Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 30.10.2001 – 27 W (pat) 183/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die eingetragene Marke 395 43 086 10.99

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke

PROCON-WIN

für "elektronische Geräte und deren Bauteile; Computer-Hardware und -Software

sowie Computer-Peripherie, sämtliche vorstehenden Waren soweit in Klasse 9

enthalten; Telekommunikation; EDV-Beratung, Erstellen von EDV-Programmen"

ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke

ProCom

eingetragen unter der Nr 1 186 200 für

Datenverarbeitungsgeräte und -apparate, einschließlich Betriebssystem- und Anwendungsprogramme in Form von Datenträgern,

insbesondere Datenerfassungsgeräte und -apparate, Kleincomputer, Minicomputer und Mikrocomputer sowie hieraus ganz oder im

wesentlichen bestehende Anlagen; Apparate und Geräte für die

Prozeßsteuerung und die Prozeßüberwachung (soweit in Klasse 9

enthalten); Computer-Ausgabegeräte,

insbesondere Drucker,

Schreiber, Plotter, Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte, Terminals, Tastaturen, Bildschirme, elektronische Sicht- und Fühlgeräte;

Belegleseapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Datenfernübertragung sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen; Datenspeicher, insbesondere Disketten und Diskettenlaufwerke, Magnetfestplatte und -laufwerke, Magnetbänder

aller Konfektionierungen, Magnetblasenspeicher, Festkörperspeicher, Bandlaufwerke, optisch und/oder mechanisch codierte Speicherplatten und aus Speicherbändern bestehende Systeme; Bildschirmtextgeräte und -apparate sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen, einschließlich der dazugehörigen

Datenverarbeitungsprogramme

in Form

von Datenträgern

und/oder Datenspeichern; Rechenmaschinen; elektrotechnische

und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere für die Datenerfassung, Datenverarbeitung und

Datenausgabe; Teile von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, insbesondere von Datenerfassungs-, Datenverarbeitungs-

und Datenausgabeanlagen und -geräten; Geräte und Apparate zur

Sprachein- und -ausgabe sowie zur Stimmerkennung; Geräte und

Apparate zur Klarschrifterkennung; Büromaschinen und -geräte

(soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Schreibmaschinen,

Schreibautomaten, Textver- und -bearbeitungsgeräte, einschließlich Programme in Form von Datenträgern und/oder Datenspeichern; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen als Computerprogramme in Form von Programmablaufplänen, Programmlistings, Programmbeschreibungen und

Hard- und/oder Softwaretrainingsprogrammen; Auswertung und

Verwertung von Daten Dritter; Ausbildung, Schulung und Fortbildung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, der Kommunikationstechniken, der Büroorganisation und der Prozeßsteuerung;

Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und

Zeitschriften und Lehrgängen in gedruckter Form und auf Datenträgern sowie auf dem Wege der Datenfernübertragung; Entwikkeln und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und

Prozeßsteuerung; technische Beratung anderer, insbesondere bei

der Auswahl von Datenverarbeitungsgeräten und -systemen, von

Fernmeldeanlagen und -geräten, von Schreibmaschinen, von

Textverarbeitungsgeräten und -systemen, von Prozeßsteuerungen, von Datenfernübertragungsgeräten und -systemen, von Datenspeichern, von Bild- und/oder Tonaufzeichnungsgeräten, von

Lehr- und Lernmitteln, von Planungsmitteln und -instrumenten,

von Registratur- und Ordnungsgeräten und -systemen, von elektrotechnischen und elektronischen Geräten, von elektrotechnischen und elektronischen Baugruppen und Bauelementen, von

elektromechanischen Baugruppen und Bauelementen; Vermietung

von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, von Prozeßsteuerungen und von Programmen für die Datenverarbeitung und für

die Prozeßsteuerung; Datenverarbeitung für andere mit eigenen

Rechnern und in Rechenzentren Dritter; Vermittlung der Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von auf Datenträger gespeicherten Datensätzen.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, aufgrund des

Widerspruchs die Löschung der jüngeren Marke wegen der Gefahr von Verwechslungen angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien teils identisch, teils ähnlich. Die jüngere

Marke werde auf ihren prägenden Bestandteil "PROCON" verkürzt werden, weil

der Verkehr den Bestandteil "WIN" als beschreibendes Kurzwort für "WINDOWS"

verstehe, mithin hierin nur einen Ausstattungshinweis erkenne und diesen als

nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angabe bei der Zeichenbenennung weglasse. Es stünden sich mithin "PROCON" und "ProCom" gegenüber.

In klanglicher Hinsicht wiesen diese Markenwörter nur im letzten, einem klangverwandten Konsonanten einen Unterschied auf, der an dieser Stelle leicht überhört

oder verschluckt werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Die Beschwerde wurde nicht begründet. Die Widersprechende begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Auch sie hat sich zur Sache nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Markenstelle hat zutreffend die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen

den einander gegenüberstehenden Marken bejaht und daher zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten abhängig, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen erfaßten

Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 922,

923 – Canon; MarkenR 1999, 236, 239 – Lloyd/Loints). Die Verwechslungsgefahr

zwischen zwei einander gegenüberstehenden Marken kann auf klanglicher,

(schrift-)bildlicher oder begrifflicher Ähnlichkeit beruhen, wobei in der Regel bereits

die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen (EuGH MarkenR aaO; BGH GRUR 1999, 241, 243 –

Lions). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Markenstelle zutreffend

die Gefahr von Verwechslungen bejaht.

Die Waren und Dienstleistungen, für die die jüngere Marke bestimmt ist, sind mit

solchen aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke

teils identisch, teils jedenfalls unbedenklich ähnlich.

Die Markenstelle hat zutreffend bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auf eine

Gegenüberstellung des Bestandteils "PROCON" der angegriffenen Marke und des

Markenworts "ProCom" der Widerspruchsmarke abgestellt. Bei der Beurteilung der

Verwechslungsgefahr ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen abzustellen; der Schutz eines einzelnen aus einer mehrgliedrigen Marke herausgelösten Elements ist dem Markenrecht fremd. Allerdings

kann einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens besondere, das Gesamtzeichen

prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden, so daß bei einer Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so geprägten Zeichen die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (vgl BGH BlPMZ 1996, 415, 416 – Sali Toft; 1998, 524 – EC-

CO II). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einer Verkürzung der angegriffenen Marke auf "PROCON" in rechtlich erheblichem Umfang auszugehen.

Denn wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, liegt es für die angesprochenen Verkehrskreise nahe, dem Bestandteil "-WIN" einen Hinweis auf

"WINDOWS" zu entnehmen und dies als beschreibende Angabe dahingehend zu

verstehen, daß die so gekennzeichneten Erzeugnisse und Dienstleistungen für

"WINDOWS" geeignet sind. Die prägende Kennzeichnungskraft entnimmt der Verkehr dann allein dem Bestandteil "PROCOM", so daß auch dieser allein der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zugrundezulegen ist.

"PROCOM" einerseits und "ProCon" andererseits weichen in klanglicher Hinsicht

allein im letzten Konsonanten voneinander ab, wobei die Abweichung im Hinblick

darauf, daß es sich um die klangverwandten Konsonanten –n- und –m- handelt,

denkbar gering ist. Damit sind diese Markenwörter in klanglicher Hinsicht so ähnlich, daß mit Verwechslungen in markenrechtlich erheblichem Umfang auch bei

solchen Waren und Dienstleistungen zu rechnen ist, die nur im Ähnlichkeitsbereich zu solchen der Widerspruchsmarke liegen. Auf die den Beteiligten bekannte

Entscheidung 27 W (pat) 142/00 vom 17. Juli 2001, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag, wird verwiesen.

Da die Beschwerde nicht begründet wurde, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die

Markeninhaberin die angegriffenen Beschlüsse für unzutreffend hält.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG.

Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Albert

Schwarz

Friehe-Wich