Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.10.2001 – 27 W (pat) 183/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die eingetragene Marke 395 43 086 10.99
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke
PROCON-WIN
für "elektronische Geräte und deren Bauteile; Computer-Hardware und -Software
sowie Computer-Peripherie, sämtliche vorstehenden Waren soweit in Klasse 9
enthalten; Telekommunikation; EDV-Beratung, Erstellen von EDV-Programmen"
ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke
ProCom
eingetragen unter der Nr 1 186 200 für
Datenverarbeitungsgeräte und -apparate, einschließlich Betriebssystem- und Anwendungsprogramme in Form von Datenträgern,
insbesondere Datenerfassungsgeräte und -apparate, Kleincomputer, Minicomputer und Mikrocomputer sowie hieraus ganz oder im
wesentlichen bestehende Anlagen; Apparate und Geräte für die
Prozeßsteuerung und die Prozeßüberwachung (soweit in Klasse 9
enthalten); Computer-Ausgabegeräte,
insbesondere Drucker,
Schreiber, Plotter, Stanz- und Prägegeräte, Graviergeräte, Terminals, Tastaturen, Bildschirme, elektronische Sicht- und Fühlgeräte;
Belegleseapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Datenfernübertragung sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen; Datenspeicher, insbesondere Disketten und Diskettenlaufwerke, Magnetfestplatte und -laufwerke, Magnetbänder
aller Konfektionierungen, Magnetblasenspeicher, Festkörperspeicher, Bandlaufwerke, optisch und/oder mechanisch codierte Speicherplatten und aus Speicherbändern bestehende Systeme; Bildschirmtextgeräte und -apparate sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen, einschließlich der dazugehörigen
Datenverarbeitungsprogramme
in Form
von Datenträgern
und/oder Datenspeichern; Rechenmaschinen; elektrotechnische
und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere für die Datenerfassung, Datenverarbeitung und
Datenausgabe; Teile von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, insbesondere von Datenerfassungs-, Datenverarbeitungs-
und Datenausgabeanlagen und -geräten; Geräte und Apparate zur
Sprachein- und -ausgabe sowie zur Stimmerkennung; Geräte und
Apparate zur Klarschrifterkennung; Büromaschinen und -geräte
(soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Schreibmaschinen,
Schreibautomaten, Textver- und -bearbeitungsgeräte, einschließlich Programme in Form von Datenträgern und/oder Datenspeichern; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen als Computerprogramme in Form von Programmablaufplänen, Programmlistings, Programmbeschreibungen und
Hard- und/oder Softwaretrainingsprogrammen; Auswertung und
Verwertung von Daten Dritter; Ausbildung, Schulung und Fortbildung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, der Kommunikationstechniken, der Büroorganisation und der Prozeßsteuerung;
Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und
Zeitschriften und Lehrgängen in gedruckter Form und auf Datenträgern sowie auf dem Wege der Datenfernübertragung; Entwikkeln und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und
Prozeßsteuerung; technische Beratung anderer, insbesondere bei
der Auswahl von Datenverarbeitungsgeräten und -systemen, von
Fernmeldeanlagen und -geräten, von Schreibmaschinen, von
Textverarbeitungsgeräten und -systemen, von Prozeßsteuerungen, von Datenfernübertragungsgeräten und -systemen, von Datenspeichern, von Bild- und/oder Tonaufzeichnungsgeräten, von
Lehr- und Lernmitteln, von Planungsmitteln und -instrumenten,
von Registratur- und Ordnungsgeräten und -systemen, von elektrotechnischen und elektronischen Geräten, von elektrotechnischen und elektronischen Baugruppen und Bauelementen, von
elektromechanischen Baugruppen und Bauelementen; Vermietung
von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, von Prozeßsteuerungen und von Programmen für die Datenverarbeitung und für
die Prozeßsteuerung; Datenverarbeitung für andere mit eigenen
Rechnern und in Rechenzentren Dritter; Vermittlung der Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von auf Datenträger gespeicherten Datensätzen.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, aufgrund des
Widerspruchs die Löschung der jüngeren Marke wegen der Gefahr von Verwechslungen angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien teils identisch, teils ähnlich. Die jüngere
Marke werde auf ihren prägenden Bestandteil "PROCON" verkürzt werden, weil
der Verkehr den Bestandteil "WIN" als beschreibendes Kurzwort für "WINDOWS"
verstehe, mithin hierin nur einen Ausstattungshinweis erkenne und diesen als
nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angabe bei der Zeichenbenennung weglasse. Es stünden sich mithin "PROCON" und "ProCom" gegenüber.
In klanglicher Hinsicht wiesen diese Markenwörter nur im letzten, einem klangverwandten Konsonanten einen Unterschied auf, der an dieser Stelle leicht überhört
oder verschluckt werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Die Beschwerde wurde nicht begründet. Die Widersprechende begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Auch sie hat sich zur Sache nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Markenstelle hat zutreffend die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen
den einander gegenüberstehenden Marken bejaht und daher zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten abhängig, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen erfaßten
Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 922,
923 – Canon; MarkenR 1999, 236, 239 – Lloyd/Loints). Die Verwechslungsgefahr
zwischen zwei einander gegenüberstehenden Marken kann auf klanglicher,
(schrift-)bildlicher oder begrifflicher Ähnlichkeit beruhen, wobei in der Regel bereits
die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen (EuGH MarkenR aaO; BGH GRUR 1999, 241, 243 –
Lions). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Markenstelle zutreffend
die Gefahr von Verwechslungen bejaht.
Die Waren und Dienstleistungen, für die die jüngere Marke bestimmt ist, sind mit
solchen aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke
teils identisch, teils jedenfalls unbedenklich ähnlich.
Die Markenstelle hat zutreffend bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auf eine
Gegenüberstellung des Bestandteils "PROCON" der angegriffenen Marke und des
Markenworts "ProCom" der Widerspruchsmarke abgestellt. Bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen abzustellen; der Schutz eines einzelnen aus einer mehrgliedrigen Marke herausgelösten Elements ist dem Markenrecht fremd. Allerdings
kann einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens besondere, das Gesamtzeichen
prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden, so daß bei einer Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so geprägten Zeichen die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (vgl BGH BlPMZ 1996, 415, 416 – Sali Toft; 1998, 524 – EC-
CO II). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einer Verkürzung der angegriffenen Marke auf "PROCON" in rechtlich erheblichem Umfang auszugehen.
Denn wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, liegt es für die angesprochenen Verkehrskreise nahe, dem Bestandteil "-WIN" einen Hinweis auf
"WINDOWS" zu entnehmen und dies als beschreibende Angabe dahingehend zu
verstehen, daß die so gekennzeichneten Erzeugnisse und Dienstleistungen für
"WINDOWS" geeignet sind. Die prägende Kennzeichnungskraft entnimmt der Verkehr dann allein dem Bestandteil "PROCOM", so daß auch dieser allein der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zugrundezulegen ist.
"PROCOM" einerseits und "ProCon" andererseits weichen in klanglicher Hinsicht
allein im letzten Konsonanten voneinander ab, wobei die Abweichung im Hinblick
darauf, daß es sich um die klangverwandten Konsonanten –n- und –m- handelt,
denkbar gering ist. Damit sind diese Markenwörter in klanglicher Hinsicht so ähnlich, daß mit Verwechslungen in markenrechtlich erheblichem Umfang auch bei
solchen Waren und Dienstleistungen zu rechnen ist, die nur im Ähnlichkeitsbereich zu solchen der Widerspruchsmarke liegen. Auf die den Beteiligten bekannte
Entscheidung 27 W (pat) 142/00 vom 17. Juli 2001, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag, wird verwiesen.
Da die Beschwerde nicht begründet wurde, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die
Markeninhaberin die angegriffenen Beschlüsse für unzutreffend hält.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG.
Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Albert
Schwarz
Friehe-Wich
Pü