Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 05.11.2001 – 30 W (pat) 229/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. November 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Markenanmeldung P 45178/5 Wz

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. November 2001 unter Mitwirkung der Richterin

Winter als Vorsitzende sowie der Richter Voit und Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist unter der Nummer P 45178 angemeldet

die Bezeichnung

Xavol,

nach einer schon im patentamtlichen Verfahren erfolgten Beschränkung für die

Waren

"Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für

Kinder und Kranke, jedoch nicht Analgetika".

Die Bekanntmachung ist am 15. Januar 1994 erfolgt.

Widerspruch erhoben hat u.a. die Inhaberin der rangälteren, seit 1952 für die

Waren

"Remédes, médicaments, médicines, préparations chimicopharmaceutiques,

drogues

pharmaceutiques,

préparations

galéniques, désinfectants, produits pour la destruction des animaux

et des plantes"

international registrierten Marke IR 160 352

Carmol,

die seit 1953 in dem vorgenannten Umfang auch Schutz in der Bundesrepublik

Deutschland genießt.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluß der Prüferin eine Verwechslungsgefahr bejaht und die Eintragung versagt. Zur Begründung ist ausgeführt, die sich gegenüberstehenden Waren könnten identisch sein. Angesichts dieses Umstands sei bei einem durchschnittlichen

Schutzumfang der Widerspruchsmarke der erforderliche klangliche Abstand der

Marken nicht gewahrt.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt, eine

klangliche Verwechslungsgefahr bestehe wegen des unterschiedlichen, klangstarken Anfangskonsonanten "X" der angegriffenen Marke nicht. Dieser bewirke auch

eine deutliche schriftbildliche Abweichung. Im übrigen werde die Einrede der

Nichtbenutzung gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG erhoben.

Die Anmelderin hat keinen förmlichen Antrag gestellt.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, daß angesichts der gegebenen Identität bzw engen Ähnlichkeit

der sich gegenüberstehenden Waren der erforderliche Markenabstand in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht nicht mehr gegeben sei. Eine Benutzung sei

durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung

belegt.

Die angemeldete Marke ist während des Widerspruchsverfahrens zuletzt auf die

jetzige Beschwerdeführerin umgeschrieben worden.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beschwerdeführerin ist richtige Verfahrensbeteiligte. Zwar ist im markenrechtliche Widerspruchsverfahren § 265 Absatz 2 ZPO entsprechend anwendbar

(BGH GRUR 1998, 940 – Sanopharm). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch

gegen den

ihr bekanntgewordenen Umstand der Rechtsnachfolge keinen

Widerspruch erhoben, so daß entsprechend § 267 ZPO eine Einwilligung in den

Beteiligtenwechsel vermutet wird.

2. Es besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 2 MarkenG.

Die Widersprechende hat auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede der Anmelderin eine Benutzung für "Analgetika/Antirheumatika" und "Hypnotika/Sedativa"

glaubhaft gemacht.

Die Anmelderin hat

ihre

im übrigen statthafte Nichtbenutzungseinrede

ausdrücklich nach § 43 Absatz 1 Satz 1 MarkenG erhoben. Dementsprechend ist

auch nur der nach dieser Vorschrift maßgebliche Benutzungszeitraum

entscheidend (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 43 Rdn 21 mwN). Der

diesbezügliche Zeitraum reicht daher von dem Tag der Bekanntmachung der

angegriffenen Marke am 15. Januar 1994 bis ins Jahr 1989 zurück.

Die Widersprechende hat die Benutzung durch Vorlage zweier eidesstattlicher

Versicherungen sowie durch Einreichung von Verpackungsmustern und Preislisten für die Jahre 1992 und 1993 in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. Aus

den überreichten Unterlagen ergibt sich eine Benutzung für "Tropfen" und "Franzbranntwein". Beide Produkte sind unter das Warenverzeichnis subsumierbar.

Nach der erweiterten Minimallösung ist die Widersprechende nicht auf diese

Spezialware beschränkt, sondern eine Benutzung in einem weiteren Bereich

anzuerkennen, welcher in dem hier gegebenen Bereich der Arzneimittel der

jeweiligen Hauptgruppe der "Roten Liste" entspricht (BPatG GRUR 1995, 488, 489

APISOL/Aspisol).

Die danach maßgeblichen Produkte der Widersprechenden sind zwar nicht in der

"Roten Liste" verzeichnet. Die Heranziehung vergleichbarer Produkte von Konkurrenten (zB Klosterfrau) ergibt jedoch, daß der Franzbranntwein unter "Analgetika/Antirheumatika" und der "Melissengeist" unter "Hypnotika/Sedativa" einzuordnen ist.

Diese Waren sind gemäß § 43 Absatz 1 Satz 3 MarkenG den Waren der angegriffenen Marke gegenüberzustellen. Zwar nimmt das dortige Warenverzeichnis

"Analgetika" ausdrücklich aus, so daß sich bezüglich des Franzbranntweins ein

gewisser Abstand über die diätetischen Erzeugnisse hinaus auch zu den anderen

Waren ergibt. Die "Tropfen" liegen aber zu allen Waren der angegriffenen Marke

zumindest im engeren Warenähnlichkeitsbereich.

Der Senat hat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte eine durchschnittliche

Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrundegelegt.

Dieser Umstand und fehlende Veräußerungsbeschränkungen bei den sich

gegennüberstehenden Waren gebieten einen noch deutlichen Abstand der Zeichen.

Dieser ist bereits in klanglicher Hinsicht nicht gewahrt. Die Zeichen stimmen in der

Vokalfolge und Silbengliederung überein. Die jeweiligen Endungen sind identisch.

Sie sind zwar im Arzneimittelbereich häufig anzutreffen, jedoch bei der Prüfung

der Verwechslungsgefahr gleichwohl in Ansatz zu bringen, da diese von dem

Gesamteindruck der Zeichen abhängt, bei dem auch kennzeichnungsschwache

Zeichenteile nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Entgegen der Auffassung der

Anmelderin sind auch die Wortanfänge einander angenähert. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß "C" üblicherweise wie "K" ausgesprochen wird und damit eine

klangliche Verwandtschaft im Anfangskonsonanten "X" der angegriffenen Marke

besteht, der wie "Ks" wiedergegeben wird. Die vorhandenen Unterschiede im

weniger beachteten Wortinneren genügen demgegenüber nicht mehr, um in

ausreichender Weise der Gefahr von Verwechslungen entgegenzuwirken.

Eine Kostenauferlegung nach § 71 Absatz 1 MarkenG ist nicht veranlaßt.

Winter

Voit

Schramm

Na