Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 06.11.2001 – 20 W (pat) 38/01
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 100 23 815.7
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Kalkoff, Dr. Hartung
und Dr. van Raden am 6. November 2001
beschlossen:
1. Dem Anmelder wird die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Gebühren für die Beschwerde gegen den Beschluß
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2001
gewährt. 10.99
2. Auf die Beschwerde vom 19. Februar 2001 wird der Beschluß
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar 2001
aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle 11.31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am
15. Mai 2000 eingereichte Patentanmeldung P 100 23 815.7 mit der Bezeichnung
"Zusätzliche Stromversorgung des Mobiltelefon durch Sonnenenergie
(Solarzellen)"
durch Beschluß vom 29. Januar 2001, abgesandt per Übergabeeinschreiben am
1. Februar 2001, zurückgewiesen, weil die nach § 8 der Patentanmeldeverordnung erforderlichen weiteren Exemplare der Anmeldungsunterlagen nicht fristgerecht eingereicht worden waren.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2001, beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangen am gleichen Tage, hat der Anmelder gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt, die er mit Schreiben vom 26. und 28. Mai 2001 begründet
hat, wobei er beantragt, den Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent
zu erteilen.
Die Beschwerdegebühr in Höhe von DM 345,00 ist am 8. März 2001 bei der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts eingegangen. Die Rechtspflegerin
des 20. Senats hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2001
mitgeteilt, daß im Hinblick auf die gesetzliche Frist von einem Monat "nach der am
4. Februar 2001 bewirkten Zustellung" des Beschlusses festzustellen sein werde,
daß die Beschwerde gemäß § 73 Abs 3 PatG als nicht erhoben gilt.
Der Beschwerdeführer hat daraufhin mitgeteilt: Er habe rechtzeitig vor Ablauf der
Frist, nämlich am 1. März 2001, die Überweisung an das Deutsche Patent- und
Markenamt vorgenommen; da der 4. März ein Sonntag war, habe er mit einem
rechtzeitigen Eingang der Zahlung bis Montag, 5. März, mithin fristgerecht, rechnen können und dürfen. Mit Schreiben vom 4. September 2001 bittet er um eine
gerichtliche Entscheidung über seinen Antrag.
Die nach § 8 der Patentanmeldeverordnung erforderlichen weiteren Unterlagen
hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 eingereicht.
II
Das Schreiben vom 24. September 2001 in Verbindung mit dem Schreiben vom
4. September 2001 ist als Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur
Zahlung der Beschwerdegebühr anzusehen. Dieser Wiedereinsetzungsantrag ist
zulässig.
Nach § 123 PatG ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wer
ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder
dem Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung
einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Zu diesen Fristen gehört auch die im vorliegenden Fall versäumte Frist des § 73 Abs 3 PatG. Danach ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich die Beschwerde beim Deutschen
Patent- und Markenamt einzulegen und die Beschwerdegebühr zu entrichten.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Frist von
2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses – Erlangung der Kenntnis von dem
unterlaufenen Irrtum bezüglich der Banklaufzeiten bei Überweisungen – gestellt
worden; er enthält auch die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen sollen (§ 123 Abs 2 Sätze 1 und 2 PatG).
III
Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Dem Beschwerdeführer kann
die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 123
Abs 1 PatG), denn er hat die übliche, nach den gegebenen Umständen gebotene
Sorgfalt beachtet, um eine Fristversäumung zu vermeiden (vgl Schulte, PatG,
6. Aufl, § 123 Rdn 25 f). Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, er habe nach
seiner Vorstellung alles Erforderliche getan, um eine rechtzeitige Zahlung zu bewirken. Der Senat hält den vorgetragenen Sachverhalt auf Grund des durchaus
plausiblen Vortrags in Verbindung mit dem vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Überweisungsträger für wahr, ohne daß es weiterer Beweise bedürfte
(vgl Baumbach/Lauterbach, ZPO, 53. Aufl, § 286 Rdn 3). Angesichts der heutigen
schnellen Datenkommunikation auch und gerade im Bankenbereich, die allgemein
bekannt ist, kann die Tatsache, daß bei den Wertstellungen im Bankenverkehr
gleichwohl Verzögerungen in den Überweisungsablauf eingebracht werden, dem
Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Es fehlen bei dem vorliegenden
Sachverhalt hinreichende Anhaltspunkte, die den Vorwurf begründen könnten, der
Beschwerdeführer habe mit einer Verzögerung im Zahlungsverkehr rechnen können und müssen und gleichwohl für einen solchen Fall keine Vorsorge getroffen.
Nach alledem erscheint sein Versehen entschuldbar.
Die Zahlung der Beschwerdegebühr ist innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingegangen, mithin rechtzeitig.
IV
Auf die nach erfolgter Wiedereinsetzung zulässige Beschwerde war der angefochtene Beschluß aufzuheben, nachdem der Beschwerdeführer inzwischen das
nach § 8 Patentanmeldeverordnung erforderliche zweite und dritte Exemplar seiner Patentanmeldung zu den Akten gereicht hat (Bl 24 ff. der Gerichtsakte).
Da das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, war die Sache
an das Patentamt zurückzuverweisen (§ 79 Abs 3 Nr 1 PatG).
Dr. Anders
Kalkoff
Dr. Hartung
Dr. van Raden
Pr