Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 06.11.2001 – 27 W (pat) 153/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. November 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 34 219.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 6. November 2001 unter Mitwirkung des Richters

Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Marke für "Anlagen zur elektronischen Aufteilung der Netzleistung auf mehrere Öfen, insbesondere bestehend aus Transformator, Gleichrichter, Gleichstrom-Glättungsdrossel, Wechselrichter für variable Leistungsaufteilung,

Kondensatorbatterien, Schmelz- und Warmhalteöfen" ist angemeldet die Wortfolge

MULTI-POWER

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes wegen fehlender

Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke, die aus den allgemein bekannten und vielfach verwendeten Begriffen "multi" und "power" bestehe, stelle im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich eine beschreibende Gesamtaussage dar mit der Bedeutung,

die so gekennzeichneten elektronischen Anlagen seien besonders leistungsstark.

Da im Vordergrund der Wortfolge "MULTI-POWER" mithin ein unmittelbar beschreibender Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der konkret beanspruchten

Waren stehe, sei diese als betrieblicher Herkunftshinweis nicht geeignet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Sie meint, der Marke sei die Schutzfähigkeit nicht abzusprechen, denn sowohl für

"multi" als auch für "power" gebe es vielfache Übersetzungsmöglichkeiten, so daß

es sich bei der angemeldeten Marke um einen mehrdeutigen Begriff handele.

Wenn die Markenstelle der Wortfolge "MULTI-POWER" einen Hinweis auf die hohe Leistungsfähigkeit der so gekennzeichneten Waren entnehme, gehe sie fehl.

Die wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Waren sei vielmehr die Möglichkeit eines besonders flexiblen Einsatzes, bei der die Netzleistung auf mehrere

Öfen aufgeteilt werden könne. Die von der Markenstelle zitierten Warenbezeichnungen beträfen Computer, Computernetzwerke und Telekommunikation, die mit

elektrischen Signalen umgingen und sich an Endverbraucher richteten. Dagegen

werde bei den Waren der Anmelderin Leistungsstrom von einem Stromversorgungsnetz auf Stromverbraucher, zB Schmelzöfen, aufgeteilt; derartige Geräte

zielten ausschließlich auf einen begrenzten Kreis von Industriekunden. Den Kunden der Anmelderin sei auch deren Marke "TWIN-POWER" bekannt, die für "Anlagen zur elektronischen Aufteilung der Netzleistung auf zwei oder mehrere Öfen..."

geschützt sei; sie würden demzufolge auch einen Zusammenhang zur Anmelderin

herstellen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkt erläutert und

vertieft. Sie meint, wenn die Beschwerde zurückgewiesen werde, sei wegen der

Abweichung vom PROTECH-Beschluß des Bundesgerichtshofs (GRUR 1995,

408) die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil der angemeldeten Wortfolge im Hinblick auf die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt

und die Markenstelle die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen hat (§§ 8

Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 RdNr 17;

BGH GRUR 1995, 408 – "PROTECH"). Die angemeldete Bezeichnung ist hierzu

nicht geeignet, weil ihr jedenfalls ein markenrechtlich relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine die beanspruchten Waren beschreibende Beschaffenheitsangabe, nicht jedoch eine Herkunftskennzeichnung entnehmen wird, ohne

daß es hierzu erforderlich wäre, die zur Eintragung als Marke angemeldete Wortfolge einer Analyse zu unterziehen.

Denn so wie die Vorsilbe "multi" mit der Bedeutung "viel, vielfach" aufgrund häufiger Verwendung allgemein - und damit auch den angesprochenen Verkehrskreisen - bekannt ist, so kennen die von der Anmelderin als Zielgruppe der beanspruchten Waren angegebenen Fachleute den Begriff "power" im Zusammenhang

mit derartigen Erzeugnissen als Pendant des deutschen Begriffs "Leistung". Sie

werden daher der Kennzeichnung mit der angemeldeten Marke entnehmen, daß

diese Produkte viel(fache) Leistung aufweisen. Der Wortfolge "MULTI-POWER" ist

somit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zuzuordnen. Daher haben die angesprochenen Verkehrskreise keine Veranlassung, in ihr einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu sehen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß im allgemeinen Sprachgebrauch

"power" auch die Bedeutung von "Stärke" oä haben und damit mehrdeutig sein

kann. Denn ein derartiges Verständnis kommt für die angesprochenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ersichtlich nicht in Betracht, so daß die angemeldete Marke für diese Waren keine Unterscheidungskraft

hat.

Soweit die Anmelderin geltend macht, wesentliche Eigenschaft der unter der Marke angebotenen Waren sei nicht eine hohe Leistungsfähigkeit, so ist dies deshalb

unerheblich, weil zum einen das Warenverzeichnis Produkte mit hoher Leistungsfähigkeit nicht ausschließt und zum anderen auch Personen, die der angemeldeten Marke einen Hinweis darauf entnehmen, daß die so gekennzeichneten Erzeugnisse Leistung in Form von Strom auf viele verschiedene Öfen verteilen, in ihr

ebenfalls eine Beschaffenheitsangabe sehen und daher auch keine Veranlassung

haben, der Marke einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen.

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§ 83 Abs 2 MarkenG), weil die Beurteilung, wie die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung

werten werden, im wesentlichen nur im tatsächlichen Bereich liegt (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 83 RdNr 15). Anders als in der PROTECH-Entscheidung des

Bundesgerichtshofs (aaO) handelt es sich bei der vorliegend angemeldeten Marke

auch nicht um die Kombination von zwei Abkürzungen.

Albert

Schwarz

Friehe-Wich