Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 06.11.2001 – 27 W (pat) 79/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die angegriffene Marke 395 00 622
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. November 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Als Anmeldemarke eingetragen für "Computerprogramme und auf Datenträgern
aufgezeichnete Daten" ist die Darstellung
siehe Abb. 1 am Ende
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der Marken 1 003 695 und 1 038 241, die
beide gleiches Aussehen zeigen
siehe Abb. 2 am Ende
und für "elektronische Datenverarbeitung für andere; Erstellung von Programmen
für die Datenverarbeitung, Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen" bzw. für
" Erfassung, Verarbeitung, Weitergabe und Übertragung von Daten und
Informationen sowie ihre Verwertung mittels Bildschirmgeräten über Datenträger
und Medien jeder Art" registriert sind.
Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarken bestritten und
diesen Einwand auch nach einem Glaubhaftmachungsversuch der Widersprechenden aufrechterhalten.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des höheren Dienstes beide Widersprüche wegen fehlender Glaubhaftmachung der Benutzung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß bereits die vorgelegte
"eidesstattliche Versicherung" mangelhaft sei, daß aber auch die sonstigen Unterlagen jedenfalls nicht für eine Glaubhaftmachung der Benutzung in dem maßgeblichen Zeitraum der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung ausreichten.
Gegen diesen Beschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Benutzungsfrage hat sie darauf verwiesen, daß eine (nur) im
Bildbestandteil etwas abgewandelte "neue" Marke seit 1993 (zum Teil neben den
registrierten Widerspruchsmarken) benutzt worden sei. Da der kennzeichnende
Charakter der eingetragenen Marken letztlich nicht verändert worden sei, müsse
die Verwendung der modernisierten Form ebenso wie die der eingetragenen Form
als rechtserhaltende Benutzung gelten. In diesem Zusammenhang hat sie eine
weitere eidesstattliche Versicherung sowie wie weitere Benutzungsunterlagen eingereicht. Nach ihrer Ansicht sind die Vergleichsmarken auch verwechselbar. Der
Verkehr werde sich bei den beiderseitigen Wort-Bild-Marken regelmäßig am Wort
orientieren. Die Markenwörter "Dokument" und "DOKUMENTA" stimmten aber
klanglich, schriftbildlich und auch begrifflich fast vollkommen überein, zumal der
einzigen minimalen Abweichung am Wortende keine wesentliche Bedeutung zukommen könne. Überdies zeigten die Vergleichsmarken darüber hinaus auch
Ähnlichkeiten in ihren Bildbestandteilen, was im einzelnen ausgeführt wird.
Die Markeninhaberin hat sich zur Sache nicht geäußert.
Zwischen den Beteiligten hatten zunächst sehr langwierige Vergleichsverhandlungen stattgefunden, die schon zum Entwurf einer Abgrenzungsvereinbarung geführt
hatten; die Verhandlungen sind inzwischen gescheitert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Vergleichsmarken
nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1 Nr 2) sind.
zugunsten der Widersprechenden entschieden werden. Zwar bestehen (im
Hinblick auf die sicherlich nicht besondere Kennzeichnungskraft des Wortes
"DOKUMENTA" in diesem Zusammenhang, vgl dazu unten) durchaus Bedenken,
ob die "modernisierte" Form der Widerspruchsmarke nicht doch auch deren kennzeichnenden Charakter verändert (vgl zB Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl,
§ 26 Rdnr 84). Aber die Widersprechende hat auch, wie sich dies aus der eidesstattlichen Versicherung und den neueren Unterlagen ergibt, tatsächlich die
Widerspruchsmarke in ihrer eingetragenen Form benutzt, wobei allenfalls der etwas geringe Umfang zu Zweifeln Anlaß geben könnte. Letztlich bedarf dies aber
keiner Entscheidung.
Denn die Vergleichsmarken sind nicht verwechselbar. Es ist zwar richtig, daß der
Verkehr sich bei den vorliegenden Wort-Bild-Zeichen regelmäßig an deren Wortbestandteilen orientiert, die in der Tat nicht sehr voneinander abweichen. Die
Widersprechende übersieht aber ein wesentliches Kriterium, wenn sie bei der
Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht die Kennzeichnungskraft ihres Markenbestandteils in Rechnung stellt. Das Wort "DOKUMENTA" ist nämlich eine klar
erkennbare Abwandlung des Begriffes "Dokument" (im Grunde die Pluralform des
lateinischen Ursprungswortes "documentum"). Im gegebenen Zusammenhang ist
dieses Wort ("Dokument") aber deutlich beschreibend, weil es darauf hinweisen
kann, daß die von der Widersprechenden angebotenen Dienstleistungen (wie übrigens auch die Waren der Anmeldemarke) zB der (elektronischen) Erfassung,
Verarbeitung, Archivierung usw von "Dokumenten" dienen können (vgl hierzu
BPatG 32 W (pat) 117/99 – veröffentlicht bei PAVIS PROMA – sowie zahlreiche
einschlägige Zurückweisungen des Wortes "Dokument" – abrufbar bei DEMAS).
Dem Verkehr ist dies weitgehend bewußt, so daß er das eigentlich Kennzeichnende des Wortes der Widerspruchsmarke sicherlich nicht
in dessen (glatt
beschreibendem) Stamm "Dokument-", sondern eben gerade in der Abwandlung
"DOKUMENTA" sehen wird. Er hat also keine Veranlassung, dieses als
Phantasiebegriff wirkende Wort mit dem allgemein geläufigen, glatt
beschreibenden Sachwort "Dokument" zu verwechseln oder gar begrifflich
gleichzusetzen.
Schließlich ist auch der Gesamteindruck der Vergleichsmarken so deutlich verschieden, daß – entgegen der Meinung der Widersprechenden – insoweit
jedenfalls keine relevanten Verwechslungen zu erwarten sind: Die Vergleichsmarken unterscheiden sich nicht nur in ihrem Aufbau insgesamt, sondern auch in
ihren Bildbestandteilen augenscheinlich.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen.
Albert
Friehe-Wich
Schwarz
Wf
Abb. 1
Abb. 2