Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 07.11.2001 – 26 W (pat) 203/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 15 877.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. November 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wort-Bild-Marke

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren und Dienstleistungen

"Mineralwasser, alkoholfreie Getränke; betriebswirtschaftliche und

organisatorische Unternehmensberatung"

unter der Nummer 398 15 877.0 am 14. Mai 1998 eingetragen worden.

Gegen die Eintragung dieser Marke richtet sich der Löschungsantrag der Antragstellerin. Sie vertritt die Ansicht, die Angabe "PUR AQA" stelle eine unmittelbar

beschreibende Angabe dar, da sie lediglich darauf hinweise, daß es sich bei den

so bezeichneten Waren und Dienstleistungen um "reines Wasser" handle. Vor allem in der Werbesprache werde "pur" in zunehmendem Maße als allgemeines

Wertversprechen eingesetzt. "Aqa" werde vom Verkehr gerade auch im Hinblick

auf die Waren als "Aqua" und somit als lateinischer Name für Wasser verstanden.

Die Bezeichnung "reines Wasser" sei eine unmittelbar beschreibende Angabe und

mithin nicht geeignet, herkunftsunterscheidend zu wirken. Auch das Wort

"SYSTEMS" sei als beschreibende Angabe nicht eintragungsfähig. Eine phantasievolle graphische Gestaltung der Marke sei nicht erkennbar.

Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Die angegriffene Marke sei keine unmittelbar beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Ausgangspunkt der Beurteilung sei der Gesamteindruck. Einem Freihaltebedürfnis stehe hier aber schon

die phantasievolle graphische Gestaltung entgegen. Zudem sei das Wort "AQA"

allein nicht freihaltebedürftig, auch wenn es erkennbar eine Abwandlung des

schutzunfähigen Begriffs "AQUA" sei. Die angegriffene Marke sei auch unterscheidungskräftig, denn der Gesamteindruck, in den auch die graphische Gestaltung einzubeziehen sei, sei geeignet, das Erinnerungsvermögen des Verkehrs in

herkunftshinweisender Funktion zu beeinflussen. Hinzu komme die Verfremdung

des Begriffs "AQUA".

Hiergegen wendet sich die Löschungsantragstellerin mit der Beschwerde. Die angegriffene Marke sei als unmittelbar beschreibende Angabe freihaltebedürftig und

nicht unterscheidungskräftig. Der Verkehr werde die Wortfolge ohne weiteres dahingehend verstehen, daß die mit der Marke versehenen Getränke ausschließlich

reines Wasser enthielten. Damit weise die Marke einen konkret beschreibenden

Bezug auf. Das bei der Schreibweise von "AQA" vergessene "U" falle sprachlich

nicht ins Gewicht. Die Fremdsprachigkeit des lateinischen Wortes stehe der Eignung zur Sachbezeichnung ebenfalls nicht entgegen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den angegriffenen Beschluß der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. September 1999 aufzuheben und die Löschung der Marke 398 15 877.0 anzuordnen.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß die angegriffene Marke eine ausreichende Unterscheidungskraft aufweise. Auch ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht. Diesem stehe bereits die phantasievolle graphische Ausgestaltung der Marke entgegen. Zudem sei

der Zeichenteil "AQA" lexikalisch nicht nachweisbar und sehr phantasievoll.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angegriffenen Marke standen

weder im Zeitpunkt ihrer Eintragung noch im Zeitpunkt der Entscheidung Eintragungshindernisse im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen (§ 50

Abs 1 Nr 3, § 50 Abs 2 MarkenG).

Bei der angegriffenen Marke handelt es sich nicht um eine Angabe, die im Verkehr

zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen kann (§ 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr oder die Dienstleistungserbringung wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen selbst beschreiben (BGH GRUR 1998, 813 – CHANGE; BlPMZ 1999, 410

– FOR YOU) und die überdies entweder bereits im Eintragungszeitpunkt als

Sachangabe benutzt worden sind oder zum jetzigen Zeitpunkt so benutzt werden

(§ 50 Abs 2 Satz 1 MarkenG) oder deren Benutzung als Sachaussage aufgrund

konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (BGH

GRUR 1995, 408 – PROTECH). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann

der Löschungsantrag keinen Erfolg haben.

Eine Verwendung der geschützten Kennzeichnung als beschreibende Angabe hat

die Markenabteilung weder für den Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen

Marke noch für den Zeitpunkt ihrer Entscheidung ermittelt; auch der Senat hat insoweit keine Feststellungen zu treffen vermocht. Von einem zum Eintragungszeitpunkt oder auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen wird. Die angegriffene Marke besteht aus drei Wortelementen und einem

Bildelement. Das Wortelement "PUR" stammt ursprünglich aus der lateinischen

Sprache, ist jedoch vollständig in die deutsche Sprache eingegangen und bedeutet soviel wie "rein, unverfälscht, lauter, unvermischt" bzw "nur, bloß, nichts als,

glatt" (Duden, Fremdwörterbuch, 5. Aufl, S 650). Das Wort "AQA" gibt es als solches weder in der deutschen noch in einer bekannten Fremdsprache. Der Wortteil

"PUR AQA SYSTEMS" der angegriffenen Marke ist deshalb insgesamt eine Zusammenstellung von zwei deutschen Wörtern mit einem Phantasiewort und damit

ohne konkret waren- oder dienstleistungsbeschreibenden Inhalt.

Auch soweit der Wortteil "AQA" als "aqua" gelesen wird liegt insgesamt keine beschreibende Sachangabe vor. Dabei können nach dem neuen Markenrecht bestehende Bedenken zur früheren Rechtsprechung über die Abwandlung von beschreibenden Angaben (Althammer/Ströbele, MarkenR, 6. Aufl, § 8 Rdnr 150 f,

60) dahingestellt bleiben. Auch unter Zugrundelegung der Möglichkeit, daß der

Wortteil der angegriffenen Marke als "pur aqua systems" verstanden wird, vermittelt er nämlich keinen konkret waren- oder dienstleistungsbeschreibenden Inhalt.

Das Wort "aqua" stammt aus der lateinischen und damit aus einer toten Sprache.

Bereits dies spricht für seine Schutzfähigkeit. Zudem ist es nicht als eigenständiges Wort in die deutsche Sprache eingegangen. Das Wort "aqua" gibt es in der

deutschen Sprache allenfalls in Wortzusammenstellungen wie "aqua dest(illata),

Aquakultur, Aquaplaning" (Duden, aaO, S 76). Soweit das Wort "aqua" also in der

deutschen Sprache verwendet wird, geschieht dies in feststehenden Wortzusammensetzungen, bei denen das Wort "aqua" vorangestellt wird. Beides ist bei der

angegriffenen Marke nicht der Fall. Die Zusammenstellung der beiden Wortelemente "PUR" und "AQA" entspricht damit nicht einem in der deutschen Sprache

geläufigen Ausdruck und ist sprachunüblich gebildet. Zudem ist das Eigenschaftswort "pur" in der falschen grammatikalischen Form ("pures aqua"). Damit ist

bereits die konkrete Art der Wortzusammenstellung nicht als beschreibende Angabe geeignet und mithin nicht freihaltebedürftig.

Ebenso wenig kann den Wortelementen der angegriffenen Marke sowohl im Zeitpunkt der Eintragung als auch der Entscheidung jegliche Unterscheidungskraft im

Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft

im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke

verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er

es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer

(Wort-)Marke kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es

sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im

Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (BGH WRP 1998, 495 – Today) – stets nur

als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die

Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH

MarkenR 1999, 349 – YES).

Hiervon ausgehend kann dem Wortteil der angegriffenen Marke die erforderliche

Unterscheidungseignung weder für den Zeitpunkt der Eintragung noch für den der

Entscheidung abgesprochen werden. Eine waren- oder dienstleistungs-beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden

Waren oder Dienstleistungen selbst Bezug nimmt, stellt die Wortfolge "PUR AQA

SYSTEMS" – wie bereits festgestellt wurde - nicht dar. Ebenso wenig handelt es

sich hierbei um eine gebräuchliche Wortfolge der Alltagssprache, die der Verkehr

infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als eine schlagwortartige Aussage versteht.

Bei der angegriffenen Marke kommt hinzu, daß sie bildlich ausgestaltet ist. Die

beiden Wörter "PUR" und "AQA" sind mit einem kontrastfarbenen Rechteck unterlegt und durch eine horizontale, doppelte und ineinander verschlungene Wellenlinie in der Mitte voneinander getrennt. Darunter befindet sich das Wort

"SYSTEMS", das in den gegensätzlichen Kontrastfarben gehalten und mit einem

waagrechten Strich unterlegt ist. Damit ist diese bildliche Ausgestaltung originell

genug, um der Marke insgesamt ein eigenes, phantasievolles und herkunftsunterscheidendes Gepräge zu geben.

Gründe dafür, einem oder einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG), liegen

nicht vor.

Kraft

Reker

Eder

prö

Abb. 1