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BPatG Beschluss vom 13.11.2001 – 14 W (pat) 26/01

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 25 236

… 10.99

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 13. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Moser, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin

Dr. Proksch-Ledig

beschlossen:

1. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur

Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 45 des DPMA hat das Patent 196 25 236 mit Beschluß vom

14. Dezember 2000 widerrufen. Der Beschluß wurde der Beschwerdeführerin mit

am 2. Januar 2001 abgesandten Einschreiben zugestellt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 1. März 2001 eingegangene Beschwerde.

Mit Bescheid des Rechtspflegers des BPatG vom 18. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 5. Januar 2001 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde ferner darüber unterrichtet, daß die in diesem Schriftsatz vom 27. Februar 2001 erwähnte Beschwerde vom 9. Januar 2001 nicht zu den Akten gelangt

sei.

Mit am 6. Juli 2001 beim BPatG eingegangenen Schreiben vom 13. Juni 2001

nebst aufgeklebten Gebührenmarken (Eingang beim DPMA lt. Perforationsstempel am 18. Juni 2001) stellt die Beschwerdeführerin

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 123

PatG.

Sie trägt im wesentlichen dazu vor:

Sie habe die Beschwerde mit Schreiben vom 9. Januar 2001 nebst aufgeklebter

Gebührenmarken in Höhe von 345,-- DM an das DPMA mit einfacher Post geschickt. Da dieses Schreiben bedauerlicherweise kein Einschreiben gewesen sei,

könne ein Nachweis seitens der Antragstellerin nicht geführt werden. In der Patentabteilung der Antragstellerin sei es zwar selbstverständlich, alle fristgebundenen Eingaben mit Einschreiben zu schicken, mit Ausnahme dieser Beschwerde.

Dies sei ein bis jetzt noch nicht vorgekommener Einzelfall. Es könne aber ein

Nachweis über die Entnahme der Gebührenmarken aus ihrem Markenbestand geführt werden, und zwar mit der beigefügten Kopie einer Seite ihrer Gebührenmarkenabrechnung von 19. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2001.

Die Einsprechende beantragt,

den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der

Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist dem Vortrag der Antragstellerin entgegengetreten und der Ansicht, daß deren Ausführungen in keiner Form erkennen ließen, daß sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

II.

Die Beschwerde gilt als nicht erhoben (§ 73 Abs 3 PatG).

Für die Entscheidung ist der Senat nach Vorlage durch den Rechtspfleger gemäß

§ 67 Abs 1 PatG, § 8 Abs 1 RpflG zuständig (vgl Schulte PatG 6. Aufl § 73

Rn 107; Busse PatG 5. Aufl § 123 Rn 83).

Die Patentinhaberin hat weder die Beschwerde gegen den am 5. Januar 2001 zugestellten Beschluß rechtzeitig erhoben noch die erforderliche Gebühr von

345,-- DM innerhalb der Monatsfrist gezahlt.

Der Beschluß des DPMA vom 14. Dezember 2000 ist der Patentinhaberin per Einschreiben, dessen Aufgabe zur Post am 2. Januar 2001 erfolgte, zugestellt worden. Gemäß § 127 Abs 1 PatG in Verbindung mit § 4 Abs 1 VwZG gilt bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes dieser am dritten Tag nach der Aufgabe

zur Post als zugestellt. Danach gilt der Beschluß vorliegend als am 5. Januar 2001

zugestellt. Sowohl der am 1. März 2001 als auch der die Gebührenmarken enthaltende, beim DPMA am 18. Juni 2001 eingegangene Schriftsatz waren daher verspätet. Die Beschwerdegebühr ist damit nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist entrichtet.

III.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur rechtzeitigen Zahlung

der Beschwerdegebühr ist zulässig, aber nicht begründet, § 123 PatG.

Auch für diese Entscheidung ist der Senat nach der Vorlage durch den Rechtspfleger zuständig.

Die Antragstellerin hat zwar die förmlichen Voraussetzungen für den Antrag auf

Wiedereinsetzung gemäß § 123 Abs 2 PatG erfüllt, da der Antrag innerhalb von

zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde, dieser die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthielt und die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wurde (§ 123 Abs 2 Satz 3 PatG).

Die Antragstellerin hat jedoch in keiner Weise dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß sie ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr im Zeitraum zwischen Zustellung des Beschlusses vom 14. Dezember 2000 am 5. Januar 2001 und Fristablauf am 5. Februar 2001 verhindert

war.

Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie die Beschwerde mit Schreiben vom 9. Januar 2001 nebst aufgeklebter Gebührenmarken an das DPMA mit einfacher Post

geschickt. Der Hinweis auf die Gebührenmarkenentnahme aus ihrem Bestand,

was sie mit der Kopie ihrer Gebührenmarkenabrechnung behauptet, ist in keiner

Weise geeignet, als Beleg dafür zu dienen, daß ein damit versehenes Schreiben

auch tatsächlich abgeschickt oder überhaupt zur Post gegeben worden ist.

Zu Recht weist die Antragsgegnerin darüber hinaus darauf hin, daß es insbesondere auch an jeglichem Vortrag fehlt, wie bei der Antragstellerin der normale Ablauf bei Beschwerdeeinlegung ist, welche Personen damit befaßt sind, welche

Kontrollmaßnahmen hinsichtlich Fristwahrung und –überwachung sowie hinsichtlich der Überwachung des Postausgangs vorgenommen werden. Schon von daher

ist eine Prüfung, ob evtl entschuldbare Sorgfaltsverletzungen vorliegen könnten,

überhaupt nicht möglich.

In jedem Falle aber fehlt es bereits an schlüssigem Vortrag durch die Antragstellerin dafür, daß das Schreiben vom 9. Januar 2001 tatsächlich auch abgesandt worden ist. Sie läßt letztlich völlig offen, ob dieses Schreiben überhaupt die Sphäre

der Antragstellerin verlassen hat.

Nach alledem enthält ihr eigener Vortrag keine lückenlose Darlegung sämtlicher

Umstände, aus dem sich die Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags ergeben könnte. Der Vortrag eines nur möglichen Geschehensablaufes reicht nicht

(BPatGE 29, 244, 246), insbesondere ist allein die Wichtigkeit des Falles, worauf

sich die Antragstellerin noch beruft, kein gesetzlicher oder in Rechtsprechung und

Literatur anerkannter Wiedereinsetzungsgrund.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist somit insgesamt nicht geeignet, glaubhaft

zu machen, daß sie die Frist zur rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr ohne Verschulden versäumt hat.

Moser

Wagner

Harrer

Proksch-Ledig