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BPatG Beschluss vom 13.11.2001 – 33 W (pat) 293/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 30 847.4

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 23. August 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 28. Mai 1999 die Wortmarke

VARIOSTAR

für die Waren

"Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall)"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied

des Patentamts erlassenen Beschluß vom 23. August 2001 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, der ohne weiteres verständliche,

sprachüblich gebildete Begriff "VARIOSTAR" werde vom inländischen Verkehr als

Spitzenprodukt verstanden, das variabel einsetzbar sei.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Eine Beschwerdebegründung ist weder eingegangen noch angekündigt.

Wegen des Vorbringens der Anmelderin vor der Markenstelle des Patentamts wird

auf ihren Schriftsatz vom 23. September 1999 Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "VARIOSTAR" für unterscheidungskräftig

und – entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts – nicht für freihaltungsbedürftig beschreibend, so daß absolute Schutzhindernisse gemäß § 8

Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG

nicht entgegenstehen.

Die angemeldete Bezeichnung "VARIOSTAR" setzt sich zwar offensichtlich aus

den allgemein geläufigen Wörtern "Vario" und "Star" zusammen; diese Wortkombination ergibt hinsichtlich der beanspruchten Waren jedoch keinen sprachüblich

gebildeten Gesamtbegriff mit einem hinreichend konkreten, unmittelbar verständlichen beschreibenden Sinngehalt.

Das Bestimmungswort "Vario-" mit der Bedeutung "variabel, veränderbar, veränderlich, wandelbar, abwandelbar" bezieht sich in Komposita üblicherweise auf einen mit dem nachfolgenden Grundwort bezeichneten Gegenstand, der diese Eigenschaft – vor allem in technischer Hinsicht – besitzt, wie beispielsweise die Begriffe "Varioobjektiv", "Variometer", "Variokoppler" zeigen (vgl Duden, Deutsches

Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1628; BPatG BLPMZ 1984, 298 f mwN

- VARIO; Beschluß des Senats vom 11. Oktober 1996

- 12 W (pat)158/96

- VARIOtopline). Den englischen Ausdruck "Star" kennt der deutsche Verkehr

nicht nur in seiner Grundbedeutung "Stern" ("Stars and Stripes"), sondern auch in

seiner personellen Bedeutung "gefeierter, berühmter Künstler; jemand, der auf

einem bestimmten Gebiet Berühmtheit erlangt hat" (Duden aaO, S 1454 f), die

werbesprachlich häufig sachbezogen auf Waren übertragen als Qualitätsangabe

im Sinne von "top, super, Spitze" oder "Spitzenprodukt" verwendet wird (vgl BPatG

Mitt 1987, 55 f – PaperStar).

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren werden die angesprochenen

Verkehrskreise die Bezeichnung "VARIOSTAR" zwar wahrscheinlich noch im

Sinne von "variables Spitzenprodukt" verstehen, sie aber nicht als sprachübliche,

lediglich unmittelbar beschreibende Aussage auffassen können. Denn das Bestimmungswort "VARIO-" charakterisiert hier nicht einen konkreten Sachgegenstand, sondern bezieht sich auf den weiteren Wortbestandteil "STAR", der bloß als

sehr vage werbesprachliche Qualitätsangabe erscheint. Wenngleich die Bezeichnung "VARIOSTAR" vermuten läßt, daß es sich um ein hervorragendes, in irgendeiner Weise variables Produkt handeln soll, ist aber jedenfalls nicht erkennbar, in

welcher Hinsicht eine Variabilität, Wandelbarkeit oder Abwandelbarkeit besteht.

Bei den einzelnen, unter den relativ weiten Oberbegriff "Baumaterialien (nicht aus

Metall)" fallenden Waren kommt – wie die Anmelderin zutreffend vorgetragen hat –

eine Variabilität jeweils in mehrfacher Hinsicht in Betracht. So ist es beispielsweise

möglich, daß Baumaterialien je nach äußeren Parametern ihre Eigenschaften variieren, in verschiedenen Versionen, Farben etc angeboten werden, für mehrere

unterschiedliche Verwendungszwecke geeignet sind, sich an verschiedenartige

Umgebungen, Einsatzorte oder Aufgaben anpassen lassen, zu Variationen individueller Gestaltungsformen zusammengesetzt werden können oder zur vielfältigen

Kombination mit anderen Materialien dienen.

Da die Bezeichnung "VARIOSTAR" hinsichtlich der beanspruchten Waren demnach keine eindeutig klare beschreibende Sachaussage darstellt, liegt kein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden in der Anmeldemarke "VARIOSTAR"

zwar regelmäßig eine werbliche Qualitätsberühmung mit beschreibendem Anklang

sehen, deren Kennzeichnungskraft jedenfalls von Hause aus verhältnismäßig

schwach sein dürfte, ihr kann aber deshalb noch nicht jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden.

Winkler

Dr. Hock

v. Zglinitzki

Cl