Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 14.11.2001 – 26 W (pat) 144/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die international registrierte Marke 632 239
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. November 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 39 IR des Deutschen Patentamts vom
9. Dezember 1997
auch
insoweit
aufgehoben,
als
der
IR-Marke 632 239 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland
für die Waren der Klasse 16 verweigert worden ist.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 39 IR des Deutschen Patentamts hat der für die Waren und Dienstleistungen
"16 Papier, carton et produits en ces matières (non compris
dans d’autres classes); livres, publications imprimées,
manuels pour l’instruction et autres ainsi que matériel
publicitaire et promotionnel imprimé, bulletins d’informations
se rapportant aux possibilités de voyage, cartes imprimées
et formulaires et autres imprimées; matériel d’instruction et
d’enseignement (à l’exception des appareils) ; papeterie.
39 Organisation de voyages; services d’agences de tourisme (à
l’exception de
la
réservation d’hôtels, de pensions) ;
arrangement et organisation de circuits et de vacances et
voyages entièrement organisés; organisation du transport
par air, par terre et par eau pour voyageurs individuels et
pour groupes; réservation de voitures de location; offre et
règlement de programmes avantageux pour des voyageurs
fréquents.
42 Rèservations d’hôtels et de motels et services de réservation
d’autres logements temporaires; services de coordination
des réservations de
logements
temporaires pour des
voyageurs individuels et des groupes."
in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nachsuchenden IR-Marke 632 239
LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER
den begehrten Schutz gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 3 MarkenG verweigert.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist erfolglos geblieben.
Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofes den Beschluß des 29. Senats (Marken-Beschwerde-senats) des Bundespatentgerichts vom 22. Juli 1998 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Verweigerung des Schutzes für die in Anspruch genommenen Waren der Klasse 16 zurückgewiesen worden ist und die Sache im Umfang
der Aufhebung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Im übrigen hat er die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Zur Begründung der teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, das Bundespatentgericht habe im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klasse 16 zu hohe Anforderungen an die Unterscheidungskraft des Schutz begehrenden Werbeslogans gestellt. Auch für Werbeslogans
gelte, daß es dann, wenn einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne und
es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handele, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werde, keinen tatsächlichen Anhalt dafür gebe,
ihnen den Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft zu verweigern (BGH
GRUR 1999, 1089, 1091 – YES). Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig würden in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren und
Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, könnten dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage könnten einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten.
Dabei dürften die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der
Unterscheidungskraft von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich
genommen eher einfachen Aussage könne nicht von vornherein die Eignung zur
Produktidentifikation abgesprochen werden (BGH GRUR 2000, 321, 322 – Radio
von hier; GRUR 2000, 323, 324 – Partner with the Best). Die Wortfolge "LOCAL
PRESENCE, GLOBAL POWER" genüge diesen an die Unterscheidungskraft zu
stellenden Anforderungen für die beanspruchten Waren der Klasse 16, weil sie
nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts insoweit einen bestimmten
Sachbezug zu diesen Waren nicht aufweise und kurz und prägnant sei und sich
deutlich von einem längeren Werbeslogan unterscheide. Die Bestandteile der
Wortfolge "LOCAL PRESENCE" und "GLOBAL POWER" drückten einen gewissen
Gegensatz aus und regten durch ihre Gegenüberstellung zum Nachdenken über
die Aussage an. Der Werbeslogan verfüge zudem auch nach der Beurteilung des
Bundespatentgerichts im Hinblick auf die Waren der Klasse 16 über eine gewisse
Originalität. Deshalb könne ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen
werden. Für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 39 und 42 weise der
Werbeslogan hingegen einen beschreibenden Bezug auf und erschöpfe sich in einer ausschließlich werblichen Anpreisung, weil es gerade im Transport- und Touristikbereich nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Bundespatentgerichts für den Verkehr von großer Bedeutung sei, daß das Unternehmen am
Ort anwesend sei und dort, aber auch weltweit über ausreichende Kraft zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung verfüge.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin führt auf der Grundlage der vom
Bundesgerichtshof mit dem Beschluß vom 1. Februar 2001 – I ZB 55/98 –getroffenen Feststellungen zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses der Markenstelle des Deutschen Patentamts, soweit die Schutzverweigerung für die beanspruchten Waren der Klasse 16 ausgesprochen worden ist.
Der beanspruchten Wortfolge "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER" fehlt für
die Waren der Klasse 16 nach den bindenden Feststellungen des Bundesgerichtshofes nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Einem
Schutz dieser Wortfolge in Deutschland stehen darüber hinaus für die genannten
Waren auch die weiteren, gemäß § 113 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 MarkenG zu prüfenden Schutzhindernisse des Art 5 MMA und des Art 6 quinquies Abschn. B
PVÜ, die mit den in § 8 Abs 2 MarkenG aufgeführten Schutzhindernissen weitgehend deckungsgleich sind, nicht entgegen.
Es handelt sich bei ihr insbesondere nicht um eine Angabe, die zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der mit der
Marke beanspruchten Waren dienen kann. Wie bereits mit dem Beschluß des
Bundespatentgerichts vom 22. Juli 1998 festgestellt worden ist, weist die Wortfolge "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER" keinen konkret beschreibenden
Sachbezug zu den Waren der Klasse 16 auf, so daß hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte für ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis fehlen.
Auch eine gemäß § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG schutzunfähige Angabe ist in der um
Schutz nachsuchenden Marke nicht zu sehen, weil durch diese Bestimmung nur
Gattungsbezeichnungen bzw. Freizeichen vom Markenschutz ausgeschlossen
sind (BGH BlPMZ 1998, 249 – BONUS). Anhaltspunkte dafür, daß die in Rede
stehende Wortfolge eine im Verkehr allgemein gebräuchliche oder werbeübliche
Wendung wäre, sind nicht feststellbar.
Andere Schutzhindernisse sind ersichtlich ebenfalls nicht gegeben, so daß der
angegriffene Beschluß in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben
war.
Kraft
Eder
Reker
prö