Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Urteil vom 20.11.2001 – 1 Ni 34/00
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 20. November 2001 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das deutsche Patent 44 11 648
hat der 1. Senat
(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. November 2001 durch den Präsidenten
Dr. Landfermann und die Richter Dr.-Ing. Barton, Dipl.-Phys. Dr. Frowein,
Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Dr. Hacker
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
DM 25.000,-- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. April 1994 angemeldeten deutschen Patents 44 11 648 (Streitpatent), das einen stapelbaren Transportbehälter
betrifft.
Das Streitpatent umfaßt sieben Patentansprüche, die sämtlich angegriffen werden.
Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Stapelbarer Transportbehälter, bestehend aus einem Boden (1) und Seitenwänden (2) oder einem längs seiner Umfangskanten umlaufenden erhöhten Rand, bei dem sich unter
dem Boden (1) ein umlaufender Rahmen (3) befindet, welcher mittels Querrippen (4) unter Bildung von Taschen (6)
mit dem Boden (1) verbunden ist und bei dem sich unter dem
Boden (1) mindestens eine Verstärkungsleiste (7) befindet,
dadurch gekennzeichnet,
daß der Transportbehälter mitsamt der Verstärkungsleiste (7)
einstückig aus Kunststoff hergestellt ist, wobei die sich unter
dem Boden (1) befindende Verstärkungsleiste (7) ebenfalls
mittels Querrippen (8, 13) unter Bildung von Taschen (10)
mit dem Boden (1) verbunden ist.
Die Patentansprüche 2 bis 7 betreffen Ausgestaltungen des Transportbehälters
nach dem Patentanspruch 1. Wegen deren Wortlaut wird auf die Streitpatentschrift
Bezug genommen.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den
Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil im erteilten Patentanspruch 1 – abweichend vom ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 -
nicht mehr das Wort "mittig" bezüglich der Lage der Verstärkungsleiste unter dem
Boden des Transportbehälters enthalten sei. Sie macht ferner geltend, der Gegenstand des Streitpatents beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie stützt sich
hierzu auf folgende Druckschriften:
(D1)
(D2)
(D3)
(D4)
deutsches Gebrauchsmuster 93 11 597,
DE 39 09 022 C3,
DE 37 09 190 C2 und
EP 0 041 307 B1.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 44 11 648 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Klagevorbringen entgegen und hält den Transportbehälter nach dem
Streitpatent für patentfähig. Sie ist ferner der Meinung, der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, und bietet zur Klarstellung an, in Anspruch 1, Spalte 4 Zeile 62 der Streitpatentschrift, zwischen die Wörter "sich" und "unter" das Wort "mittig" einzusetzen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der
unzulässigen Erweiterung (§ 22 Abs 1 iVm § 21 Abs 1 Ziff 1 und 4 PatG) geltend
gemacht werden, ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
A.
Entgegen der Auffassung der Klägerin geht der Gegenstand des Streitpatents
nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung
hinaus.
Dort steht zwar zu Beginn des Kennzeichens des Anspruchs 1, "daß sich mittig
unter dem Boden (1) mindestens eine Verstärkungsleiste (7) befindet", der Begriff
"mittig unter dem Boden" wird aber in den ursprünglich eingereichten Unterlagen
nicht etwa für die geometrische Mitte, also für die Symmetrieachsen des Transportkastens verwandt, sondern für den Bereich des Bodens, der sich innerhalb
des umlaufenden Rahmens befindet. So wird bspw zu Beginn der Beschreibung
(vgl S 1 Abs 2 Satz 3) ausgeführt, daß der aus der DE 39 09 022 bekannte Transportbehälter der Beklagten, von dem die Erfindung ausgeht, "unter seinem Boden
auch mittig mit sich kreuzenden senkrecht zum Boden stehenden Rippen versehen" ist, um den Bodendurchhang zu verhindern. Ein Blick auf Figur 2 dieser
Schrift lehrt den Fachmann – einen Dipl.-Ing. (FH) für Fördertechnik mit mehrjähriger Erfahrung im Bau und Betrieb derartiger Transportbehälter -, daß diese "mittig
unter" und senkrecht zum Boden stehenden Rippen nicht nur in dessen geometrischer Mitte, sondern im gesamten Bodenbereich innerhalb des umlaufenden Rahmens angeordnet sind. Wenn dann wenig später auf Seite 2 Absatz 2 der
ursprünglichen Beschreibung ausgeführt wird: "Die Erfindung besteht darin, daß
sich mittig unter dem Boden mindestens eine Verstärkungsleiste befindet," dann
kann das bei verständiger Würdigung der ursprünglich eingereichten Unterlagen
nichts anderes bedeuten, als daß eine oder mehrere Verstärkungsleisten unter
dem Boden im Bereich innerhalb des umlaufenden Rahmens angeordnet sind. Im
übrigen ist dem Fachmann aufgrund geometrischer Grundkenntnisse ohnehin klar,
daß bspw zwei parallel zueinander verlaufende streitpatentgemäße Verstärkungsleisten nicht auf der Symmetrieachse des Bodens, sondern nur mit seitlichem
Abstand dazu verlaufen können.
Nichts anderes entnimmt der Fachmann hinsichtlich der Lage der Verstärkungsleisten der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1. Die von der Patentinhaberin angebotene Aufnahme des Wortes "mittig" in den erteilten Anspruch 1 hätte deshalb
keine Beschränkung, wie die Klägerin meint, sondern allenfalls eine Klarstellung
bewirkt, für die im Patentnichtigkeitsverfahren kein Raum ist.
B.
Der stapelbare Transportbehälter gemäß dem Streitpatent ist auch patentfähig.
I
1. Gegenstand des Patentanspruchs 1 – gegliedert in Einzelmerkmale – ist ein
1.
2.
3.
4.
stapelbarer Transportbehälter
mit einem Boden (1),
mit Seitenwänden (2),
mit einem umlaufenden Rahmen (3),
4.1. der sich unter dem Boden (1) befindet,
4.2
der mittels Qerrippen (4) mit dem Boden (1) verbunden ist,
4.2.1. unter Bildung von Taschen (6),
5.
und mit mindestens einer Verstärkungsleiste (7, 11),
5.1. die sich unter dem Boden (1) befindet,
5.2. die mittels Querrippen (8, 13) mit dem Boden (1) verbunden ist,
5.2.1. unter Bildung von Taschen (10),
6.
wobei der Transportbehälter einstückig aus Kunststoff
hergestellt ist.
Anstelle der Seitenwände (Merkmal 3.) kann auch ein längs der Umfangskanten
des Bodens umlaufender erhöhter Rand vorhanden sein.
Mit dem streitpatentgemäßen Transportbehälter soll die Stabilität des aus der
deutschen Patentschrift 39 09 022 bekannten Kastens, insbesondere hinsichtlich
der Bodendurchbiegung, aber auch der Verwindungssteifigkeit, weiter erhöht werden (vgl Sp 2 Z 7 bis 14 der Streitpatentschrift).
2. Die Lehre des Hauptanspruchs bedarf zu ihrem Verständnis der Auslegung
unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen.
Bei dem umlaufenden Rahmen (3) unterhalb des Bodens (1) gemäß den Merkmalen 4. und 4.1. handelt es sich um eine am Rand des Behälters umlaufende
Fußleiste, deren Breite so gewählt ist, daß die Fußleiste auf Röllchenbahnen lauffähig ist (vgl Patentanspruch 1 der deutschen Patentschrift 39 09 022, deren Lehre
durch das Streitpatent weitergebildet werden soll). Die Verbindung des umlaufenden Rahmens (3) mit dem Boden (1) erfolgt mittels der Querrippen (4) (Merkmal 4.2.). Unter dem Begriff "Querrippen (4)" versteht das Streitpatent Rippen, die
sich quer zur jeweiligen Hauptorientierung der umlaufenden Fußleiste, also rechtwinklig zum Rand des Transportbehälters erstrecken. Da die in Hauptorientierungsrichtung der Fußleiste verlaufende, in den Ausführungsbeispielen gezeichnete Längsrippe (5) kein Merkmal des Hauptanspruches 1 und auch nach der
Beschreibung nicht zwingend erforderlich ist (vgl Sp 3 Z 45 bis 47 und Sp 4 Z 23
bis 26 der Streitpatentschrift), sind die Taschen (6) zwischen dem Boden (1) und
dem umlaufenden Rahmen (3) bereits dann gemäß Merkmal 4.2.1. gebildet, wenn
letztere lediglich über die Querrippen (4) miteinander verbunden sind. Dasselbe
ergibt sich aus Sp 3 Z 50 bis 52 der Beschreibung des Streitpatents, wonach die
Taschen (6) beidseitig (nach innen und außen) offen sein können.
Gleiches gilt für die Befestigung der Verstärkungsleisten (7, 11) unter dem Boden.
Auch hierzu sind im Hauptanspruch obligatorisch nur die Querrippen (8, 13) vorgesehen, die sich quer (8) oder im spitzen Winkel (13) zur Hauptorientierung der
Verstärkungsleisten (7, 11) erstrecken müssen, während die sich in Längsrichtung
der Verstärkungsleisten (7, 11) erstreckenden Längsrippen (9, 12) nicht obligatorischer Bestandteil des Transportbehälters nach Patentanspruch 1 sind, sondern
lediglich als fakultative Maßnahme ausdrücklich den Patentansprüchen 3 und 4
vorbehalten sind.
Im Ergebnis ist die Lehre des Hauptanspruchs bei den Behältern nach den
gezeichneten Ausführungsbeispielen bereits dann verwirklicht, wenn sie ohne die
umlaufende Längsrippe (5) des Rahmens (3) und ohne die in Längsrichtung der
Verstärkungsleisten (7, 11) verlaufenden Längsrippen (9, 12) ausgebildet sind.
3. Der Transportbehälter nach dem so verstandenen Hauptanspruch ist unstreitig
neu und gewerblich anwendbar. Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Er geht aus von einem stapelbaren Transportbehälter, wie er in der
DE 39 09 022 C2 (die von der Klägerin herangezogene C3-Schrift ist nach dem
Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht und zählt daher nicht zum Stand der
Technik) gezeigt und beschrieben ist. In Übereinstimmung mit dem Behälter nach
Anspruch 1 des Streitpatents besteht dieser vorbekannte Behälter aus einem
Boden (5) und Seitenwänden (1). Ferner befindet sich unter dem Boden (5) ein
umlaufender Rahmen (Fußleiste 6), der mittels Querrippen (7) unter Bildung von
Taschen (9, 15) mit dem Boden (5) verbunden ist. Schließlich ist dieser vorbekannte Transportbehälter auch einstückig aus Kunststoff hergestellt. Weitere
Gemeinsamkeiten mit dem Behälter nach Patentanspruch 1 des Streitpatents
bestehen bei diesem vorbekannten Behälter nicht. Zur Verringerung der Bodendurchbiegung sind dort unter dem Boden (5) im Bereich innerhalb der umlaufenden Fußleiste (6) sich kreuzende Bodenrippen (10) angeordnet. Eine Anregung,
diese Bodenrippen ganz oder zumindest teilweise durch eine oder mehrere der
streitpatentgemäßen Verstärkungsleisten zu ersetzen und diese mittels Querrippen unter Bildung von Taschen mit dem Boden zu verbinden (Merkmalsgruppe 5.
bis 5.2.1.), enthält die DE 39 09 022 C2 ersichtlich nicht.
b) Das deutsche Gebrauchsmuster 93 11 597 zeigt und beschreibt einen einstükkig aus Kunststoff hergestellten, stapelbaren Transportbehälter mit einem
Boden (5) und Seitenwänden (1 bis 4). Zur Verringerung der Bodendurchbiegung
ist die Bodenwandunterfläche (7) mit einem Verbund von sich kreuzenden Versteifungsrippen (8) ausgestattet. Dieses flächenartige Gebilde von Versteifungsrippen (8) wird an zwei gegenüberliegenden Seiten von je einer oder mehreren parallel zueinander verlaufenden Laufleisten (9) eingefaßt. Es wird zwar in der Beschreibung, Seite 5 Absatz 2, ausgeführt, daß im Grenzfall die gesamte Bodenwandunterfläche (7) aus parallel verlaufenden Laufleisten (9) gestaltet sein kann,
womit der Verbund sich kreuzender Versteifungsrippen (8) ganz oder teilweise
durch diese Laufleisten (9) ersetzt wäre. Einen Hinweis in Richtung der streitpatentgemäßen Lehre vermag diese Textstelle dem Fachmann gleichwohl nicht zu
geben. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß es mit dieser
Textstelle im Rahmen fachüblichen Handelns läge, bei dem Behälter nach der
DE 39 09 022 C2 den Bereich der Bodenrippen (10) zumindest teilweise durch
eine Laufleiste (9) nach dem deutschen Gebrauchsmuster 93 11 597 zu ersetzen,
so läge damit noch nicht der Behälter nach dem Streitpatent vor, denn die Laufleisten (9) des Behälters nach dem deutschen Gebrauchsmuster 93 11 597 sind
durchgängig als Hohlprofilkörper mit beidseitig offenen Enden ausgebildet (vgl S 5
Abs 4 des Gebrauchsmusters). Sie sind also ausschließlich über Längsrippen,
aber nicht mittels Querrippen nach der Lehre des Streitpatents mit dem Boden
verbunden.
c) Gleiches gilt für den stapelfähigen Transportbehälter aus Kunststoff nach der
DE 37 09 190 C2. Zwar erwähnt diese Schrift (Sp 6 Z 14 bis 27) für den Fall, daß
die im Bereich des Bodenmittelfeldes vorgesehene, von den Längsstegen 14 und
den Querstegen 15 gebildete Verrippung 13 nicht ausreicht, um die Durchbiegung
des Bodens nach unten in erträglichen Grenzen zu halten, die zusätzliche Maßnahme, in den Versteifungsrahmen 16 quer zu dessen Längsstegen 14a, 14b und
14c den Boden 8 unterfangende Einschub- bzw Durchsteckkanäle 28 einzuformen. Bei diesen Kanälen handelt es sich aber ebenfalls um durchgängige Hohlprofilkörper mit beidseitig offenen Enden, also um Leisten, die ausschließlich – in
der Terminologie des Streitpatents – über Längsrippen und nicht mittels Querrippen mit dem Boden verbunden sein können, weil anderenfalls ein Einschieben des
Versteifungsprofils 29 nicht möglich wäre.
d) Bei dem Transportbehälter aus Kunststoff gemäß der EP 0 041 307 B1 ist mit
dem unverrippten Boden zumindest ein darunter angeordnetes, hohles, langgestrecktes Verstärkungselement (5) verbunden. Dieses Verstärkungselement stellt
– in der Terminologie des Streitpatents – eine unter dem Boden befindliche Verstärkungsleiste dar, die mittels Längsrippen (da das Element hohl ist) mit dem
Boden verbunden ist. In der Mitte des Verstärkungselements (5) befindet sich eine
Öffnung (7). Zur Verstärkung des durch die Öffnung (7) geschwächten Bereichs
des Verstärkungselements sind in der Nähe der Öffnung (7) Versteifungsrippen (8)
vorgesehen (vgl Sp 3 Z 53 bis 56 iVm Anspruch 1 der EP 0 041 307 B1). Von diesen Versteifungsrippen verlaufen zwar zwei quer zur Hauptorientierung des Verstärkungselements (vgl Fig 3 und 4). Diese dienen aber ausdrücklich nur der Verstärkung des Öffnungsbereichs, nicht jedoch der Befestigung des Verstärkungselements am Boden des Behälters. Des weiteren werden durch die beiden quer
verlaufenden Versteifungsrippen (8) nach der EP 0 041 307 B1 keine Taschen im
Sinne des Streitpatents gebildet. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Fachmann,
wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, insbesondere
durch die Beschreibungsstelle Sp 4 Z 28 bis 31 der EP 0 041 307 B1 ("each rib at
least extending between two walls of a reinforcing member") veranlaßt sehen
könnte, die beiden in Figur 4 gezeigten, quer zur Hauptausrichtung des Verstärkungselementes (5) verlaufenden Versteifungsrippen (8) zu einer durchgehenden
Querrippe weiterzubilden. In diesem Falle würden zwar in dem Verstärkungselement (5) zwei Hohlräume entstehen, die man als (einseitig offene) Taschen ansehen könnte. Diese beiden Taschen würden aber nicht, wie im Patentanspruch 1
des Streitpatents gefordert, durch Querrippen (also mindestens zwei), sondern
durch eine Querrippe im Zusammenwirken mit den beiden (nicht mit Bezugsziffern
versehenen) Längsrippen gebildet werden.
Nach alledem konnte der Fachmann auch aus dieser Schrift keine Anregung
erhalten, den aus der DE 39 09 022 bekannten Transportbehälter in Richtung der
streitpatentgemäßen Lösung fortzubilden.
4. Patentanspruch 1 des Streitpatents hat daher Bestand.
II
Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 7 betreffen Ausgestaltungen
des Behälters nach dem Hauptanspruch 1. Sie haben mit diesem Bestand.
III
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Absatz 2 Satz 2 PatG iVm § 91 Absatz 1
ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99
Absatz 1 PatG iVm § 709 Satz 1 ZPO.
Dr. Landfermann
Dr. Barton
Dr. Frowein
Ihsen
Dr. Hacker
Fa