Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 20.11.2001 – 33 W (pat) 252/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 28 024.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 7. April 2000 die Wortmarke
GREENCARD CENTER
für die Dienstleistungen
"Klasse 35: Geschäftsführung, Büroarbeiten"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 13. September 2000 gemäß §§ 8
Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit
der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Bezeichnung werde von den
angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne einer Stelle/eines Büros/eines Centers für die Ausstellung sogenannter Green Cards verstanden. Der Begriff "Green
Card" sei – insbesondere durch die aktuelle politische Diskussion über die Anwerbung ausländischer Fachkräfte (im Computerbereich) – als Bezeichnung für
eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis bekannt geworden.
Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt, die angekündigte Beschwerdebegründung jedoch nicht eingereicht. Auch
sonst hat sie sich in der Sache weder vor dem Patentamt noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens – insbesondere auf den Zwischenbescheid des Senats vom
20. Februar 2001 – geäußert.
II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat schließt sich der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts an, daß
es sich bei der als Marke angemeldeten Bezeichnung "GREENCARD CENTER"
um eine glatt beschreibende, nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe handelt, die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit zu Recht
gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
"Greencard" ist die offizielle Bezeichnung der unbeschränkten Aufenthalts- und
Arbeitserlaubnis für Ausländer in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die amerikanische Regierung vergibt jährlich ein bestimmtes Kontingent an Greencards
an ausländische Bewerber, insbesondere Teilnehmer einer Greencard-Lotterie
oder Greencard-Verlosung.
Seit der Greencard-Initiative der deutschen Bundesregierung zur Öffnung des
Arbeitsmarktes für nicht der Europäischen Union angehörende, von deutschen
Unternehmen dringend benötigte ausländische Fachleute auf dem Gebiet der
Informationstechnologie ist der Begriff "Greencard" durch die Politik und die Medien in den deutschen Sprachgebrauch übernommen worden und dem deutschen Verkehr mittlerweile allgemein geläufig.
Wie der Senat auf Grund seiner Internet-Recherche im Zwischenbescheid vom
20. Februar 2001 bereits ausführlich dargelegt hat, gibt es auch auf dem deutschen Markt zahlreiche (privatwirtschaftliche) Unternehmen, die Informations-,
Vermittlungs-, Beratungsdienstleistungen, Service beim Erstellen von Anträgen
unter Beachtung sämtlicher formeller Vorschriften, insbesondere zur Teilnahme
an einer Greencard-Lotterie, etc zur Erlangung einer Greencard für die USA anbieten.
Der Ausdruck "GREENCARD CENTER" der Anmeldemarke bezeichnet demnach ohne weiteres ersichtlich nur gattungsmäßig ein zentrales Büro (Service-Center), das für Bewerber einer Greencard alle möglichen Unterstützungsdienstleistungen erbringt. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen "Geschäftsführung, Büroarbeiten" stellt die Bezeichnung "GREENCARD CENTER"
somit lediglich eine gegenständlich rein beschreibende Angabe iSd § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG dar, der auch jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG fehlt, da die angesprochenen Verkehrskreise diese Bezeichnung nur
als Sachangabe, aber nicht unternehmenskennzeichnendes Unterscheidungsmerkmal auffassen können.
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Cl