Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 21.11.2001 – 28 W (pat) 147/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 395 22 285.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richter Schramm und Voit
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
Deutschen Patentamts – Markenstelle für Klasse 14 – vom
7. März 1996 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
"INDIVIDUELLE"
zur Kennzeichnung von
"Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; Edelmetalle und
deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte
Waren
(soweit
in Klasse 14 enthalten);
Juwelierwaren,
Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen".
Das Deutsche Patentamt hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses genauso zurückgewiesen wie
das Bundespatentgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin,
und zwar jeweils mit der Begründung: Das Markenwort bedeute "persönlich,
ichbezogen, individuell, besonders, eigen(tümlich), eigenartig" und weise lediglich
darauf hin, daß es sich um Waren mit persönlicher, individueller Note bzw. für die
persönliche Note, für persönliches Aussehen handele. Das Wort gehöre zum
französischen Grundwortschatz und sei breiten Bevölkerungsschichten geläufig.
Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß
vom 28. Juni 2001 (I ZB 1/99) festgestellt, daß dem beanspruchten Zeichenwort
nach den vom Bundespatentgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die
(konkrete) Unterscheidungskraft nach Art. 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht
abgesprochen werden könne. Zum einen handele es sich für die beanspruchten
Waren nicht um eine im Vordergrund stehende Sachaussage und zum anderen
sei das Wort in Alleinstellung und ohne Hinzufügen weiterer Wörter in seinem
Bedeutungsgehalt unscharf und interpretierungsbedürftig. Aus diesem Grunde sei
die Marke auch nicht freihaltebedürftig, denn die lediglich abstrakte Eignung eines
Wortes zur Eigenschaftsangabe reiche nicht aus, ein Freihaltebedürfnis zu
begründen.
Mangels anderweitiger tatsächlicher Erkenntnisse schließt sich der nunmehr erkennende Senat diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofes in allen Punkten
an. Da Eintragungshindernisse (Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis) damit
letztlich nicht zweifelsfrei feststellbar sind, kann der angefochtene Beschluß der
Markenstelle vor dem Hintergrund des Anspruchs auf Eintragung der formal nicht
zu beanstandenden Anmeldung nach Art. 33 Abs 2 MarkenG keinen Bestand
haben und war daher aufzuheben.
Stoppel
Schramm
Voit
Bb