Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 21.11.2001 – 28 W (pat) 147/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 395 22 285.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richter Schramm und Voit

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

Deutschen Patentamts – Markenstelle für Klasse 14 – vom

7. März 1996 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

"INDIVIDUELLE"

zur Kennzeichnung von

"Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; Edelmetalle und

deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte

Waren

(soweit

in Klasse 14 enthalten);

Juwelierwaren,

Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente;

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen".

Das Deutsche Patentamt hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses genauso zurückgewiesen wie

das Bundespatentgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin,

und zwar jeweils mit der Begründung: Das Markenwort bedeute "persönlich,

ichbezogen, individuell, besonders, eigen(tümlich), eigenartig" und weise lediglich

darauf hin, daß es sich um Waren mit persönlicher, individueller Note bzw. für die

persönliche Note, für persönliches Aussehen handele. Das Wort gehöre zum

französischen Grundwortschatz und sei breiten Bevölkerungsschichten geläufig.

Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß

vom 28. Juni 2001 (I ZB 1/99) festgestellt, daß dem beanspruchten Zeichenwort

nach den vom Bundespatentgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die

(konkrete) Unterscheidungskraft nach Art. 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht

abgesprochen werden könne. Zum einen handele es sich für die beanspruchten

Waren nicht um eine im Vordergrund stehende Sachaussage und zum anderen

sei das Wort in Alleinstellung und ohne Hinzufügen weiterer Wörter in seinem

Bedeutungsgehalt unscharf und interpretierungsbedürftig. Aus diesem Grunde sei

die Marke auch nicht freihaltebedürftig, denn die lediglich abstrakte Eignung eines

Wortes zur Eigenschaftsangabe reiche nicht aus, ein Freihaltebedürfnis zu

begründen.

Mangels anderweitiger tatsächlicher Erkenntnisse schließt sich der nunmehr erkennende Senat diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofes in allen Punkten

an. Da Eintragungshindernisse (Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis) damit

letztlich nicht zweifelsfrei feststellbar sind, kann der angefochtene Beschluß der

Markenstelle vor dem Hintergrund des Anspruchs auf Eintragung der formal nicht

zu beanstandenden Anmeldung nach Art. 33 Abs 2 MarkenG keinen Bestand

haben und war daher aufzuheben.

Stoppel

Schramm

Voit

Bb