Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 21.11.2001 – 32 W (pat) 271/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 398 12 582
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom
21. November 2001 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richterin Klante
und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 2. Juli 1998 für die Dienstleistungen
Transportwesen; Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten; Verpflegung von Gästen
eingetragene und am 6. August 1998 bekannt gemachte Wort-Bild-Marke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 396 08 526
Storchennest
die seit 1996 für
Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Organisation,
Vorbereitung und Durchführung von Parties, Festen, Vergnügungsveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, Seminaren, Vermietung von
Räumlichkeiten für vorgenannte Zwecke; Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Werbe- und Verkaufsveranstaltungen, Vermietung von Räumlichkeiten für vorgenannte Zwecke
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Löschung der angegriffenen Marke für „Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten;
Verpflegung von Gästen“ mit Beschluss vom 15. Mai 2000 angeordnet und den
Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter anderem
ausgeführt, hinsichtlich der gelöschten Dienstleistungen liege Identität oder enge
Ähnlichkeit vor. Die Widerspruchsmarke habe einen normalen Schutzumfang. Die
angegriffene Marke werde mit „Storchenfest“ benannt; dieses Wort unterscheide
sich von „Storchennest“ kaum. Der unterschiedliche Sinn komme nicht zum
Tragen, wenn man sich verhöre.
Gegen diese Entscheidung hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, dass sie
ihr Zeichen für ein Dorffest entwickelt habe, das nur in Linum mit seinen vielen
Storchennestern gefeiert werden könne. Die angesprochenen Verkehrskreise
verstünden das Wort „Storchenfest“ daher. Eine Verwendung im überregionalen
Verkehr sei nicht gewollt.
Die Widerspruchsmarke sei kennzeichnungsschwach; die Dienstleistungen seien
einander kaum ähnlich. Die Wörter
„Storchenfest“ und
„Storchennest“
unterschieden sich ausreichend. N und F seien nicht klangschwach. Das f rage
schriftbildlich mit seiner Oberlänge markant heraus.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
den Widerspruch vollständig zurückzuweisen und
die angegriffene Marke wieder vollständig einzutragen.
Die Widersprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Dienstleistungen seien weitgehend gleich. Die angegriffene
Marke werde als „Storchenfest“ gesprochen. Die Abweichung n/f sei zu gering, um
eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der unterschiedliche Sinngehalt
werde gar nicht wahrgenommen, zumal der Bildbestandteil der angegriffenen
Marke ein Storchennest zeige.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 4. September 2000
die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.
Die Beteiligten haben vor der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung an
Verkündungs Statt erbeten, um eine regionale Begrenzung zu vereinbaren.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Widerspruchsmarke war am Tag der Bekanntmachung der angegriffenen
Marke noch keine fünf Jahre im Register eingetragen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke konnte die Benutzung der Widerspruchsmarke daher nicht nach
§ 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG in zulässiger Weise bestreiten.
Nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG kann die Einrede, eine Marke sei nicht benutzt,
erhoben werden, wenn der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung erst
während des Widerspruchverfahrens endet. Am 4. September 2000 war jedoch
auch dies noch nicht möglich, weil die Fünfjahresfrist ab Veröffentlichung erst am
7. Oktober 2001 ablief.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat ihre Einrede nach Ablauf der Frist nicht
mehr angesprochen, also weder konkludent neu erhoben noch aufrechterhalten.
Ohne jede Bezugnahme wird eine unzulässig erhobene Einrede allein durch den
Fristablauf nicht automatisch zulässig. Die Glaubhaftmachung der Benutzung der
Widerspruchsmarke ist damit entbehrlich.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfassten Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten
Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht
(vgl. BGH MarkenR 2000, 359 - Bayer/BeiChem). Bei identischen und sehr
ähnlichen Waren sowie einer nicht geschwächten Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke ist dementsprechend ein besonders großer Abstand zwischen
den Marken bzw. den sie prägenden Teilen erforderlich. Dieser ist vorliegend nicht
gegeben.
Die Markenstelle hat hinsichtlich „Verpflegung von Gästen“ zutreffend Identität und
hinsichtlich „Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten“ mindestens Ähnlichkeit zur
„Organisation von Parties“ etc. festgestellt. Beide Dienstleistungen weisen
weitgehende Überschneidungen im Ziel der Tätigkeit auf und richten sich an die
gleichen Verkehrskreise.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich; Umstände,
die sie in entscheidungserheblichem Umfang schwächen könnten, sind weder
vorgetragen noch ersichtlich.
Die angegriffene Marke wird mit ihrem Wortbestandteil „Storchenfest“ benannt.
Für den Verkehr sind Wörter regelmäßig die einfachste Form der Benennung einer
Marke (BGH GRUR 1999, 167 - Karolus Magnus; 1999, 172 – Cabinet; MarkenR
2000, 321 - Pappagallo).
Die damit zu vergleichenden Markenwörter „Storchenfest“ und „Storchennest“ sind
sich ihrem Klang nach so ähnlich, dass eine erhebliche Gefahr der Verwechslung
der beiden Marken besteht. F und N stehen in der Wortmitte, wo sie in den langen
Wörtern untergehen. Zudem handelt es sich bei F und N um keine markanten
Konsonanten.
Damit kann sich die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht auf den die
Verwechslungsgefahr mindernden Gesichtspunkt des unterschiedlichen Sinngehalts der beiden Wörter berufen. Bei dem übereinstimmenden Klangeindruck
kommt dieser nicht mehr zum Tragen.
Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Dr. Albrecht
Klante
Sekretaruk
Na
Abb. 1