Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 21.11.2001 – 32 W (pat) 271/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 12 582

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom

21. November 2001 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richterin Klante

und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 2. Juli 1998 für die Dienstleistungen

Transportwesen; Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten; Verpflegung von Gästen

eingetragene und am 6. August 1998 bekannt gemachte Wort-Bild-Marke

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 396 08 526

Storchennest

die seit 1996 für

Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Organisation,

Vorbereitung und Durchführung von Parties, Festen, Vergnügungsveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, Seminaren, Vermietung von

Räumlichkeiten für vorgenannte Zwecke; Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Werbe- und Verkaufsveranstaltungen, Vermietung von Räumlichkeiten für vorgenannte Zwecke

eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Löschung der angegriffenen Marke für „Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten;

Verpflegung von Gästen“ mit Beschluss vom 15. Mai 2000 angeordnet und den

Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung ist unter anderem

ausgeführt, hinsichtlich der gelöschten Dienstleistungen liege Identität oder enge

Ähnlichkeit vor. Die Widerspruchsmarke habe einen normalen Schutzumfang. Die

angegriffene Marke werde mit „Storchenfest“ benannt; dieses Wort unterscheide

sich von „Storchennest“ kaum. Der unterschiedliche Sinn komme nicht zum

Tragen, wenn man sich verhöre.

Gegen diese Entscheidung hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, dass sie

ihr Zeichen für ein Dorffest entwickelt habe, das nur in Linum mit seinen vielen

Storchennestern gefeiert werden könne. Die angesprochenen Verkehrskreise

verstünden das Wort „Storchenfest“ daher. Eine Verwendung im überregionalen

Verkehr sei nicht gewollt.

Die Widerspruchsmarke sei kennzeichnungsschwach; die Dienstleistungen seien

einander kaum ähnlich. Die Wörter

„Storchenfest“ und

„Storchennest“

unterschieden sich ausreichend. N und F seien nicht klangschwach. Das f rage

schriftbildlich mit seiner Oberlänge markant heraus.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

den Widerspruch vollständig zurückzuweisen und

die angegriffene Marke wieder vollständig einzutragen.

Die Widersprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Dienstleistungen seien weitgehend gleich. Die angegriffene

Marke werde als „Storchenfest“ gesprochen. Die Abweichung n/f sei zu gering, um

eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der unterschiedliche Sinngehalt

werde gar nicht wahrgenommen, zumal der Bildbestandteil der angegriffenen

Marke ein Storchennest zeige.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 4. September 2000

die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.

Die Beteiligten haben vor der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung an

Verkündungs Statt erbeten, um eine regionale Begrenzung zu vereinbaren.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Widerspruchsmarke war am Tag der Bekanntmachung der angegriffenen

Marke noch keine fünf Jahre im Register eingetragen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke konnte die Benutzung der Widerspruchsmarke daher nicht nach

§ 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG in zulässiger Weise bestreiten.

Nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG kann die Einrede, eine Marke sei nicht benutzt,

erhoben werden, wenn der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung erst

während des Widerspruchverfahrens endet. Am 4. September 2000 war jedoch

auch dies noch nicht möglich, weil die Fünfjahresfrist ab Veröffentlichung erst am

7. Oktober 2001 ablief.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat ihre Einrede nach Ablauf der Frist nicht

mehr angesprochen, also weder konkludent neu erhoben noch aufrechterhalten.

Ohne jede Bezugnahme wird eine unzulässig erhobene Einrede allein durch den

Fristablauf nicht automatisch zulässig. Die Glaubhaftmachung der Benutzung der

Widerspruchsmarke ist damit entbehrlich.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die

beiden Marken erfassten Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von

Verwechslungen besteht. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine

Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere

der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten

Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht

(vgl. BGH MarkenR 2000, 359 - Bayer/BeiChem). Bei identischen und sehr

ähnlichen Waren sowie einer nicht geschwächten Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke ist dementsprechend ein besonders großer Abstand zwischen

den Marken bzw. den sie prägenden Teilen erforderlich. Dieser ist vorliegend nicht

gegeben.

Die Markenstelle hat hinsichtlich „Verpflegung von Gästen“ zutreffend Identität und

hinsichtlich „Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten“ mindestens Ähnlichkeit zur

„Organisation von Parties“ etc. festgestellt. Beide Dienstleistungen weisen

weitgehende Überschneidungen im Ziel der Tätigkeit auf und richten sich an die

gleichen Verkehrskreise.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich; Umstände,

die sie in entscheidungserheblichem Umfang schwächen könnten, sind weder

vorgetragen noch ersichtlich.

Die angegriffene Marke wird mit ihrem Wortbestandteil „Storchenfest“ benannt.

Für den Verkehr sind Wörter regelmäßig die einfachste Form der Benennung einer

Marke (BGH GRUR 1999, 167 - Karolus Magnus; 1999, 172 – Cabinet; MarkenR

2000, 321 - Pappagallo).

Die damit zu vergleichenden Markenwörter „Storchenfest“ und „Storchennest“ sind

sich ihrem Klang nach so ähnlich, dass eine erhebliche Gefahr der Verwechslung

der beiden Marken besteht. F und N stehen in der Wortmitte, wo sie in den langen

Wörtern untergehen. Zudem handelt es sich bei F und N um keine markanten

Konsonanten.

Damit kann sich die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht auf den die

Verwechslungsgefahr mindernden Gesichtspunkt des unterschiedlichen Sinngehalts der beiden Wörter berufen. Bei dem übereinstimmenden Klangeindruck

kommt dieser nicht mehr zum Tragen.

Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Dr. Albrecht

Klante

Sekretaruk

Na

Abb. 1