Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 26.11.2001 – 30 W (pat) 17/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 09 057.5

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 26. November 2001 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und

Schwarz-Angele 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patentamts vom

30. September 1997 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat die Eintragung folgender Kennzeichnung

SPM 64

als Marke für die Waren

pulvermetallurgisch hergestellte Schnellarbeitsstähle, Kunststofformstähle und Warmarbeitsstähle

in das Markenregister beantragt.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patentamts hat die Eintragung

wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung

ist ausgeführt, auf dem Metallsektor und insbesondere im Bereich der Kupferwerkstoffe sei es gängige Praxis, mittels einer Zahlen- und Buchstabenkombination auf

besondere Eigenschaften und Qualitätsmerkmale der Ware hinzuweisen. Der Verkehr werde deshalb in der angemeldeten Marke keine unterscheidungskräftige

Kennzeichnung, sondern vielmehr eine beschreibende Angabe sehen.

Der Anmelder hat hiergegen Beschwerde eingelegt und eine derartige Praxis bei

der Bezeichnung von Stählen nicht in Abrede gestellt. Gerade deshalb aber werde

der Fachverkehr in der innerhalb dieses Bezeichnungssystems unüblichen angemeldeten Buchstabenkombination keine beschreibende Bezeichnung, sondern

eine Markenkennzeichnung erkennen.

Das Gericht hat zur Feststellung, ob in der angemeldeten Marke ein Hinweis auf

den Hersteller oder auf eine warenbeschreibende Angabe gesehen wird, Auskünfte von Fachverbänden eingeholt. Insoweit, sowie wegen der übrigen Einzelheiten, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.

Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung SPM 64 für die angemeldeten

Waren nicht das Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen, so daß dem Eintragungsantrag gemäß

§ 33 Abs 2 Satz 2 MarkenG stattzugeben war.

Ob die Bezeichnung einer Ware geeignet ist, diese so zu kennzeichnen, daß

damit ihre Ursprungsidentität gewährleistet ist, richtet sich allein nach der Sicht der

angesprochenen Verkehrskreise. Unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes

zugunsten der Unterscheidungskraft ist festzustellen, ob der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen einen Herkunftshinweis oder eine bloße warenbeschreibende

Angabe erblickt (stRspr zB BGH MarkenR 2001, 408 - INDIVIDUELLE, MarkenR

2001, 71 – Stabtaschenlampen). Käufer und Interessenten für Schnellarbeitsstähle, Kunststofformstähle und Warmarbeitsstähle sind in erster Linie Fachkreise,

nämlich Vertreter von Industriebetrieben, in denen aus diesen Stählen Endprodukte (zB Werkzeuge, Messer, Bohrer udgl) hergestellt werden. Der Senat kann

nicht feststellen, daß diesen Fachkreisen nicht entgehen wird, daß die von dem

Anmelder gewählte Bezeichnung aus dem Rahmen der allgemein üblichen Bezeichnungen von Stählen fällt. Es ist zugunsten der Anmelderin zu unterstellen,

daß diese Kombination unüblich und zur markenmäßigen Kennzeichnung geeignet ist.

Die Einteilung der Stahlsorten nach ihrer chemischen Zusammensetzung und

ihren Gebrauchseigenschaften erfolgt durch bestimmte Bezeichnungssysteme

(EURONORM, DIN 17 006, vgl Bargel, Schulze, Werkstoffkunde, S 187; Appold,

Reinhard, Schmidt, Metall-Technologie, 1982, S 49 ff). Mittels bestimmter Buchstaben- und Zahlenkombinationen werden die Eigenschaften der jeweiligen Stahlsorten (zB Festigkeit und Zugfestigkeit, Legierung, Verwendungsbereich) umschrieben. Der Buchstabe S wird dabei - neben der Bezeichnung für Stahl allgemein - auch für den – hochlegierten - "Schnellarbeitsstahl" verwendet. Die Buchstaben PM konnten mehrfach als Abkürzung für "Pulvermetallurgie" oder "pulvermetallurgisch" festgestellt werden (es fanden sich Wortverbindungen wie PM-

Werkstoffe, Fachbereich Pulvermetallurgie PM). Die Buchstabenfolge SPM weist

also auf einen "pulvermetallurgisch hergestellten Schnellarbeitsstahl" hin. Weiter

kann es sich bei der Zahl 64 um einen Hinweis auf den Anteil der Legierungselemente (zB Wolfram, Molybdän, Vanadium, wobei sich zwischen den Prozentangaben allerdings jeweils Bindestriche befinden) oder auf die maßgebende Anlaßhärte und damit auf die Härte des Stahls handeln (zB 64 HRC – Härte Rockwell,

dieser Stahl wird für Bohrer, Feinstanzwerkzeuge udgl verwendet). Trotz dieser für

den Fachmann wohl erkennbaren beschreibenden Hintergründe ist die Kennzeichnung in ihrer Gesamtkombination als Marke schutzfähig. Es kann nämlich nicht

festgestellt werden, daß das Zeichen in seiner Gesamtheit mit der erforderlichen

Klarheit und Eindeutigkeit als Sachhinweis aufgefaßt wird. Sowohl die Auskünfte

der Fachverbände als auch eine vom Gericht durchgeführte Nachschau im Internet erbrachte keinen Beleg dafür, daß die Marke in irgendeiner Norm auf diesem

Fachgebiet derzeit verwendet oder in absehbarer Zukunft benötigt wird. Gerade

weil dort die Bezeichnungen der Eigenschaften nach festgelegten Regeln (insbesondere der DIN EN 10027) erfolgt, wird eine Kennzeichnung, die aus diesem

Rahmen fällt, auffallen und herstellerhinweisend wirken. Daß die Buchstaben-/

Zahlenfolge SPM 450 bereits von einer anderen Firma im Internet verwendet wird

(www.frank-wojtinowski.com), ändert nichts an diesem Ergebnis, denn es ist nicht

ausgeschlossen, daß dieser Herstellungsbetrieb für Werkzeuge damit auf die

Marke des Anmelders hinweist. Die Entscheidung ATM des Bundespatentgerichts

(BlPMZ 2001, 327) betrifft den Kfz-Bereich, bei dem das allgemeine Publikum

angesprochen ist und ist insoweit nicht ohne weiteres vergleichbar. Zudem ist dem

Senat nicht bekannt, daß auch bei Stählen derart viele, unspezifische Abkürzungen verwendet werden wie im Kfz-Bereich, so daß der Verkehr überfordert wäre,

solchen Buchstabenfolgen Unterscheidungskraft beizumessen. Aufgrund der

Fachkenntnis ist den hier beteiligten Verkehrskreisen die Bezeichnung der jeweiligen Stähle mit Werkstoffnummern und Kurzbezeichnungen in genormter Form

geläufig. Deshalb ist nicht auszuschließen, daß eine Kombination aus Buchstabenfolge und Zahl, die nicht der normgerechten Bezeichnung der Eisenwerkstoffe

entspricht, beim Fachpublikum geeignet ist, als Kennzeichen zu wirken, so daß

ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden kann.

Da die angemeldete Marke als Ganzes – wie dargelegt - nicht als rein beschreibende Angabe nachgewiesen werden kann, muß sie auch nicht gemäß § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG für die Mitbewerber freigehalten werden.

Die Beschwerde hat deshalb Erfolg.

Dr. Buchetmann

Winter

Schwarz-Angele

Fa