Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 26.11.2001 – 30 W (pat) 17/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 396 09 057.5
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. November 2001 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und
Schwarz-Angele 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patentamts vom
30. September 1997 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hat die Eintragung folgender Kennzeichnung
SPM 64
als Marke für die Waren
pulvermetallurgisch hergestellte Schnellarbeitsstähle, Kunststofformstähle und Warmarbeitsstähle
in das Markenregister beantragt.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patentamts hat die Eintragung
wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung
ist ausgeführt, auf dem Metallsektor und insbesondere im Bereich der Kupferwerkstoffe sei es gängige Praxis, mittels einer Zahlen- und Buchstabenkombination auf
besondere Eigenschaften und Qualitätsmerkmale der Ware hinzuweisen. Der Verkehr werde deshalb in der angemeldeten Marke keine unterscheidungskräftige
Kennzeichnung, sondern vielmehr eine beschreibende Angabe sehen.
Der Anmelder hat hiergegen Beschwerde eingelegt und eine derartige Praxis bei
der Bezeichnung von Stählen nicht in Abrede gestellt. Gerade deshalb aber werde
der Fachverkehr in der innerhalb dieses Bezeichnungssystems unüblichen angemeldeten Buchstabenkombination keine beschreibende Bezeichnung, sondern
eine Markenkennzeichnung erkennen.
Das Gericht hat zur Feststellung, ob in der angemeldeten Marke ein Hinweis auf
den Hersteller oder auf eine warenbeschreibende Angabe gesehen wird, Auskünfte von Fachverbänden eingeholt. Insoweit, sowie wegen der übrigen Einzelheiten, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.
Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung SPM 64 für die angemeldeten
Waren nicht das Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen, so daß dem Eintragungsantrag gemäß
§ 33 Abs 2 Satz 2 MarkenG stattzugeben war.
Ob die Bezeichnung einer Ware geeignet ist, diese so zu kennzeichnen, daß
damit ihre Ursprungsidentität gewährleistet ist, richtet sich allein nach der Sicht der
angesprochenen Verkehrskreise. Unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes
zugunsten der Unterscheidungskraft ist festzustellen, ob der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen einen Herkunftshinweis oder eine bloße warenbeschreibende
Angabe erblickt (stRspr zB BGH MarkenR 2001, 408 - INDIVIDUELLE, MarkenR
2001, 71 – Stabtaschenlampen). Käufer und Interessenten für Schnellarbeitsstähle, Kunststofformstähle und Warmarbeitsstähle sind in erster Linie Fachkreise,
nämlich Vertreter von Industriebetrieben, in denen aus diesen Stählen Endprodukte (zB Werkzeuge, Messer, Bohrer udgl) hergestellt werden. Der Senat kann
nicht feststellen, daß diesen Fachkreisen nicht entgehen wird, daß die von dem
Anmelder gewählte Bezeichnung aus dem Rahmen der allgemein üblichen Bezeichnungen von Stählen fällt. Es ist zugunsten der Anmelderin zu unterstellen,
daß diese Kombination unüblich und zur markenmäßigen Kennzeichnung geeignet ist.
Die Einteilung der Stahlsorten nach ihrer chemischen Zusammensetzung und
ihren Gebrauchseigenschaften erfolgt durch bestimmte Bezeichnungssysteme
(EURONORM, DIN 17 006, vgl Bargel, Schulze, Werkstoffkunde, S 187; Appold,
Reinhard, Schmidt, Metall-Technologie, 1982, S 49 ff). Mittels bestimmter Buchstaben- und Zahlenkombinationen werden die Eigenschaften der jeweiligen Stahlsorten (zB Festigkeit und Zugfestigkeit, Legierung, Verwendungsbereich) umschrieben. Der Buchstabe S wird dabei - neben der Bezeichnung für Stahl allgemein - auch für den – hochlegierten - "Schnellarbeitsstahl" verwendet. Die Buchstaben PM konnten mehrfach als Abkürzung für "Pulvermetallurgie" oder "pulvermetallurgisch" festgestellt werden (es fanden sich Wortverbindungen wie PM-
Werkstoffe, Fachbereich Pulvermetallurgie PM). Die Buchstabenfolge SPM weist
also auf einen "pulvermetallurgisch hergestellten Schnellarbeitsstahl" hin. Weiter
kann es sich bei der Zahl 64 um einen Hinweis auf den Anteil der Legierungselemente (zB Wolfram, Molybdän, Vanadium, wobei sich zwischen den Prozentangaben allerdings jeweils Bindestriche befinden) oder auf die maßgebende Anlaßhärte und damit auf die Härte des Stahls handeln (zB 64 HRC – Härte Rockwell,
dieser Stahl wird für Bohrer, Feinstanzwerkzeuge udgl verwendet). Trotz dieser für
den Fachmann wohl erkennbaren beschreibenden Hintergründe ist die Kennzeichnung in ihrer Gesamtkombination als Marke schutzfähig. Es kann nämlich nicht
festgestellt werden, daß das Zeichen in seiner Gesamtheit mit der erforderlichen
Klarheit und Eindeutigkeit als Sachhinweis aufgefaßt wird. Sowohl die Auskünfte
der Fachverbände als auch eine vom Gericht durchgeführte Nachschau im Internet erbrachte keinen Beleg dafür, daß die Marke in irgendeiner Norm auf diesem
Fachgebiet derzeit verwendet oder in absehbarer Zukunft benötigt wird. Gerade
weil dort die Bezeichnungen der Eigenschaften nach festgelegten Regeln (insbesondere der DIN EN 10027) erfolgt, wird eine Kennzeichnung, die aus diesem
Rahmen fällt, auffallen und herstellerhinweisend wirken. Daß die Buchstaben-/
Zahlenfolge SPM 450 bereits von einer anderen Firma im Internet verwendet wird
(www.frank-wojtinowski.com), ändert nichts an diesem Ergebnis, denn es ist nicht
ausgeschlossen, daß dieser Herstellungsbetrieb für Werkzeuge damit auf die
Marke des Anmelders hinweist. Die Entscheidung ATM des Bundespatentgerichts
(BlPMZ 2001, 327) betrifft den Kfz-Bereich, bei dem das allgemeine Publikum
angesprochen ist und ist insoweit nicht ohne weiteres vergleichbar. Zudem ist dem
Senat nicht bekannt, daß auch bei Stählen derart viele, unspezifische Abkürzungen verwendet werden wie im Kfz-Bereich, so daß der Verkehr überfordert wäre,
solchen Buchstabenfolgen Unterscheidungskraft beizumessen. Aufgrund der
Fachkenntnis ist den hier beteiligten Verkehrskreisen die Bezeichnung der jeweiligen Stähle mit Werkstoffnummern und Kurzbezeichnungen in genormter Form
geläufig. Deshalb ist nicht auszuschließen, daß eine Kombination aus Buchstabenfolge und Zahl, die nicht der normgerechten Bezeichnung der Eisenwerkstoffe
entspricht, beim Fachpublikum geeignet ist, als Kennzeichen zu wirken, so daß
ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden kann.
Da die angemeldete Marke als Ganzes – wie dargelegt - nicht als rein beschreibende Angabe nachgewiesen werden kann, muß sie auch nicht gemäß § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG für die Mitbewerber freigehalten werden.
Die Beschwerde hat deshalb Erfolg.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Fa