Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 27.11.2001 – 24 W (pat) 189/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. November 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 395 11 646
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele, des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 14. Juni 2001 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der
Marke 2 038 918 zurückgewiesen worden ist.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 038 918 wird die Löschung der Marke 395 11 646 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Marke 395 11 646
Maxi
für die Waren
"Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel"
ist Widerspruch erhoben aufgrund der Marke 2 038 918
Max,
welche für die Waren
"Wasch- und Bleichmittel, Spülmittel für Wäsche und Geschirr,
Putz- und Poliermittel"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, die zum Vergleich stehenden
Marken unterlägen nicht der Gefahr von Verwechslungen. Als Kurzwörter seien
sie einander weder klanglich noch schriftbildlich ähnlich.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.
Sie hält mit näheren Ausführungen die Vergleichsmarken für verwechselbar ähnlich.
Sie beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist begründet.
Entgegen der Annahme der Markenstelle hat der Widerspruch Erfolg. Zwischen
den Vergleichsmarken "Maxi" und "Max" besteht für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so daß die angegriffene
Marke gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in
Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der
Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke. So kann insbesondere ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (stRsp, vgl zB BGH GRUR 2000,
1 031 "Carl Link"; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 17 "Canon"). Nach diesen
Grundsätzen hält die angegriffene Marke zu der Widerspruchsmarke keinen die
Gefahr von Verwechslungen ausschließenden Abstand ein.
Die beiderseitigen Waren sind unbedenklich ähnlich, im Putz- und Poliermittelbereich sogar identisch. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender Angaben und Feststellungen als durchschnittlich einzustufen. Hiervon ausgehend liegt "Maxi" im Ähnlichkeitsbereich von "Max". Die beiden Marken mögen zwar - wie die Markenstelle angenommen hat - nach Klang
und Schriftbild unterschiedlich sein. Dem Sinne nach aber ähneln sie sich, ohne
daß es insoweit auf die Kürze der Wörter ankommt.
Unmittelbare begriffliche Verwechslungen sind zu befürchten, wenn sich Wörter
der deutschen Sprache gegenüberstehen, die ihrem Sinn nach vollständig oder
doch
im wesentlichen
übereinstimmen,
also Synonyme
darstellen
(Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 109). So verhält es sich mit den
beiden Wörtern "Maxi" und "Max", welche zumindest von wesentlichen Teilen des
Publikums ohne weiteres als Formen desselben männlichen Vornamens verstanden werden. So sind "Max" als Kurzform und "Maxi" als Koseform des Vornamens
"Maximilian" allgemein bekannt und werden auch mit diesem Sinngehalt häufig
verwendet (vgl Eder, Vornamen für Jungen und Mädchen, 1987, S 171). Diese erhebliche begriffliche Übereinstimmung läßt Verwechslungen beider Marken als
unvermeidbar erscheinen.
Der Beschwerde ist somit stattzugeben.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der
Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Ströbele
Werner
Schmitt
prö