Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 27.11.2001 – 8 W (pat) 46/99
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 46/99
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. November 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 34 36 190
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. C. Maier, Viereck und
Dr. Huber 6.70
beschlossen:
Der Beschluß der Patentabteilung 14 des Patentamts vom
26. Februar 1999 wird aufgehoben. Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 14 des Patentamts das
Patent 34 36 190 mit der Bezeichnung „Einrichtung zur elektronischen Steuerung
eines automatischen Fahrzeuggetriebes“ (Anmeldetag 3. Oktober 1984) mit Beschluß vom 26. Februar 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1 bis 4 lauten:
"1. Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen Fahrzeuggetriebes mit vorzugsweise elektrohydraulisch betätigbaren Reibelementen zur Umschaltung zwischen
verschiedenen Übersetzungsstufen, bei der
-
Speichermittel zur Speicherung wenigstens eines Sollwertes für eine den Schaltvorgang charakterisierende
Größe und
-
Erfassungsmittel zur Erfassung wenigstens eines
aktuellen Istwertes für eine den Schaltvorgang charakterisierende Größe und
-
Vergleichsmittel zum Vergleichen des wenigstens einen Istwertes mit dem wenigstens einen gespeicherten Sollwert und zum Speichern wenigstens eines von
diesem Vergleich abhängigen Korrekturwertes und
-
Mittel zur Bildung einer Steuergröße für die Reibelemente, vorzugsweise für den hydraulischen Druck,
abhängig von dem Korrekturwert, in dem Sinn, daß
der Istwert näher an den Sollwert herangeführt wird,
vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Vergleichsmittel derart ausgelegt sind, daß bei Überschreitungen von vorgebbaren Abweichungen zwischen den Sollwerten und den Istwerten die gespeicherten Korrekturwerte
jeweils um ein Inkrement verändert werden, wobei jedem
Inkrement ein bestimmter Wert der Steuergröße zugeordnet
ist.
2. Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen Fahrzeuggetriebes nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Vergleichsmittel
derart ausgelegt sind, daß
-
bei Überschreitungen von vorgebbaren Abweichungen
zwischen den Sollwerten und den Istwerten die Korrekturwerte abgespeichert werden und
-
die Istwerte durch Mittelwertbildung von Einzelwerten
aus mehreren Schaltvorgängen gebildet werden.
3. Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen Fahrzeuggetriebes nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, dadurch gekennzeichnet, daß
-
die Vergleichsmittel derart ausgelegt sind, daß bei
Überschreitungen von vorgebbaren Abweichungen zwischen den Sollwerten und den Istwerten die Korrekturwerte abgespeichert werden und
-
die Speichermittel derart ausgelegt sind, daß die Sollwerte wenigstens abhängig von der Last und der
Drehzahl des Fahrzeugmotors gespeichert werden.
4. Einrichtung zur elektronischen Steuerung eines automatischen Fahrzeuggetriebes nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 dadurch gekennzeichnet, daß die Vergleichsmittel
derart ausgelegt sind, daß bei Überschreitungen von vorgebbaren Abweichungen zwischen den Sollwerten und den
Istwerten die gespeicherten Korrekturwerte verändert werden, wobei für die Korrekturwerte obere und/oder untere
Grenzwerte vorgesehen sind. "
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 5 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift
Bezug genommen.
In den Beschlußgründen ist der Einspruch für zulässig erachtet und ausgeführt,
daß die nebengeordneten Patentansprüche gegenüber druckschriftlichem Stand
der Technik bestandsfähig seien.
Gegen den Aufrechterhaltungsbeschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Auf einen Hinweis des Berichterstatters in einer Zwischenverfügung vertritt
sie die Auffassung, der Einspruch sei zumindest bezüglich des Patentanspruchs 1
mit Gründen versehen und mithin zulässig. Er sei auch begründet.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluß der Patentabteilung 14 des Patentamts vom 26. Februar 1999 aufzuheben und das Patent 34 36 190 zu widerrufen.
Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Die Patentinhaberin hat am 23. November 2001 neugefaßte Unterlagen mit Patentansprüchen 1 bis 11 eingereicht, wegen deren Wortlaut auf die Akten verwiesen wird. Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 11, Beschreibung Spalten 1 bis 5, jeweils
eingegangen am 23. November 2001, drei Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 4 wie Patentschrift.
II
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil der Einspruch unzulässig ist.
1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist in jedem Abschnitt des Verfahrens zu prüfen, somit in der Beschwerdeinstanz auch dann, wenn - wie hier - das Patentamt zuvor den Einspruch für zulässig erachtet hat, ohne die Frage einer ausreichenden Begründung zu erörtern.
2. In ihrem am 22. September 1995 beim Patentamt eingegangenen Einspruchsschriftsatz beantragt die Einsprechende, das angegriffene Patent, dessen Erteilung am 22. Juni 1995 veröffentlicht worden war, „nach § 21 PatG zu widerrufen“.
In der Begründung gibt sie an, aus einer Druckschrift „D1“ sei eine Einrichtung mit
den Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1 des Streitpatents bekannt, aus
der darüber hinaus für den Fachmann zumindest auch Anregungen zum Auffinden
der Lösung nach dem Anspruch 1 entnehmbar seien, wie sie im einzelnen ausführt, so daß „der Gegenstand von Anspruch 1 des strittigen Patents ... auf jeden
Fall ... keinerlei erfinderischer Tätigkeit“ bedurft habe. Die übrigen Ansprüche (von
der Einsprechenden als „Unteransprüche“ bezeichnet) ließen keinen selbständigen erfinderischen Gehalt erkennen. Zu Anspruch 2 wird ausgeführt, daß das Abspeichern von Korrekturwerten (wie es im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 2
angeführt ist) ebenfalls aus der Druckschrift „D1“ bekannt sei und daß die (ebenfalls im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 2 angeführte) Mittelwertbildung bei
der Erfassung von Meßgrößen eine in der Meßtechnik gängige Maßnahme sei. Im
zweiten vollständigen Absatz auf Seite 3 des Einspruchsschriftsatzes setzt sich
die Einsprechende, ohne den Anspruch zu nennen, mit Maßnahmen auseinander,
die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 3 angeführt sind (Sollwertspeicherung in einem Kennfeld) und die ebenfalls der Druckschrift „D1“ zu entnehmen
seien. Der Einspruchsschriftsatz endet mit den Sätzen: „Schließlich sind auch die
Merkmale der weiteren Unteransprüche ganz überwiegend schon aus der Druckschrift D1 bekannt. Einen genaueren Nachweis werden wir dann antreten, wenn
sich die Notwendigkeit dafür ggf. aus der Reaktion der Patentinhaberin ergeben
sollte.“ Weitere Äußerungen der Einsprechenden innerhalb der Einspruchsfrist
liegen nicht vor.
3. Der Einspruch ist nicht in der nach § 59 PatG erforderlichen Weise mit Gründen
versehen.
Zumindest zum die Nummer 4 tragenden Hauptanspruch des angegriffenen Patents hat die Einsprechende über eine pauschale Behauptung hinaus keine Tatsachen genannt, die nach ihrer Ansicht den Einspruch rechtfertigen. Damit waren
Patentinhaberin und Patentamt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mangels vollständiger Darlegung der rechtserheblichen Tatsachen nicht
in den Stand gesetzt, allein anhand der mitgeteilten Umstände zu prüfen, ob auch
bezüglich des Gegenstands nach Patentanspruch 4 der für die Ansprüche 1, 2
und gegebenenfalls 3 behauptete Widerrufsgrund gegeben ist (vgl. Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl., Rdn 17 zu § 59; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., Rdn 66 zu
§ 59, je m.w.N.). Auf die Darlegung dieser Tatsachen bereits vor Beginn eines
Einspruchsverfahrens wäre es jedoch deshalb angekommen, weil für den Fall der
sich erst als Ergebnis der Prüfung ergebenden Bestandsfähigkeit der Ansprüche 1
bis 3 der mit dem Einspruch angestrebte Widerruf des gesamten Patents (bei in
diesem Stadium noch vorauszusetzender unbeschränkter Verteidigung) nur erreichbar ist, wenn sich der Anspruch 4 als nicht bestandsfähig erwiese.
Angesichts der von einer im Patentwesen erfahrenen Einsprechenden stammenden eindeutigen Formulierung des auf den Widerruf des angegriffenen Patents im
Ganzen gerichteten Antrags in Verbindung mit den oben zitierten Schlußsätzen
des Einspruchsschriftsatzes ist für eine an die nicht hinreichende Begründung anpassende Auslegung des Antrags (in dem Sinne, daß von ihr nur ein Widerruf im
Umfang der Ansprüche 1, 2 und ggf. 3 angestrebt gewesen sei) kein Raum.
4. Der Senat vermag sich der Ansicht des 4. Senats des Bundespatentgerichts in
seinem Beschluß vom 16. Januar 1989 - 4 W (pat) 66/88 - (BPatGE 30, 143,
147) nicht anzuschließen, wonach den Begründungserfordernissen des § 59 PatG
eines sich gegen ein Patent mit einem Verfahrensanspruch und vier Vorrichtungsansprüchen richtenden Einspruchs bereits dann genügt sei, wenn diese Zulässigkeitsvoraussetzung bezüglich eines der Vorrichtungsansprüche erfüllt ist. Der
4. Senat mißt nämlich die Zulässigkeit nicht daran, ob die Gründe so vollständig
dargelegt sind, daß u.a. das Patentamt ohne eigene Ermittlungen das Vorliegen
des behaupteten Widerrufsgrunds (hier) auch bezüglich des mit angegriffenen
Verfahrensanspruchs prüfen konnte. Statt dessen leitet der 4. Senat aus der
Möglichkeit eines mit einem Einspruch angestrebten Teilwiderrufs und
entsprechender,
für die Zulässigkeit des Einspruchs dann ausreichender
Teil-Begründung ab, da der Antrag auf Teilwiderruf nur eine Anregung darstelle,
das Amt aber nicht binde und somit zur Nachprüfung des Patents insgesamt
führen könne, erstrecke sich die bezüglich eines Teils festgestellte Zulässigkeit auf
einen den Widerruf des gesamten Patents anstrebenden Einspruch. Bezüglich der
Bindungswirkung eines Antrags auf Teilwiderruf für das Patentamt vertritt der
Senat jedoch die gegenteilige Ansicht (zur Begründung vgl. den Beschluß
8 W (pat) 113/97 vom 19. Oktober 1999 (BPatGE 42, 84, a. A. insoweit der
17. Senat, Beschluß vom 15. März 2001, BPatGE 44, 64). Damit ist der vom
4. Senat durchgeführten Herleitung die Grundlage entzogen.
5. Der Rechtsprechung der Technischen Beschwerdekammern des Europäischen
Patentamts vermag der Senat letztlich ebenfalls keine überzeugenden Argumente
für die Ansicht zu entnehmen, daß auch im Falle eines aus mehreren nebengeordneten Ansprüchen bestehenden Patents die substantiierte Einspruchsbegründung hinsichtlich mindestens eines (Haupt-) Anspruchs die Zulässigkeit des Einspruchs gegen das Patent insgesamt begründe. Dabei ist allerdings nicht maßgeblich, daß sich die einschlägigen Rechtsnormen des europäischen Patentrechts
in der Formulierung geringfügig von denen des deutschen Rechts unterscheiden.
Denn selbst wenn eine der Regel 55 Buchst. c) EPÜ, wonach es einer Erklärung
über den Umfang des Einspruchs bedarf, entsprechende Bestimmung im deutschen Recht fehlt, ist die Möglichkeit eines beschränkten Angriffs auch hier anerkannt, wobei – wie oben ausgeführt – die Meinungen lediglich darüber auseinandergehen, ob und ggf welche Bindungswirkungen hinsichtlich des Prüfungsumfangs sich ergeben.
Die Entscheidung
der Technischen Beschwerdekammer
3.4.1
vom
1. Oktober 1996 – T 926/93 (ABl EPA 1997, 447) ist im vorliegenden Fall nicht
unmittelbar einschlägig, weil es dort um den Einspruch gegen ein Patent ging,
welches aus einem Haupt- und mehreren (abhängigen) Unteransprüchen, nicht
aber aus nebengeordneten Ansprüchen, bestand. Der Schlußfolgerung der Kammer (S 453), aus dem Grundsatz, mit einem nicht gewährbaren Anspruch fielen
auch alle anderen Ansprüche desselben Antrags, folge, daß ein Einsprechender
jeweils nur gegen einen einzelnen Anspruch eines jeden Antrags einen Einspruchsgrund substantiiert vorzubringen brauche, vermag sich der vorliegend zur
Entscheidung berufene Senat ohne weiteres anzuschließen, allerdings nur soweit
sie für den Einspruch gegen Patente mit einem Hauptanspruch und (abhängigen)
Unteransprüchen Gültigkeit beansprucht. Demgegenüber kann der sich in der Begründung, unbeschadet des anders gelagerten Sachverhalts, ausdrücklich auf die
vorgenannte Entscheidung stützenden Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 des Europäischen Patentamts vom 8. April 1997 – T 114/95
(Sonderausgabe ABl EPA 1998, 100; dort nur sehr knappe Wiedergabe des tragenden Grundes in deutscher Sprache) nicht gefolgt werden, wenn dort die entsprechende Argumentation ausdrücklich auch auf Einsprüche gegen Patente mit
mehreren (unabhängigen) nebengeordneten Ansprüchen angewendet wird, ohne
daß die Unterschiede zwischen Neben- und abhängigen Unteransprüchen in irgendeiner Weise Berücksichtigung fänden.
Diesen Unterschieden kommt aber gerade im vorliegenden Zusammenhang erhebliche Bedeutung zu. Während ein Patent, das einen Hauptanspruch und von
diesem abhängige Unteransprüche (welche zB zweckmäßige weitere Ausgestaltungen enthalten) beinhaltet, einen Erfindungsgedanken zum Gegenstand hat,
umfaßt ein Patent mit mehreren unabhängigen Nebenansprüchen (wobei nicht
entscheidend ist, welches der „Hauptanspruch“ iSd PatAnmV ist) mehrere selbständige Erfindungsgegenstände. Würde es zur Zulässigkeit des Einspruchs auch
hier ausreichen, nur hinsichtlich (mindestens) eines Anspruchs substantiiert einspruchsbegründende Tatsachen vorzutragen, so ermangelte es bezüglich der
weiteren Patentgegenstände der von der Rechtsprechung geforderten umfassenden Auseinandersetzung mit dem erteilten Patent in seiner Gesamtheit (vgl Busse,
PatG, aaO, Rdn 69 zu § 59 m.w.N.).
Die Argumentation, auch bei aus nebengeordneten Patenten bestehenden Ansprüchen würde der nur hinsichtlich eines Anspruchs substantiierte, erfolgreiche
Einspruch das erteilte Patent insgesamt – bei unbeschränkter Verteidigung – zu
Fall bringen, nimmt zudem unzulässigerweise einen Aspekt der (späteren) Begründetheitsprüfung vorweg. Denn ob der Einspruch bezüglich des Anspruchs
(bzw hier der Ansprüche), zu dem (denen) widerrufsbegründende Tatsachen vorgebracht worden sind, zu dem vom Einsprechenden gewünschten Ziel führt, ist bei
der Prüfung der Zulässigkeit noch völlig offen. Mithin darf ein Erfolg des Einspruchs in diesem (frühen) Verfahrensstadium nicht ohne weiteres unterstellt werden, es ist vielmehr immer auch die Möglichkeit zu bedenken, daß der Anspruch
(bzw die Ansprüche), zu dem (denen) Tatsachen, welche den Einspruch begründen sollen, vorgetragen sind, Bestand hat (bzw haben). Für diesen Fall fehlt es
aber – wie oben dargelegt – an einer Substantiierung des Einspruchs hinsichtlich
des weiteren (im vorliegenden Fall zumindest des vierten) unabhängigen Anspruchs.
6. Nach Überzeugung des Senats spricht gerade wegen der auch im deutschen
Recht grundsätzlich bestehenden Möglichkeit eines vom Umfang her begrenzten
Einspruchs das Gebot der Rechtsklarheit dafür, die Pflicht zur Begründung jeweils
konkret auf die Teile (Nebenansprüche) zu beziehen, gegen die sich der Einspruch wendet. Reicht mithin bei einem Teilangriff nur gegen einzelne Ansprüche
eine entsprechend gegenständlich eingeschränkte Einspruchsbegründung aus, so
muß umgekehrt bei einem Angriff in toto eine substantiierte, d.h. auf Tatsachen
gestützte Auseinandersetzung mit dem erteilten Patent im Ganzen, also auch mit
sämtlichen nebengeordneten Ansprüchen stattfinden. Daran mangelt es – wie
ausgeführt – im vorliegenden Fall.
III
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 100 Abs 2 PatG zugelassen, weil der Fall
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und der Beschluß im
Ergebnis von der Entscheidung eines anderen Senats des Bundespatentgerichts
abweicht.
Kowalski
Dr. Maier
Viereck
Dr. Huber
Cl