Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 29.11.2001 – 33 W (pat) 274/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 61 281.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 2. Juli 2001, durch den die Anmeldung teilweise zurückgewiesen worden ist, aufgehoben.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke
Brunel HiQ
für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 vom 16. August 2000
durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom
2. Juli 2001 gemäß § 36 Abs 4 MarkenG iVm § 14 Abs 1 MarkenV wegen mangelnder Klassifizierbarkeit von Dienstleistungsbezeichnungen teilweise zurückgewiesen, nämlich im Umfang der Dienstleistungen
"Outplacement, nämlich Vergabe von Arbeits- und Werkverträgen
an nicht-firmenangehöriges Personal;
Laufbahnbegleitung und Beratung in Bezug auf Arbeitskräfte und
Personalangelegenheiten".
Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und die von
der teilweisen Zurückweisung der Anmeldung betroffenen Dienstleistungsangaben
– dem Vorschlag des Senats entsprechend – folgendermaßen neu gefaßt:
"Vermittlung von Arbeitsverträgen im Zusammenhang mit
Outplacement;
beratende Laufbahnbegleitung für Arbeitnehmer;
Beratung in Bezug auf Arbeitskräfte und Personalangelegenheiten".
Sie beantragt,
den Beschluß der Markenstelle vom 2. Juli 2001 aufzuheben.
Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 8. November 2001 einige Fundstellen mit Bedeutungsangaben und Definitionen des Begriffes "Outplacement" zur Kenntnisnahme überreicht.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Die Markenstelle hat zwar im vorliegenden Eintragungsverfahren einen weiteren
Beschluß vom 2. Juli 2001 erlassen – durch den der Antrag auf Rückzahlung der
Beschleunigungsgebühr zurückgewiesen worden ist -, die Beschwerde richtet
sich jedoch – wie im Beschwerdeschriftsatz vom 9. August 2001 ausdrücklich
und genau bezeichnet – nur gegen den die Anmeldung teilweise zurückweisenden Beschluß.
Der Beschwerdegegenstand umfaßt somit lediglich diejenigen Angaben im
Dienstleistungsverzeichnis, derentwegen die Anmeldung von der Markenstelle
teilweise zurückgewiesen worden ist. Insoweit hat die Anmelderin diese Dienstleistungsangaben mittlerweile im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit der Neuformulierung aber in zulässiger Weise hinreichend bestimmt und verständlich
gefaßt, so daß sie nunmehr auch gemäß § 14 Abs 1 MarkenV klassifizierbar und
Mängel ausgeräumt sind.
Winkler
Dr. Hock
Zglinitzki
Cl