Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 29.11.2001 – 33 W (pat) 275/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 61 282.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 2. Juli 2001, durch den die Anmeldung teilweise zurückgewiesen worden ist, aufgehoben.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke

Brunel HighQ

für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 vom 16. August 2000

durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom

2. Juli 2001 gemäß § 36 Abs 4 MarkenG iVm § 14 Abs 1 MarkenV wegen mangelnder Klassifizierbarkeit von Dienstleistungsbezeichnungen teilweise zurückgewiesen, nämlich im Umfang der Dienstleistungen

"Outplacement, nämlich Vergabe von Arbeits- und Werkverträgen

an nicht-firmenangehöriges Personal;

Laufbahnbegleitung und Beratung in Bezug auf Arbeitskräfte und

Personalangelegenheiten".

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und die von

der teilweisen Zurückweisung der Anmeldung betroffenen Dienstleistungsangaben

– dem Vorschlag des Senats entsprechend – folgendermaßen neu gefaßt:

"Vermittlung von Arbeitsverträgen im Zusammenhang mit

Outplacement;

beratende Laufbahnbegleitung für Arbeitnehmer;

Beratung in Bezug auf Arbeitskräfte und Personalangelegenheiten".

Sie beantragt,

den Beschluß der Markenstelle vom 2. Juli 2001 aufzuheben.

Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 8. November 2001 einige Fundstellen mit Bedeutungsangaben und Definitionen des Begriffes "Outplacement" zur Kenntnisnahme überreicht.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Die Markenstelle hat zwar im vorliegenden Eintragungsverfahren einen weiteren

Beschluß vom 2. Juli 2001 erlassen – durch den der Antrag auf Rückzahlung der

Beschleunigungsgebühr zurückgewiesen worden ist -, die Beschwerde richtet sich

jedoch – wie im Beschwerdeschriftsatz vom 9. August 2001 ausdrücklich und

genau bezeichnet – nur gegen den die Anmeldung teilweise zurückweisenden

Beschluß.

Der Beschwerdegegenstand umfaßt somit lediglich diejenigen Angaben im

Dienstleistungsverzeichnis, derentwegen die Anmeldung von der Markenstelle

teilweise zurückgewiesen worden ist. Insoweit hat die Anmelderin diese Dienstleistungsangaben mittlerweile im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit der Neuformulierung aber in zulässiger Weise hinreichend bestimmt und verständlich

gefaßt, so daß sie nunmehr auch gemäß § 14 Abs 1 MarkenV klassifizierbar und

die von der Markenstelle gemäß §§ 32 Abs 3, 36 Abs 4 MarkenG festgestellten

Mängel ausgeräumt sind.

Winkler

Dr. Hock

v. Zglinitzki

Cl