Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 05.12.2001 – 28 W (pat) 283/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 51 464

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Voit

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle

für Klasse 10

- vom 29. April 1999 und vom

5. Oktober 2000 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung

der Marke 396 51 464.2 aufgrund des Widerspruchs aus der

IR-Marke 508 764 angeordnet worden ist und die Erinnerung der

Markeninhaberin zurückgewiesen wurde.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 29. April 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 10 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 396 51 464.2 mit

der Widerspruchsmarke IR 508 764 festgestellt und die teilweise Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 5. Oktober 2000 hat es die

Erinnerung der Markeninhaberin sowie aus der Widerspruchsmarke IR 508 764

gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel

Voit

Martens

prö