Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 05.12.2001 – 28 W (pat) 283/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 396 51 464
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle
für Klasse 10
- vom 29. April 1999 und vom
5. Oktober 2000 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung
der Marke 396 51 464.2 aufgrund des Widerspruchs aus der
IR-Marke 508 764 angeordnet worden ist und die Erinnerung der
Markeninhaberin zurückgewiesen wurde.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 29. April 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 10 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 396 51 464.2 mit
der Widerspruchsmarke IR 508 764 festgestellt und die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 5. Oktober 2000 hat es die
Erinnerung der Markeninhaberin sowie aus der Widerspruchsmarke IR 508 764
gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel
Voit
Martens
prö