Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 05.12.2001 – 29 W (pat) 111/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 66 657.1
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 5. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Wortmarke
soll für die Waren
"KINDER KREATIV BEGLEITEN"
"Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen;
Kinderbücher; Vorschul- und schulpädagogische Fachliteratur und
Lehrmittel; Spiele,
insbesondere
lehr- und
lernpädagogische
Spiele; Bild- und Tonträger; Kassetten, Schallplatten, CDs; Software für die vorgenannten Bereiche"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts
hat die Anmeldung mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 zurückgewiesen. Die
Wortzusammensetzung beschreibe allgemein verständlich mögliche sonstige
Merkmale der beanspruchten Waren, die alle dem publizistischen und dem Medienbereich im weiteren Sinne zuzuordnen seien (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Sie
weise darauf hin, dass die Waren eine kreative Kindererziehung zum Inhalt und
Gegenstand bzw. zum Thema haben. Dies ergebe sich aus dem Zusammenhang
der Wortzusammenstellung von "begleiten" im übertragenen Sinn als "erziehen"
und "kreativ". Anders als die schutzfähigen Marken "BONUS" und "CHANGE"
(BGH GRUR 1998, 465 ff.; 1998, 813, 814), die sich nur auf Vertriebsmodalitäten
der Waren bezogen, weise die hier angemeldete Marke unmittelbar auf die Waren
und deren Merkmale hin. Solche Angaben dürften nicht für einen Anbieter monopolisiert werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Marke
sei weder freihaltungsbedürftig noch fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Ein
unmittelbarer begrifflicher Zusammenhang zwischen der angemeldeten Wortkombination und den beanspruchten Waren sei nicht vorhanden, weil die angemeldete
Wortfolge höchstens auf etwas Unkörperliches hinweise. Die Wortfolge, deren
Schutzfähigkeit in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sei, sei mehrdeutig und aus sich
heraus nicht ohne weitere Erklärung verständlich. Es handele sich auch nicht um
eine allgemein gebräuchliche Redewendung. Die Wortfolge enthalte keine unmittelbar sachliche Beschreibung der angemeldeten Waren, weil sich aus ihr weder
die konkreten Waren noch das Thema selbst, das sie zum Gegenstand haben,
erschließe. Dies unterscheide die angemeldete Wortfolge von der schutzunfähigen
Wortfolge "Bücher für eine bessere Welt".
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, eine Internetrecherche des Senats zur Wortfolge "Kinder kreativ begleiten", die der Anmelderin
übersandt worden ist, und auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke
ist für die beanspruchten Waren von der Eintragung ausgeschlossen, weil dem
Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2, § 37 Abs. 1
MarkenG).
1. Die angemeldete Wortfolge stellt für die beanspruchten Waren einen Titel dar,
der aber grundsätzlich ebenfalls der Schutzfähigkeit als Marke zugänglich ist.
Es handelt sich nicht um einen Slogan, der definiert wird als "besonders in
Werbung und Politik verwendete Redensart, einprägsame, wirkungsvoll formulierte Redewendung" (Duden Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl.).
Zwar können auch Slogans oder sloganartige Wortfolgen beschreibenden Inhalt haben oder eine Werbeaussage allgemeiner Art beinhalten (BGH
MarkenR 2001, 306, 307 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER"). Slogans
wie "Radio von hier, Radio wie wir, Partner with the Best, Unter uns, Test it,
LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER" unterscheiden sich jedoch von
Werktiteln wie "Bücher für eine bessere Welt, REICH UND SCHOEN, Gute
Zeiten – Schlechte Zeiten" dadurch, dass Titel den Inhalt eines Werks von anderen Werken nach
Inhalt und Beschaffenheit unterscheiden (Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl. § 5 Rn. 43), während bei Werbeslogans oder sloganartigen Wortfolgen eine allgemeinere werbliche und anpreisende Aussage im Vordergrund steht (vgl. zu o. g. Wortfolgen BGH
MarkenR 2000, 48 "Radio von hier – Radio wie wir"; BGH MarkenR 2000, 50
"Partner with the Best"; BGH MarkenR 2000, 262 "Unter uns"; BGH MarkenR
2001, 262 "Test it"; BGH MarkenR 2001, 306, 307 "LOCAL PRESENCE,
GLOBAL POWER"; BGH MarkenR 200, 330 "Bücher für eine bessere Welt";
BGH MarkenR 2001, 365 "REICH UND SCHOEN"; BGH MarkenR 2001, 369
"Gute Zeiten – Schlechte Zeiten").
Kann einer Wortmarke - hier Werktitel - ein für die in Frage stehenden Waren
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden
oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH
WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; zuletzt
etwa BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043
"Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND
SCHOEN").
2. Dies ist beim angemeldeten Zeichen der Fall. Die Wortfolge wird von den
angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachangabe verstanden werden, denn das Wort "begleiten" findet sich oft in Verbindung mit
Erziehung, dem Führen und Anleiten von Kindern durch Eltern, Erzieher oder
andere Personen, wobei auch häufig auf die Entwicklung der Kreativität der
Kinder oder auf kreative Erziehungsmethoden hingewiesen wird. Dabei kommt
die Wortfolge "kreativ begleiten" des Öfteren in der Bedeutung von "kreativ
unterstützen, führen, anleiten" vor. Die angemeldete Wortfolge ist daher lediglich ein Sachhinweis, der nur so aufgefaßt wird, dass mithilfe der beanspruchten Waren die Entwicklung von Kindern kreativ unterstützt bzw. begleitet wird und sie als Lehrmittel dienen.
Dies bestätigt auch die Verwendung der Wortfolge auf den Internetseiten der
Anmelderin. Sie wird dort als übergreifendes Sachthema für verschiedene
Einzelbücher gebraucht. In diesem Zusammenhang sind auch die neuen
elektronischen Medien, die letztlich Ergänzung und Substitut für herkömmliche
gedruckte Lehr- und Unterrichtsmaterialien darstellen, Arbeitsmittel.
3. Es besteht auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
"KINDER KREATIV BEGLEITEN" ist eine umfassende Sachaussage, die mit
Worten präzise das umschreibt, was Inhalt der beanspruchten Waren ist und
demgemäß von beschreibendem Charakter (BGH WRP 2000, 1140 "Bücher
für eine bessere Welt"). Pädagogische Themen und Konzepte umfassen im
allgemeinen einen größeren, umfassenden Bereich und beinhalten eine geistige Haltung und Leitsätze. Aus diesem Grund werden solche Themen - auch
in Titeln - in der Regel mit sehr allgemein gehaltenen Oberbegriffen beschrieben und benannt, die oft genaue Vorstellungen über den Inhalt der so bezeichneten Lehrmittel oder des so bezeichneten Medienträgers nicht erlauben.
So vertreibt die Anmelderin etwa Sachtitel wie "Interkulturelle Erziehung, Kinder entdecken ihre Umwelt, Fantasie & Träume". Deshalb ist die vorliegende
Kennzeichnung vergleichbar mit der schutzunfähigen Sachangabe "Bücher für
eine bessere Welt". Die angemeldete Wortfolge nimmt somit – anders als in
den Fällen der Zeichen "BONUS" und "CHANCE (BGH GRUR 1998, 465 ff.;
1998, 813, 814) auf konkrete wesentliche Eigenschaften der beanspruchten
Waren in werbeüblicher, sofort verständlicher Form Bezug und ist daher wegen dieses unmittelbar zweckbestimmenden Begriffsinhalts für die Waren freihaltebedürftig.
Grabrucker
Pagenberg
Guth
Cl