Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 05.12.2001 – 29 W (pat) 111/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 66 657.1

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 5. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Wortmarke

soll für die Waren

"KINDER KREATIV BEGLEITEN"

"Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeugnissen;

Kinderbücher; Vorschul- und schulpädagogische Fachliteratur und

Lehrmittel; Spiele,

insbesondere

lehr- und

lernpädagogische

Spiele; Bild- und Tonträger; Kassetten, Schallplatten, CDs; Software für die vorgenannten Bereiche"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts

hat die Anmeldung mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 zurückgewiesen. Die

Wortzusammensetzung beschreibe allgemein verständlich mögliche sonstige

Merkmale der beanspruchten Waren, die alle dem publizistischen und dem Medienbereich im weiteren Sinne zuzuordnen seien (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Sie

weise darauf hin, dass die Waren eine kreative Kindererziehung zum Inhalt und

Gegenstand bzw. zum Thema haben. Dies ergebe sich aus dem Zusammenhang

der Wortzusammenstellung von "begleiten" im übertragenen Sinn als "erziehen"

und "kreativ". Anders als die schutzfähigen Marken "BONUS" und "CHANGE"

(BGH GRUR 1998, 465 ff.; 1998, 813, 814), die sich nur auf Vertriebsmodalitäten

der Waren bezogen, weise die hier angemeldete Marke unmittelbar auf die Waren

und deren Merkmale hin. Solche Angaben dürften nicht für einen Anbieter monopolisiert werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Marke

sei weder freihaltungsbedürftig noch fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Ein

unmittelbarer begrifflicher Zusammenhang zwischen der angemeldeten Wortkombination und den beanspruchten Waren sei nicht vorhanden, weil die angemeldete

Wortfolge höchstens auf etwas Unkörperliches hinweise. Die Wortfolge, deren

Schutzfähigkeit in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sei, sei mehrdeutig und aus sich

heraus nicht ohne weitere Erklärung verständlich. Es handele sich auch nicht um

eine allgemein gebräuchliche Redewendung. Die Wortfolge enthalte keine unmittelbar sachliche Beschreibung der angemeldeten Waren, weil sich aus ihr weder

die konkreten Waren noch das Thema selbst, das sie zum Gegenstand haben,

erschließe. Dies unterscheide die angemeldete Wortfolge von der schutzunfähigen

Wortfolge "Bücher für eine bessere Welt".

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, eine Internetrecherche des Senats zur Wortfolge "Kinder kreativ begleiten", die der Anmelderin

übersandt worden ist, und auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke

ist für die beanspruchten Waren von der Eintragung ausgeschlossen, weil dem

Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2, § 37 Abs. 1

MarkenG).

1. Die angemeldete Wortfolge stellt für die beanspruchten Waren einen Titel dar,

der aber grundsätzlich ebenfalls der Schutzfähigkeit als Marke zugänglich ist.

Es handelt sich nicht um einen Slogan, der definiert wird als "besonders in

Werbung und Politik verwendete Redensart, einprägsame, wirkungsvoll formulierte Redewendung" (Duden Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl.).

Zwar können auch Slogans oder sloganartige Wortfolgen beschreibenden Inhalt haben oder eine Werbeaussage allgemeiner Art beinhalten (BGH

MarkenR 2001, 306, 307 "LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER"). Slogans

wie "Radio von hier, Radio wie wir, Partner with the Best, Unter uns, Test it,

LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER" unterscheiden sich jedoch von

Werktiteln wie "Bücher für eine bessere Welt, REICH UND SCHOEN, Gute

Zeiten – Schlechte Zeiten" dadurch, dass Titel den Inhalt eines Werks von anderen Werken nach

Inhalt und Beschaffenheit unterscheiden (Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl. § 5 Rn. 43), während bei Werbeslogans oder sloganartigen Wortfolgen eine allgemeinere werbliche und anpreisende Aussage im Vordergrund steht (vgl. zu o. g. Wortfolgen BGH

MarkenR 2000, 48 "Radio von hier – Radio wie wir"; BGH MarkenR 2000, 50

"Partner with the Best"; BGH MarkenR 2000, 262 "Unter uns"; BGH MarkenR

2001, 262 "Test it"; BGH MarkenR 2001, 306, 307 "LOCAL PRESENCE,

GLOBAL POWER"; BGH MarkenR 200, 330 "Bücher für eine bessere Welt";

BGH MarkenR 2001, 365 "REICH UND SCHOEN"; BGH MarkenR 2001, 369

"Gute Zeiten – Schlechte Zeiten").

Kann einer Wortmarke - hier Werktitel - ein für die in Frage stehenden Waren

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden

oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH

WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"; zuletzt

etwa BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043

"Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND

SCHOEN").

2. Dies ist beim angemeldeten Zeichen der Fall. Die Wortfolge wird von den

angesprochenen breiten Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachangabe verstanden werden, denn das Wort "begleiten" findet sich oft in Verbindung mit

Erziehung, dem Führen und Anleiten von Kindern durch Eltern, Erzieher oder

andere Personen, wobei auch häufig auf die Entwicklung der Kreativität der

Kinder oder auf kreative Erziehungsmethoden hingewiesen wird. Dabei kommt

die Wortfolge "kreativ begleiten" des Öfteren in der Bedeutung von "kreativ

unterstützen, führen, anleiten" vor. Die angemeldete Wortfolge ist daher lediglich ein Sachhinweis, der nur so aufgefaßt wird, dass mithilfe der beanspruchten Waren die Entwicklung von Kindern kreativ unterstützt bzw. begleitet wird und sie als Lehrmittel dienen.

Dies bestätigt auch die Verwendung der Wortfolge auf den Internetseiten der

Anmelderin. Sie wird dort als übergreifendes Sachthema für verschiedene

Einzelbücher gebraucht. In diesem Zusammenhang sind auch die neuen

elektronischen Medien, die letztlich Ergänzung und Substitut für herkömmliche

gedruckte Lehr- und Unterrichtsmaterialien darstellen, Arbeitsmittel.

3. Es besteht auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

"KINDER KREATIV BEGLEITEN" ist eine umfassende Sachaussage, die mit

Worten präzise das umschreibt, was Inhalt der beanspruchten Waren ist und

demgemäß von beschreibendem Charakter (BGH WRP 2000, 1140 "Bücher

für eine bessere Welt"). Pädagogische Themen und Konzepte umfassen im

allgemeinen einen größeren, umfassenden Bereich und beinhalten eine geistige Haltung und Leitsätze. Aus diesem Grund werden solche Themen - auch

in Titeln - in der Regel mit sehr allgemein gehaltenen Oberbegriffen beschrieben und benannt, die oft genaue Vorstellungen über den Inhalt der so bezeichneten Lehrmittel oder des so bezeichneten Medienträgers nicht erlauben.

So vertreibt die Anmelderin etwa Sachtitel wie "Interkulturelle Erziehung, Kinder entdecken ihre Umwelt, Fantasie & Träume". Deshalb ist die vorliegende

Kennzeichnung vergleichbar mit der schutzunfähigen Sachangabe "Bücher für

eine bessere Welt". Die angemeldete Wortfolge nimmt somit – anders als in

den Fällen der Zeichen "BONUS" und "CHANCE (BGH GRUR 1998, 465 ff.;

1998, 813, 814) auf konkrete wesentliche Eigenschaften der beanspruchten

Waren in werbeüblicher, sofort verständlicher Form Bezug und ist daher wegen dieses unmittelbar zweckbestimmenden Begriffsinhalts für die Waren freihaltebedürftig.

Grabrucker

Pagenberg

Guth

Cl