Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 05.12.2001 – 29 W (pat) 182/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Dezember 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 39 535.0
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2001 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und den Richter Guth 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortfolge
G r ü n d e
I
"Nürnberg Arena"
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Datenträger aller Art, insbesondere Disketten, CD-Rom,
CD's oder Magnetbänder; Telefonbücher, Adressbücher,
Adress-, Branchen-, und e-mail-Verzeichnisse; Werbung und
Werbevermittlung, Ausarbeitung von Werbekonzeptionen,
Verbreitung von Werbesendungen und Werbebeilagen zu
Verlagsprodukten; digitale Informationsvermittlung von Daten
aus Telefon-, Adress-, Branchen- und e-mail-Verzeichnissen;
Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln,
Speichern, Aktualisieren, Analysieren und Weitergeben von
Dateninformationen, Bildern und Texten, Betrieb einer
Datenbank, Verschaffung von Zugriff auf Datenbanken,
Bereitstellung interaktiver Foren, Aktualisieren, Design und
Vermietung von Software, Durchführung von Videokonferenzen, Erstellung von Software für die Datenverarbeitung"
als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 5. Februar 2000 in vollem Umfang zurückgewiesen. Die angemeldete Wortfolge bestehe aus den Begriffen "Nürnberg" und
"Arena", die weder für sich genommen schutzfähig seien noch eine schutzfähige
Gesamtmarke darstellten, sondern lediglich als beschreibender Hinweis auf die
geografische Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen aufzufassen seien. Der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung stehe daher ein Freihaltungsbedürfnis entgegen und der angemeldeten Kennzeichnung fehle jegliche
Unterscheidungskraft.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, die angemeldete Wortfolge sei nicht beschreibend. "Arena" stelle die Bezeichnung für
einen sandbestreuten Kampfplatz, einen Sportplatz, eine Manege im Zirkus oder
auch für eine Sommerbühne dar. Alle diese Bedeutungen des Wortes seien keine
Synonyme für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und wiesen keinen
näheren Bezug zu ihnen auf. Der weitere Bestandteil "Nürnberg" werde nicht als
geografischer Herkunftshinweis aufgefasst werden, denn der Verkehr wisse, dass
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht zwingend an dem als
Bezeichnung genannten Ort hergestellt oder vertrieben werden. Im übrigen seien
auf den hier relevanten Waren- und Dienstleistungsbieten vom Deutschen Patent-
und Markenamt bereits zahlreiche Marken mit den Bestandteilen "Arena" und
"Nürnberg" eingetragen worden.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, eine Internetrecherche des Senats zur Wortfolge "Nürnberg Arena" und "Arena", die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, und auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Kennzeichnung ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen, weil für viele der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke jedenfalls für sämtliche
Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Die angemeldete Marke kann zur Bezeichnung des Inhalts oder Gegenstands vieler der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen (§ 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Betrachtet man die angemeldete Kennzeichnung von ihrer lexikalisch nachweisbaren sprachlichen Hauptbedeutung her, so ist sie als "Kampfplatz,
Sportplatz, Manege im Zirkus, Sommerbühne Nürnberg" zu verstehen, also
als Bezeichnung für eine in Nürnberg gelegene Stätte (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl.; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, jeweils
Stichwort "Arena"). Eine solche Begriffsbildung ist für Veranstaltungsstätten
von Großveranstaltungen auch sprachüblich, wie die Bezeichnungen anderer
Sportstätten und Stätten für sonstige Großveranstaltungen, z.B. "Preussag
Arena, Sachsenarena, Kölnarena, Donau Arena", zeigen, wobei die Bedeutung "Stadion, Wettkampfstätte" im Vordergrund steht. Eine Internet-Recherche des Senats hat weiterhin ergeben, dass mit "Arena Nürnberg" bzw.
"Nürnberg Arena" - die Reihenfolge der Wörter ist bei den Fundstellen verschieden - ein großes, modernes Sportstadion in Nürnberg bezeichnet wird,
in dem neben bedeutenden Sportveranstaltungen wie etwa Spiele zur Eishockey-Weltmeisterschaft 2001 häufig Ausstellungen, Konzerte weltbekannter Künstler etc. stattfinden, für die u. a. umfangreich im Internet geworben
und über die in der überregionalen Presse berichtet wird. Dafür werden
online Karten angeboten und verkauft. Außerdem gibt es Websites verschiedener Anbieter, die die "Nürnberg Arena" zum Gegenstand haben und etwa
über deren Einrichtung und Bau berichten. Diese Arena ist daher überregional bekannt. Die Bezeichnung "Nürnberg Arena" wird deshalb stets als
Bezeichnung dieser Veranstaltungsstätte erkannt werden, so dass andere
Interpretationen fern liegen und in "Nürnberg Arena" für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Bedeutung liegt. Wie die
Internet-Recherche ergeben hat, werden das Programm der Veranstaltungen
in der Nürnberg Arena, Berichte über dessen Bau und Ausstattung, die Verkehrsanbindung, die angebotenen Kommunikationsmöglichkeiten, Übernachtungsmöglichkeiten, Adressen, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen
etc. sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form veröffentlicht, der
Ticketverkauf erfolgt auch über Internet. In Zusammenhang mit diesen
Waren und Dienstleistungen wird die angemeldete Wortfolge lediglich als
Bezeichnung des Gegenstandes der Druckschriften, zu denen Programme,
Prospekte und Werbebeilagen zählen, der Bild- und Tonträger, der Datenbanken und Verzeichnisse, der Software, der Werbung, Werbvermittlung und
der Provider-Dienstleistungen verstanden. Weiterhin ist es heute bereits
üblich, zur Werbung für Stadien (etwa durch die "Arena vom 1. FC
Nürnberg") virtuelle Rundgänge über Internet anzubieten und den Meinungsaustausch über Veranstaltungen, Vereine, Spiele durch online angebotene
interaktive Foren zu ermöglichen ("Arena Board" im "Tiger-Forum"). Online-
Verkauf von Tickets und die Veröffentlichung von Veranstaltungshinweisen
bedeutet Informationsvermittlung und ist ohne das Erstellen und den Rückgriff auf Datenbanken, die Adress-, e-Mail, Telefonverzeichnisse etc. enthalten, und ohne speziell darauf abgestimmte Software nicht möglich. Auch
kann man Websites über die Veranstaltungen in der "Nürnberg Arena"
Sammlungen von Adressen und Telefonnummern sowie weitere Daten über
Hotels oder Veranstalter entnehmen, die auch in gedruckter Form denkbar
sind. Bei einer Großveranstaltungsstätte ist es üblich, ein Pressezentrum mit
vielfältigen Kommunikationsmöglichkeiten auszustatten und diese den Veranstaltern und Journalisten zur Verfügung zu stellen. Videokonferenzen sind
damit möglich. Telefon-Internetanschlüsse und entsprechende Provider-
Dienstleistungen können angeboten werden, wie dies laut Internet-Recherche auch bei der "Nürnberg Arena" der Fall ist. Für alle diese beanspruchten
Waren und Dienstleistungen wird die angemeldete Wortfolge "Nürnberg
Arena" wenn sie auf Druckschriften, Websites etc. erscheint, ausschließlich
als Hinweis auf den Inhalt oder den Gegenstand dieser Angebote, verstanden werden (BGH WRP 2000, 1140 "Bücher für eine bessere Welt"; BGH
GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042
"REICH UND SCHOEN").
2.
Für manche Dienstleistungen wie z.B. "Verbreitung von Werbesendungen
und Werbebeilagen zu Verlagsprodukten; Durchführung von Videokonferenzen" liegt zwar kein sich aufdrängender beschreibender Begriffsinhalt nahe,
aber der angemeldeten Wort-Bild-Marke fehlt jedenfalls für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck
der deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft
(vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168
"YES"; zuletzt etwa BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR
2001, 1043 "Gute Zeiten - schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH
UND SCHOEN"). Dies ist hier der Fall. Wie oben bereits aufgeführt eignet
sich die angemeldete Wortkombination als Hinweis auf den Inhalt oder die
Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, denn sie
nimmt auf deren konkrete Eigenschaften in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und wirkt wegen dieses im Vordergrund stehenden ortsbezogenen Begriffsinhalts für sämtliche dieser beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.
3. Die von der Anmelderin zitierten Markeneintragungen können keinen Hinweis
auf die Schutzfähigkeit des hier angemeldeten Zeichens geben. Zum einen
handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge - anders als bei den meisten
Eintragungen - um eine reine Wortmarke, die für die entscheidungserheblichen Waren und Dienstleistungen einen klaren, unmissverständlichen Hinweis auf den Inhalt oder Gegenstand darstellt, der keine noch so geringe
Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken aber sind auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schutzunfähig. Zum anderen ist die Frage der
Schutzfähigkeit nicht anhand von Eintragungen weiterer Zeichen, sondern
jeweils im Einzelfall zu beurteilen (BGH BlPMZ 1998, 248 "Today").
Grabrucker
Baumgärtner
Guth
Cl/Fa