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BPatG Beschluss vom 05.12.2001 – 29 W (pat) 182/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Dezember 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 39 535.0

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2001 durch die Vorsitzende

Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und den Richter Guth 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Wortfolge

G r ü n d e

I

"Nürnberg Arena"

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Datenträger aller Art, insbesondere Disketten, CD-Rom,

CD's oder Magnetbänder; Telefonbücher, Adressbücher,

Adress-, Branchen-, und e-mail-Verzeichnisse; Werbung und

Werbevermittlung, Ausarbeitung von Werbekonzeptionen,

Verbreitung von Werbesendungen und Werbebeilagen zu

Verlagsprodukten; digitale Informationsvermittlung von Daten

aus Telefon-, Adress-, Branchen- und e-mail-Verzeichnissen;

Dienstleistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln,

Speichern, Aktualisieren, Analysieren und Weitergeben von

Dateninformationen, Bildern und Texten, Betrieb einer

Datenbank, Verschaffung von Zugriff auf Datenbanken,

Bereitstellung interaktiver Foren, Aktualisieren, Design und

Vermietung von Software, Durchführung von Videokonferenzen, Erstellung von Software für die Datenverarbeitung"

als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 5. Februar 2000 in vollem Umfang zurückgewiesen. Die angemeldete Wortfolge bestehe aus den Begriffen "Nürnberg" und

"Arena", die weder für sich genommen schutzfähig seien noch eine schutzfähige

Gesamtmarke darstellten, sondern lediglich als beschreibender Hinweis auf die

geografische Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen aufzufassen seien. Der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung stehe daher ein Freihaltungsbedürfnis entgegen und der angemeldeten Kennzeichnung fehle jegliche

Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, die angemeldete Wortfolge sei nicht beschreibend. "Arena" stelle die Bezeichnung für

einen sandbestreuten Kampfplatz, einen Sportplatz, eine Manege im Zirkus oder

auch für eine Sommerbühne dar. Alle diese Bedeutungen des Wortes seien keine

Synonyme für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und wiesen keinen

näheren Bezug zu ihnen auf. Der weitere Bestandteil "Nürnberg" werde nicht als

geografischer Herkunftshinweis aufgefasst werden, denn der Verkehr wisse, dass

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht zwingend an dem als

Bezeichnung genannten Ort hergestellt oder vertrieben werden. Im übrigen seien

auf den hier relevanten Waren- und Dienstleistungsbieten vom Deutschen Patent-

und Markenamt bereits zahlreiche Marken mit den Bestandteilen "Arena" und

"Nürnberg" eingetragen worden.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, eine Internetrecherche des Senats zur Wortfolge "Nürnberg Arena" und "Arena", die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, und auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Kennzeichnung ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen, weil für viele der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke jedenfalls für sämtliche

Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2

1. Die angemeldete Marke kann zur Bezeichnung des Inhalts oder Gegenstands vieler der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen (§ 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Betrachtet man die angemeldete Kennzeichnung von ihrer lexikalisch nachweisbaren sprachlichen Hauptbedeutung her, so ist sie als "Kampfplatz,

Sportplatz, Manege im Zirkus, Sommerbühne Nürnberg" zu verstehen, also

als Bezeichnung für eine in Nürnberg gelegene Stätte (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl.; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, jeweils

Stichwort "Arena"). Eine solche Begriffsbildung ist für Veranstaltungsstätten

von Großveranstaltungen auch sprachüblich, wie die Bezeichnungen anderer

Sportstätten und Stätten für sonstige Großveranstaltungen, z.B. "Preussag

Arena, Sachsenarena, Kölnarena, Donau Arena", zeigen, wobei die Bedeutung "Stadion, Wettkampfstätte" im Vordergrund steht. Eine Internet-Recherche des Senats hat weiterhin ergeben, dass mit "Arena Nürnberg" bzw.

"Nürnberg Arena" - die Reihenfolge der Wörter ist bei den Fundstellen verschieden - ein großes, modernes Sportstadion in Nürnberg bezeichnet wird,

in dem neben bedeutenden Sportveranstaltungen wie etwa Spiele zur Eishockey-Weltmeisterschaft 2001 häufig Ausstellungen, Konzerte weltbekannter Künstler etc. stattfinden, für die u. a. umfangreich im Internet geworben

und über die in der überregionalen Presse berichtet wird. Dafür werden

online Karten angeboten und verkauft. Außerdem gibt es Websites verschiedener Anbieter, die die "Nürnberg Arena" zum Gegenstand haben und etwa

über deren Einrichtung und Bau berichten. Diese Arena ist daher überregional bekannt. Die Bezeichnung "Nürnberg Arena" wird deshalb stets als

Bezeichnung dieser Veranstaltungsstätte erkannt werden, so dass andere

Interpretationen fern liegen und in "Nürnberg Arena" für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Bedeutung liegt. Wie die

Internet-Recherche ergeben hat, werden das Programm der Veranstaltungen

in der Nürnberg Arena, Berichte über dessen Bau und Ausstattung, die Verkehrsanbindung, die angebotenen Kommunikationsmöglichkeiten, Übernachtungsmöglichkeiten, Adressen, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen

etc. sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form veröffentlicht, der

Ticketverkauf erfolgt auch über Internet. In Zusammenhang mit diesen

Waren und Dienstleistungen wird die angemeldete Wortfolge lediglich als

Bezeichnung des Gegenstandes der Druckschriften, zu denen Programme,

Prospekte und Werbebeilagen zählen, der Bild- und Tonträger, der Datenbanken und Verzeichnisse, der Software, der Werbung, Werbvermittlung und

der Provider-Dienstleistungen verstanden. Weiterhin ist es heute bereits

üblich, zur Werbung für Stadien (etwa durch die "Arena vom 1. FC

Nürnberg") virtuelle Rundgänge über Internet anzubieten und den Meinungsaustausch über Veranstaltungen, Vereine, Spiele durch online angebotene

interaktive Foren zu ermöglichen ("Arena Board" im "Tiger-Forum"). Online-

Verkauf von Tickets und die Veröffentlichung von Veranstaltungshinweisen

bedeutet Informationsvermittlung und ist ohne das Erstellen und den Rückgriff auf Datenbanken, die Adress-, e-Mail, Telefonverzeichnisse etc. enthalten, und ohne speziell darauf abgestimmte Software nicht möglich. Auch

kann man Websites über die Veranstaltungen in der "Nürnberg Arena"

Sammlungen von Adressen und Telefonnummern sowie weitere Daten über

Hotels oder Veranstalter entnehmen, die auch in gedruckter Form denkbar

sind. Bei einer Großveranstaltungsstätte ist es üblich, ein Pressezentrum mit

vielfältigen Kommunikationsmöglichkeiten auszustatten und diese den Veranstaltern und Journalisten zur Verfügung zu stellen. Videokonferenzen sind

damit möglich. Telefon-Internetanschlüsse und entsprechende Provider-

Dienstleistungen können angeboten werden, wie dies laut Internet-Recherche auch bei der "Nürnberg Arena" der Fall ist. Für alle diese beanspruchten

Waren und Dienstleistungen wird die angemeldete Wortfolge "Nürnberg

Arena" wenn sie auf Druckschriften, Websites etc. erscheint, ausschließlich

als Hinweis auf den Inhalt oder den Gegenstand dieser Angebote, verstanden werden (BGH WRP 2000, 1140 "Bücher für eine bessere Welt"; BGH

GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042

"REICH UND SCHOEN").

2.

Für manche Dienstleistungen wie z.B. "Verbreitung von Werbesendungen

und Werbebeilagen zu Verlagsprodukten; Durchführung von Videokonferenzen" liegt zwar kein sich aufdrängender beschreibender Begriffsinhalt nahe,

aber der angemeldeten Wort-Bild-Marke fehlt jedenfalls für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck

der deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft

(vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168

"YES"; zuletzt etwa BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR

2001, 1043 "Gute Zeiten - schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH

UND SCHOEN"). Dies ist hier der Fall. Wie oben bereits aufgeführt eignet

sich die angemeldete Wortkombination als Hinweis auf den Inhalt oder die

Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, denn sie

nimmt auf deren konkrete Eigenschaften in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und wirkt wegen dieses im Vordergrund stehenden ortsbezogenen Begriffsinhalts für sämtliche dieser beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.

3. Die von der Anmelderin zitierten Markeneintragungen können keinen Hinweis

auf die Schutzfähigkeit des hier angemeldeten Zeichens geben. Zum einen

handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge - anders als bei den meisten

Eintragungen - um eine reine Wortmarke, die für die entscheidungserheblichen Waren und Dienstleistungen einen klaren, unmissverständlichen Hinweis auf den Inhalt oder Gegenstand darstellt, der keine noch so geringe

Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken aber sind auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schutzunfähig. Zum anderen ist die Frage der

Schutzfähigkeit nicht anhand von Eintragungen weiterer Zeichen, sondern

jeweils im Einzelfall zu beurteilen (BGH BlPMZ 1998, 248 "Today").

Grabrucker

Baumgärtner

Guth

Cl/Fa