Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 13.12.2001 – 17 W (pat) 28/00

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 39 368.7-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 13. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch sowie der

Richterin Püschel 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 30. März 2000 und der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt unter der

Bezeichnung:

"Verfahren zum Protokollieren einer Mailingkampagne und

zum Erstellen einer Mailingadressenliste für Mailings“

angemeldet worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und

Markenamts mit Beschluß vom 30. März 2000 unter der Begründung zurückgewiesen, daß die Verfahren nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 2

mangels technischen Charakters nicht gewährbar seien.

Der Anmelder verfolgt die Anmeldung auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 15, eingegangen am 28. August 1998, weiter.

Der Patentanspruch 1, mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:

"Verfahren zum Protokollieren einer Mailingkampagne und

Erstellen einer Mailingadressenliste für ein Mailing einer

bestimmten Mailingaktion aus wenigstens einer Adressenliste, welches Verfahren folgende Schritte umfaßt:

a) Einlesen wenigstens einer Adressenliste für das aktuelle

Mailing in eine Datenverarbeitungsanlage, Umwandeln

der einzelnen Adressen in einen eindeutigen Adreßcode

nach einem vorgebbaren Algorithmus,

b) Vergleichen der Adreßcodes mit in einer Adreßcodedatenbank gespeicherten Adreßcodeliste wenigstens eines

vorhergehenden Mailings,

c) Speichern eines Adreßcodes in der Adreßcodeliste,

wenn dieser darin noch nicht enthalten ist,

d)

Inkrementieren eines den jeweiligen Adreßcodes zugeordneten Zählers, der die Häufigkeit der dem jeweiligen

Adreßcode zugeordneten Adresse in den vorherigen

Mailings derselben Mailingaktion und/oder der Mailingkampagne zählt,

e) Vergleichen des Zählers mit einem vorgebbaren Schwellenwert oder einem vorgebbaren Wertebereich und

Löschen des Adreßcodes aus der Adreßcodeliste zumindest für das aktuelle Mailing, wenn der Zähler größer als

der Schwellenwert ist bzw. in dem Wertebereich liegt,

und

f) Erzeugen der Mailingadressenliste für das aktuelle Mailing aus den Adreßcodes, die in der Adreßcodeliste

gespeichert sind."

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 durch

eine modifizierte Fassung der Merkmale b) und f) und eine vollständige Streichung

des Merkmals e). Die Merkmale b) und f) lauten (Änderungen unterstrichen):

"b) Vergleichen der Adreßcodes mit in einer Adreßcodedatenbank gespeicherten Adreßcodeliste aus den bearbeiteten Adressenlisten wenigstens eines vorhergehenden

Mailings,"

...

"f) Erzeugen der Mailingadressenliste für das aktuelle Mailing aus den Adreßcodes, die in der Adreßcodeliste

gespeichert sind, wobei den jeweiligen Adressen ein den

Zählerstand identifizierender und ausdruckbarer Zählercode zugefügt wird."

Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Anmelder hat zur Begründung seiner Beschwerde auf den Schriftsatz vom

15. Oktober 1999 verwiesen. Dort ist ausgeführt, daß bei richtiger Anwendung der

Grundsätze der BGH-Entscheidung "Rote Taube" dem beanspruchten Verfahren

technische Natur zukomme. Denn es liege eine Lehre zum planmäßigen Handeln

vor, die unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal

übersehbaren Erfolgs, nämlich einer Adreßcodeliste diene. Es könne kein Zweifel

daran bestehen, daß der Einsatz einer EDV-Anlage, in der sich elektrische Bauteile befänden, die durch elektrische Ströme planvoll zusammenwirkten, als "Einsatz beherrschbarer Naturkräfte" angesehen werden müsse.

Weiterhin ist dort angeführt, daß der Anmelder unter Beanspruchung der Priorität

der vorliegenden Anmeldung eine europäische Patentanmeldung eingereicht

habe. Langjährigen Erfahrungen nach erhebe das EPA keine vergleichbare Beanstandungen hinsichtlich der Technizität. Zur Begründung des Antrags auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist in der Beschwerdebegründung ausgeführt, die

Prüfungsstelle habe sich im angefochtenen Beschluß nicht mit dem von ihm beanstandeten Widerspruch auseinandergesetzt, wonach einerseits die Schritte des

beanspruchten Verfahrens als in "technisch herkömmlicher Weise" bezeichnet

würden, andererseits aber der Schluß gezogen werde, der Patentanspruch 1 sei

"mangels eines technischen Charakters seines Gegenstandes" nicht gewährbar.

Schriftsätzlich hat der Anmelder den Antrag gestellt,

den angegriffenen Beschluß aufzuheben

sowie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Den hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung hat der Anmelder mit

Schriftsatz vom 7. September 2001 zurückgenommen und um Entscheidung nach

Lage der Akten gebeten.

II

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch

nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents mangels technischen Charakters keine Erfindung iSd § 1 Abs 1 PatG ist.

1. Gemäß den Angaben in der geltenden Beschreibung (vgl S 3, Abs 1) soll mit

dem Anmeldungsgegenstand ein automatisiertes Verfahren geschaffen werden,

mit der eine Mailingadressenliste erstellt wird, in der nur solche Adressen erfaßt

sind, die noch nicht mit der gewünschten Häufigkeit angeschrieben worden sind.

Weiterhin soll eine Mailingadressenliste erstellt werden können, aus welcher

ersichtlich ist, mit welcher Häufigkeit die Empfänger angeschrieben wurden.

Der Patentanspruch 1 lehrt hierzu ein Verfahren zum Protokollieren einer Mailingkampagne und zum Erstellen einer Mailingadressenliste. Unter Mailingkampagne

ist dabei die gezielte mehrfache Ausführung von Mailingaktionen, dh die Zusendung bspw von Vertriebsstücken, Informationsbriefen oder Katalogen zu verstehen (vgl S 1, Abs 2 der Beschreibung).

Gemäß Merkmal a) soll hierzu eine aus Datenschutzgründen (vgl S 1, letzter Abs

der Beschreibung) codierte Adressenliste in eine Datenverarbeitungsanlage eingelesen und in einen eindeutigen Adreßcode umgewandelt werden.

Diese Adreßcodeliste wird mit einer bereits früher verwendeten Adreßcodeliste

verglichen, die fallweise um neue Adreßcodes ergänzt wird, so daß eine ergänzte

Adreßcodeliste entsteht (Merkmale b), c)).

Zur Protokollierung der Anzahl, mit der eine Adresse bei der gegenwärtigen Mailingkampagne benutzt wurde, ist jedem Adreßcode ein Zähler zugeordnet, der

nach Merkmal d) bei jeder Mailingaktion inkrementiert wird.

Überschreitet der Zählerstand einen vorgebbaren Schwellenwert oder liegt er in

einem vorgebbaren Wertebereich (zB 1, 3, 5), wird der Adreßcode zumindest für

das aktuelle Mailing gelöscht (Merkmal e)).

Die so erzeugte Mailingadressenliste wird nach Merkmal f) für das aktuelle Mailing

(zB Zusendung eines Werbebriefes) verwendet.

Der Patentanspruch 1 lehrt sonach, eine Adressenliste zu aktualisieren und jeden

Adreßeintrag durch die Angabe zu ergänzen, wie oft ein Adressat bisher angeschrieben wurde. Bei der Ausführung einer erneuten Mailingaktion wird diese

Angabe dazu benutzt, nur die Adressaten anzuschreiben, die bisher noch nicht mit

einer bestimmten Häufigkeit angeschrieben wurden.

2. Dem rechnergestützt ausgeführten Verfahren nach dem Patentanspruch 1

kommt kein technischer Charakter zu.

Unter Geltung der bisherigen Technikdefinition des BGH, wonach dem Patentschutz zugänglich ist eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs (vgl

Busse, PatG, 5. Aufl, § 1 Rdn 23 mwN) sind (rechnergestützte) Verfahren für

patentierbar erachtet worden, die einen bestimmten Aufbau einer Datenverarbeitungsanlage lehren oder vorsehen, eine solche Anlage auf eigenartige Weise zu

benutzen (vgl BGH BlPMZ 1977, 20 - Dispositionsprogramm) sowie Verfahren, die

dergestalt in technische Abläufe eingebunden sind, daß sie Meßergebnisse aufarbeiten, den Ablauf technischer Einrichtungen überwachen oder sonst steuernd

bzw regelnd nach außen wirken (vgl BGH BlPMZ 1981, 70 – Antiblockiersystem),

oder Verfahren, die die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche betreffen und damit das unmittelbare Zusammenwirken ihrer Elemente ermöglichen (vgl BGH BlPMZ 1991, 345 – Seitenpuffer). Im Beschluß "Logikverifikation"

(vgl BlPMZ 2000, 273) hat der BGH dann ausgeführt, daß ein Lösungsvorschlag,

der einen Zwischenschritt im Rahmen der Herstellung technischer Gegenstände

wie Silizium-Chips betrifft, nicht deshalb vom Patentschutz ausgenommen werden

kann, weil er - abgesehen von den in dem verwendeten elektronischen Rechner

bestimmungsgemäß ablaufenden Vorgängen - auf den unmittelbaren Einsatz von

beherrschbaren Naturkräften verzichtet, sofern er die Möglichkeit der Fertigung

tauglicher Produkte anderweitig durch auf technischen Überlegungen beruhende

Erkenntnisse voranzubringen sucht (vgl aaO Leitsatz 2 u S 275).

Keine dieser Fallkonstellationen trifft auf das vorliegende Verfahren zu, insbesondere ist die Lehre auch nicht im Sinne der letztgenannten BGH-Entscheidung von

auf technischen Überlegungen beruhender Erkenntnis geprägt. Die Erstellung und

Aktualisierung einer Adreßliste für Mailingaktionen und deren Ergänzung um die

Anzahl der schon durchgeführten Aktionen beruht vielmehr auf der Kenntnis der

organisatorischen Zusammenhänge und Zielsetzungen für die Durchführung von

Mailingkampagnen, ohne daß technische Erkenntnisse erforderlich waren, die sich

auf körperliche bzw physikalische Gegebenheiten konzentrieren (vgl BGH "Logikverifikation" aaO S 275). Eine Auseinandersetzung mit technischen Gegebenheiten ist aus den Merkmalen des Anspruchs 1 jedenfalls nicht entnehmbar.

3. Der Anmelder macht hiergegen geltend, daß der Patentanspruch 1 den Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage lehre. Bei Ausführung des Verfahrens träten

in dieser Anlage elektrische Ströme auf, die planvoll zusammenwirkten, so daß die

Lehre nach dem Anspruch 1 die bisherige Technikdefinition gemäß der BGH-Entscheidung "Rote Taube" (vgl GRUR 1969, 672) erfülle, nämlich eine Lehre zum

planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zu sein. Dieser

Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn schon unter Geltung dieser bisherigen Technikdefinition ist der bloße Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen nicht für ausreichend erachtet worden, um ein Verfahren als technisch anzusehen (vgl zB BGH "Dispositionsprogramm" aaO). Diese Auffassung ist

nunmehr auch in der jüngsten BGH-Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" (Beschl v 17. Oktober 2001 X ZB 16/00, siehe juris) letztendlich noch einmal

bestätigt worden. Denn dort ist – wenn auch zum Ausschlußtatbestand des Computerprogramms als solchem, § 1 Abs 2 Nr 3, Abs 3 PatG – ausgeführt, daß eine

beanspruchte Lehre nicht schon deshalb als patentierbar angesehen werden

kann, weil sie bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordert. Vielmehr müssen die prägenden Anweisungen der Lehre der Lösung eines konkreten

technischen Problems dienen (vgl BGH unter III. 1. b. aa, aaO), was hier, wie

oben ausgeführt worden ist, jedoch nicht der Fall ist.

4. Auch dem weiteren Argument des Anmelders, daß das EPA eine andere Auffassung bezüglich der Technizität von organisatorischen oder geschäftlichen Verfahren vertrete, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen ausgeführt werden,

kann nicht beigetreten werden.

In der Entscheidung T 931/95 (CRi 2001, 18 "Improved pension benefits system")

befaßte sich die Beschwerdekammer 3.5.1 des EPA mit der Frage, ob eine

geschäftliche Methode, die auf einem Datenverarbeitungssystem ausgeführt wird,

eine technische Erfindung ist.

Zu dem dort vom Anmelder vorgebrachten Argument, daß zur Ausführung der

geschäftlichen Methode Datenverarbeitungsmittel benutzt werden, deren Verwendung die Technizität der Methode begründen müßten, führte die Beschwerdekammer aus, daß die einzelnen Schritte der Methode nur den allgemeinen Hinweis

enthielten, Datenverarbeitungsmittel zur Verarbeitung geschäftlicher Informationen

zu benutzen und daß daher die Methode im Ganzen als bloße geschäftliche Methode anzusehen sei. Allein die Nennung von technischen Merkmalen (features) in

einem Anspruch führe nicht dazu, den Gegenstand des Anspruchs zu einer Erfindung im Sinne des Art 52 (1) EPÜ zu machen. Ein solcher Denkansatz wäre zu

formalistisch und würde dem Begriff "Erfindung" nicht Rechnung tragen (vgl aaO,

Nr 3, Abs 4, 5 und Leitsatz 2 der Entscheidung).

Entsprechend verhält es sich bei dem vorliegenden Verfahren nach dem Anspruch 1. Aus den Verfahrensschritten läßt sich zwar der allgemeine Hinweis entnehmen, daß zur Ausführung des organisatorischen Verfahrens eine Datenverarbeitungsanlage verwendet werden soll. Eine technische Problemstellung und

deren Lösung können dem Anspruch aber nicht entnommen werden.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

5. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 2 unterscheidet sich vom Verfahren

nach dem Patentanspruch 1 inhaltlich dadurch, daß die zur Protokollierung der

Anzahl der bisher an die einzelnen Adressen erfolgten Zusendungen benutzte

Zählerstand mit der Mailingadressenliste ausgedruckt wird und nicht zum Löschen

der Adreßcodes über einem vorgebbaren Schwellenwert oder Wertebereich aus

der Mailingadressenliste verwendet wird.

Auch in dieser Abänderung des Verfahrens kann nur eine organisatorische und

keine technische Lehre erkannt werden, so daß dieser Anspruch ebenfalls nicht

gewährbar ist.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

6. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht begründet. Nach

ständiger Rechtsprechung ist die Beschwerdegebühr nach § 80 Abs 3 PatG

zurückzuzahlen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Anordnung der Rückzahlung ist immer dann billig, wenn bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung der Erlaß eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der

Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können (vgl Schulte, PatG 6. Aufl,

§ 73 Rdn 144 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere liegt

der gerügte Begründungsmangel nicht vor, denn mit dem vermeintlichen "Widerspruch", daß einem Verfahren, auch wenn es in technisch herkömmlicher Weise

auf einer Datenverarbeitungsanlage abläuft, der technische Charakter fehlen

kann, hat sich der angefochtene Beschluß auf Seite 5 der Gründe unter Hinweis

auf die BGH-Entscheidung "Dispositionsprogramm" auseinandergesetzt.

Grimm

Bertl

Prasch

Püschel

Fa