Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 13.12.2001 – 25 W (pat) 169/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am:
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 83 482.6
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
autopool
ist am 18. Juni 1999 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ua "Vermietung von Fahrzeugen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Erfassung, Verarbeitung und
Weitergabe von Daten" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung
durch Beschluss vom 21. Dezember 2000 die Anmeldung teilweise, nämlich für
die og Dienstleistungen zurückgewiesen. Die erkennbar aus den Bestandteilen
"auto" und "pool" zusammengesetzte Bezeichnung sei insoweit von der Eintragung ausgeschlossen, weil es sich in Bezug auf diese Dienstleistungen um eine
nicht unterscheidungskräftige und freizuhaltende beschreibende Angabe handele.
Der Ausdruck "pool" habe sich im EDV-Sektor neben dem allgemein gebräuchlichen Begriff "Datenpool" in der Bedeutung für "Datensammlung, Datenbank" eingebürgert und erschließe sich in der sprachüblich gebildeten und ohne weiteres
verständlichen Wortkombination "autopool" auch für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 unschwer als Hinweis darauf, dass es sich um Dienstleistungen einer Autodatenbank oder für eine solche handele. In Zusammenhang
mit den Dienstleistungen "Vermieten von Fahrzeugen" beschreibe die Bezeichnung nur die Art und Weise ihrer Erbringung, nämlich mit Hilfe einer Autodatenbank, ebenso wie zB die nachgewiesene Bezeichnung "Immobilien-Pool" durch
das vorangestellte Bestimmungswort das entsprechende Sachgebiet umreiße.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Diese verfolgt nach
gleichzeitig mit der Beschwerdeeinlegung erklärter Teilung der Anmeldung den
von der Zurückweisung betroffenen und nunmehr abgetrennten Teil aus dem Bereich der Dienstleistungen der Klasse 42 im Beschwerdeverfahren weiter und beantragt (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle des DPMA aufzuheben, soweit
die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht, dass eine zusammengesetzte Marke in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sei und es sich bei der angemeldeten Bezeichnung "autopool" um eine doppeldeutige Wortneuschöpfung handele,
der sicherlich die Bedeutung eines Bestandes an Fahrzeugen zu entnehmen sei,
die gleichzeitig aber auch als Begriff eine Sammlung von Daten, auf die der Kunde
selbst zugreifen könne (Auto..) beschreibe. Diese Doppeldeutigkeit sei gerade beabsichtigt.
Unzutreffend sei hingegen, dass sich der Begriff "Pool" auf dem EDV-Sektor unter
der Bedeutung "Datensammlung, Datenbank" eingebürgert habe und der Verkehr
einen mit diesem Grundwort kombinierten Gesamtbegriff auf den ersten Blick als
elektronische Datenbank erkennen werde. Der Begriff "Pool" sei ebenso mehrdeutig wie der Begriff "Auto" und stelle keinen EDV-spezifischen Begriff dar, wie
eine Internet-Recherche belege. Die allein maßgebliche Frage, ob die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen beschreibend
sei, müsse verneint werden. Denn für die angesprochenen Verkehrskreise ergebe
sich aus dem Begriff "autopool" bei objektiver Betrachtung in Bezug auf die
Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten" überhaupt kein unmittelbarer Hinweis auf EDV-gestützte Dienstleistungen. Der Begriff bleibe in seiner Mehrdeutigkeit isoliert. In Bezug auf die
Dienstleistungen "Vermietung von Fahrzeugen" beschreibe die angemeldete Bezeichnung nicht diese Dienstleistungen selbst, sondern nur die Art und Weise der
Erbringung und entfalte deshalb keine beschreibende Wirkung. Auch könne deshalb für den weder in der deutschen noch der englischen Sprache gebräuchlichen
Begriff "autopool" kein Freihaltebedürfnis festgestellt werden, wobei die aufgrund
einer Recherche des Senats vorgehaltenen Internettreffer kein Beleg für eine beschreibende Verwendung des Begriffs "autopool" darstellten. Bei 23 der 40 übersandten Treffer (von 120) handele es sich um Hinweise auf die Marke der Beschwerdeführerin und deshalb um einen eigenen Internetauftritt der Beschwerdeführerin, wobei die Treffer auch nicht Bezug nähmen auf die beanspruchten
Dienstleistungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der Bezeichnung
"autopool" für die mit der abgetrennten Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen "Vermietung von Fahrzeugen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Erfassung, Verarbeitung
und Weitergabe von Daten" die Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1
und Nr 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können und die deshalb einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien
Verwendbarkeit unterliegen. Ein derartiges konkretes Freihaltebedürfnis ist in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen festzustellen.
Zwar ist die Auffassung der Anmelderin zutreffend, dass die englische Bezeichnung "Pool" unterschiedliche Bedeutungen wie zB "Teich, Tümpel, Kasse, Kartell
oder Gemeinschaft" aufweist und ebenso wie "auto" als Kurzwort für "Automobil"
aber auch in Bildung mit Substantiven oder Adjektiven die Bedeutung von "selbst,
persönlich, eigen" aufweisen kann (vgl DUDEN Stichworte "Auto", "auto") und
deshalb auch die Wortzusammensetzung "autopool" bei abstrakter Betrachtung
kein eindeutiges Verständnis zulässt. Dies würde der Annahme von Schutzhindernissen jedenfalls insoweit entgegenstehen, als in der Regel nur deutlich und unmissverständlich beschreibende Angaben die Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen können (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 92 und
Rdn 142 zu Wortneubildungen), während Wortbildungen, die aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit keine im Vordergrund stehende eindeutige (beschreibende) Aussage enthalten, sich nicht oder nur eingeschränkt zur
Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen und als Unterscheidungsmittel
eignen (vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 – Bücher für eine bessere Welt; MarkenR 2001, 408, 410 – INDIVIDUELLE; zur Unterscheidungskraft vgl auch BGH
MarkenR 1999, 400, 401 – FÜNFER; - BGH MarkenR 2001, 408, 410 –
INDIVIDUELLE; vgl auch BGH MarkenR 2000, 264, 266 – LOGO zu Werbeslogans; ferner Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 20).
Die Anmelderin verkennt jedoch in diesem Zusammenhang, dass es nicht nur bei
der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Bedeutung beschreibenden Gehalt
aufweist und/oder nicht unterscheidungskräftig ist, allein auf die mit der Anmeldung in Anspruch genommenen Waren und/oder Dienstleistungen abzustellen ist
(st Rspr vgl BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II; MarkenR 1999, 292, 294 -
HOUSE OF BLUES), sondern dass dies auch bereits für die vorrangige Frage,
welchen Bedeutungsgehalt die angesprochenen Verkehrskreise einer Bezeichnung beimessen, maßgebend ist.
Handelt es sich um ein Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis, welches wie
vorliegend wegen der weiten Oberbegriffe eine Vielzahl einzelner Produkte
und/oder Dienstleistungen umfasst, so ist das angemeldete Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich auch nur für eine spezielle unter den angemeldeten Oberbegriff fallende Ware und/oder Dienstleistung in Bezug auf eine der
möglichen Waren und/oder Dienstleistungen ein Eintragungshindernis ergibt (vgl
BGH WRP 2002, 91, 93-94 – AC – unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635
- Turbo II – zum Löschungsverfahren). Auch insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es andernfalls möglich wäre, ein für bestimmte Dienstleistungen oder
Waren bzw Dienstleistungs-/Warenbereiche bestehendes Eintragungshindernis
dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster
Waren-/Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird.
Es kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass der Begriff "Auto" im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen "Vermietung von Fahrzeugen" aber auch "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe
von Daten", wenn diese entsprechende, auf das Automobil bezogene Leistungen
zum Inhalt haben oder bezwecken, nach allgemeinem Verkehrsverständnis eindeutig und ausschließlich als Kurzwort für "Automobil" verstanden wird, ebenso
wie der Begriff "Pool" in diesem Zusammenhang wohl kaum als Kurzwort für
"Swimmingpool" oder in seiner Bedeutung für "Teich; Kartell usw", sondern als
Synonym im Sinne eines Fundus bzw Reservoirs oder Zusammenschlusses erkannt wird. Wie die Anmelderin selbst bereits vor der Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Wort "Auto" um eine verselbständigte Kurzbezeichnung für "Automobil", die umgangssprachlich verwendet wird. Diese eindeutige Bedeutung von "Auto" hat sich entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht
nur in einer alleinstehenden Verwendung des Worts "Auto" verselbständigt, sondern wird vom Verkehr mit Rücksicht auf den konkreten Verwendungszusammenhang mit Automobilen ebenso in Wortverbindungen (Autowaschanlage, Autohaus)
als eindeutig erkannt. Deshalb werden die hier angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise die Ihnen seit langem geläufigen Begriffe auch in der jedenfalls nach
dem maßgeblichen inländischen Verständnis sprachüblich gebildeten Wortzusammenstellung "autopool" in diesem eindeutigen Sinne verstehen. Dass sich der
Begriff "autopool" hierbei zB in Bezug auf "Dienstleistungen einer Datenbank" als
allgemeinere Bezeichnung erweist, unter welcher unterschiedliche Ausgestaltungen oder Bestimmungen von Einzeldienstleistungen wie Autovermietung, -verkauf
oder –reparatur oder angeboten werden können, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn als Oberbegriff, unter welche diese Dienstleistungen verschiedenen
Inhalts zusammengefasst werden sollen, muss eine Bezeichnung einen entsprechend weiten Begriffsgehalt haben und unterscheidet sich insoweit von Begriffen
oder Aussagen, die sich infolge ihrer Mehrdeutigkeit zur Beschreibung der gekennzeichneten Waren oder Leistungen nicht oder nur eingeschränkt eigenen (so
auch BGH MarkenR 2000, 330, 332 – Bücher für eine bessere Welt).
Allerdings ist im Hinblick auf die weitgefassten Oberbegriffe "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten" einzubeziehen, dass die
angemeldete Bezeichnung auch für solche Dienstleistungen verwendet werden
könnte, die nicht im Zusammenhang mit Automobilen stehen und deshalb nicht
auszuschließen ist, dass der Wortbestandteil "Auto" auch in der angemeldeten
Bezeichnung in der Bedeutung von "selbst" verstanden wird. Wie die von der Anmelderin genannten Beispielen entsprechender Wortbildungen (Autobiographie,
Automat, Automatik) belegen, besteht allerdings in derartigen – im übrigen nur
theoretischen - Fällen dann wohl keine Veranlassung für den Verkehr, in dem Bestandteil "Auto" des angemeldeten Zeichens eine Kurzbezeichnung für "Automobil" zu sehen. Auch wenn danach die Bezeichnung "autopool" im Hinblick auf die
weiten Oberbegriffe des Verzeichnisses ein mehrdeutiges Begriffsverständnis von
"Auto" ermöglicht, weist sie jedenfalls mit Rücksicht auf die konkreten Einzelwaren
und –dienstleistungen eine bedeutungsmäßige Eindeutigkeit auf (vgl auch zu Homonymen auch BGH GRUR 1995, 269, 270 – U-Key; BGH GRUR 1997, 627, 628
– à la Carte). Dies ist aber allein maßgeblich. Andernfalls wäre es möglich, ein für
bestimmte Dienstleistungen oder Waren bzw Dienstleistungs-/Warenbereiche bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis
ein entsprechend weit gefasster Waren-/Dienstleistungsbegriff aufgenommen und
dadurch eine Mehrdeutigkeit erzeugt wird, welche aber hinsichtlich konkreter Einzelwaren und –dienstleistungen gerade nicht besteht (vgl auch BPatG GRUR
1999, 743, 745 – AC; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 100). Hierbei muss auch ein neuer Begriff noch nicht zwangsläufig Unterscheidungskraft
aufweisen oder von einem Freihaltebedürfnis als Sachbegriff ausgenommen sein
(vgl zB EuG MarkenR 2001, 324, 326 Tz 31 - UNIVERSALTELEFONBUCH; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 21 und Rdn 142).
Auch die in der mündlichen Verhandlung erörterte Internet-Recherche des Senats
bestätigt die Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachhinweis und
ein entsprechendes Verkehrsverständnis. Selbst soweit die Anmelderin eine Vielzahl von Treffern für sich reklamiert, sprechen diese nicht für eine markenmäßige
Verwendung der angemeldeten Bezeichnung und deren Schutzfähigkeit. Die Anmelderin betreibt danach nicht nur eine in das Internet gestellte Datenbank im
Sinne eines Zusammenschlusses von Automobilhändlern, die Autos verkaufen,
vermieten oder reparieren usw, sondern sie bezeichnet auch ausdrücklich die im
einzelnen auf der Internetseite der Anmelderin aufgelisteten Autohäuser als "Pool-
Partner" und verweist zugleich weiter auf die entsprechenden Internetseiten der
Händler. Darüber hinaus verwendet die Anmelderin auch selbst – wie ua die mit
Schriftsatz vom 12. Oktober 2001 zur Akte gereichte Internetseite zeigt - die angemeldete Bezeichnung im Fließtext ihrer Internetseiten (Stöbern Sie im Autopool
und besuchen sie unsere Autopool-Partner!), während sie gleichzeitig größenmäßig und räumlich auf derselben Seite die in der Schreibweise als Marke eingetragene Bezeichnung "@utopool" herausstellt, die so auch entsprechend auf den Internetseiten der angeschlossenen Autohäuser verwendet wird. Dagegen ist nicht
ersichtlich, dass – wie vorgetragen – diese Partner die Bezeichnung "autopool" in
der hier angemeldeten Schreibweise kennzeichenmäßig einsetzen. Dass die Bezeichnung "autopool" in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen naheliegend als Sachbezeichnung verwendet und auch so verstanden wird, bestätigen
auch die weiteren Verwendungsnachweise im Internet, wonach auch Mitwettbewerber ihre durch eine Autodatenbank "regionale Präsentation von Neu & Gebrauchtwagen im Internet" als "Regionaler Autopool" bezeichnen.
Der angemeldete Gesamtbegriff weist danach in Bezug auf die konkreten Dienstleistungen je nach ihrem Bestimmungszweck einen beschreibenden, unmissverständlichen Sinngehalt und keine Mehrdeutigkeit auf. Er stellt für die Dienstleistung "Vermietung von Fahrzeugen" lediglich eine glatt beschreibende Sachangabe
in dem Sinne dar, dass einer Vielzahl von Fahrzeugen (Autos) zur Vermietung angeboten werden, die von verschiedenen Filialen desselben Unternehmens oder
von verschiedenen Unternehmen (hier wohl die "Pool-Partner") in einem gemeinsamen (Auto-) Pool eingebracht werden und beschränkt sich im Zusammenhang
mit den Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Erfassung, Verarbeitung und
Weitergabe von Daten" auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts bzw Gegenstands dieser
Dienstleistungen bzw das Endprodukt selbst – nämlich Programme und Datenbankdienstleistungen für den Betrieb eines Auto(mobil)pools - (vgl auch BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH UND SCHOEN; BGH MarkenR 2001, 368,
370 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten).
Die angemeldete Bezeichnung unterliegt deshalb einem Interesse der Mitbewerber an der freien Verwendung als Sachhinweis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Selbst wenn man die aufgrund der Internet-Recherche festgestellten Verwendungsnachweise als unzureichend ansähe, würde dies der Versagung der
Eintragung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses iSv § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG nicht entgegenstehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein
Freihaltebedürfnis auch dann anzunehmen, wenn die fragliche Bezeichnung gegenwärtig noch nicht als Sachangabe verwendet wird, eine solche Verwendung
aber jederzeit in Zukunft zu erwarten ist (vgl EuG MarkenR 2001, 324, 326 Tz 29 ff
- UNIVERSALTELEFONBUCH -; BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 - REICH
UND SCHOEN mit weiteren Nachweisen; vgl auch HABM MarkenR 2001, 82, 84 –
CARCARD; HABM MarkenR 2001, 85, 86 - TELE AID, Althammer/Ströbele MarkenR, 6. Aufl., § 8 Rdn 75). Hiervon ist vorliegend ohne weiteres in Bezug auf die
beanspruchten Dienstleistungen auszugehen, zumal auch vergleichbare als
Sachbezeichnung dienende Begriffsbildungen mit "pool" in anderen Lebensbereichen zunehmend etabliert werden. Dies hat bereits die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend unter beispielhafter Aufzählung von gegenwärtig
nachweislich
verwendeten Begriffen wie
"Immobilien-Pool",
"Job-Pool",
"Dienstleistungs-Pool" oder "Marktforschungspool" belegt (vgl auch PAVIS
PROMA, Kliems, BPatG 30 W (pat) 001/00 – Videopool; PAVIS PROMA, Kliems,
BPatG, Knoll, 33 W (pat) 221/00 – EUROPOOL) und gilt insbesondere auch für
Sachbegriffe im Zusammenhang mit virtuellen Datenbanken im Internet (zB "Datenpool").
Der angemeldeten Bezeichnung ist ferner wegen des deutlich im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalts die Eignung abzusprechen, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl hierzu BGH MarkenR 2001, 306, 307 –
LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER – mit weiteren Hinweisen auf die ständige
Rechtsprechung). Nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind danach vor allem Zeichen, bei denen es sich um unmittelbar waren-
oder dienstleistungsbeschreibende Angaben oder gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die vom Verkehr stets nur als
solche und nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden werden (vgl hierzu BGH BlPMZ 2000, 332, 333 – LOGO BGH MarkenR 2001, 306,
307 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER – mwN; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 142 auf die notwendige "konkrete Eigenprägung des Gesamtausdrucks" selbst bei Wortneubildungen hinweisend). So ist es auch hier, da
aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere auch des maßgeblichen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, durch die Bezeichnung "autopool" sofort und ohne weiteres
Nachdenken ausschließlich ein konkreter und direkter Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen hergestellt (vgl hierzu zB EuG MarkenR 2001, 324, 326
UNIVERSALTELEFONBUCH), nicht jedoch zugleich ein individualisierender Betriebshinweis vermittelt wird, auch wenn für die Beurteilung der Unterscheidungskraft grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist (vgl BGH
MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Die hier
angemeldete Bezeichnung rechtfertigt deshalb auch entgegen der Ansicht der
Anmelderin eine von der Entscheidung "Baby-dry" (vgl EuGH MarkenR 2001, 400)
bereits in tatsächlicher Hinsicht abweichende Bewertung, da sich die Bezeichnung
"Baby-dry" trotz ihres gleichfalls warenbeschreibenden Bezugs und der im üblichen Sprachgebrauch auch zur Bezeichnung der Funktion von Babywindeln verwendeten Ausdrücke, jedenfalls um eine in der Struktur ungewöhnliche Verbindung von Wörtern handelt (vgl hierzu EuGH MarkenR 2001, 400, 403 Tz 43).
Soweit die Anmelderin darauf verwiesen hat, dass auch eine Vielzahl sonstiger
entsprechend gebildeter Marken national wie auch international eingetragen worden seien, kommt diesen Eintragungen, selbst wenn sie nicht bereits wegen der
abweichenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse eine unterschiedliche
Beurteilung nahe legen, keine Bindungswirkung oder präjudizielle Bedeutung für
die Beurteilung der Unterscheidungskraft zu (vgl Althammer/Ströbele MarkenG,
6. Aufl., § 8 Rdn 85-87). So hat auch das EuG wiederholt unter Hinweis auf seine
ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass die Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter und die Anerkennung der Unterscheidungskraft eines ähnlichen
Zeichens durch die Entscheidung nationaler Gerichte der Mitgliedstaaten nur Umstände darstellen, die für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt
werden können, ohne jedoch entscheidend zu sein (EuG MarkenR 2001, 418,
423, Tz 65 – Waschmitteltablette - mwH). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen,
dass der Bedeutung fremdsprachiger ausländischer Bezeichnungen im jeweilig
ursprünglichen Sprachraum durchaus auch für die Beurteilung im Inland in tatsächlicher Hinsicht indizielle Bedeutung jedenfalls für ein mögliches Freihalteinteresse – im positiven wie im negativen Sinne - zukommen kann (vgl hierzu ausführlich Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdn 87-88; ferner BGH MarkenR
2000, 420, 422 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist aber bereits deshalb auch insoweit keine andere Bewertung
gerechtfertigt, weil die aufgezeigten beschreibenden Verwendungsnachweise gerade das maßgebliche deutschsprachige Inland betreffen.
Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist hier weder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten noch aus Gründen der Rechtsfortbildung angezeigt
(§ 83 Abs 2 MarkenG), da die vorliegende Entscheidung über die Schutzfähigkeit
einer Wortfolge keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft
und insbesondere die Frage, ob der Verkehr im konkreten Fall hierein primär ausschließlich eine Sachangabe sehen wird, tatrichterlicher Beurteilung unterliegt und
damit keine Rechtsfrage darstellt.
Kliems
Brandt
Engels
Na