Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.12.2001 – 33 W (pat) 105/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 35 864.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 23. Juni 1999 die Wortmarke
select iT
für die Waren und Dienstleistungen
"Klasse 16: Verlags- und Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und Druckschriften;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Wirtschaftsberatung; Personalberatung; Anfertigen von Analysen über Marktentwicklung und Marktverhalten sowie Verkaufsvorgänge,
Vermittlung von Informationen über Marktangebote,
Erstellen von Wirtschaftsstudien; Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, Unternehmensberatung,
Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung; Ermittlung von Geschäftsangelegenheiten; Beschaffen, Sammeln, Aktualisieren, Auswerten, Zusammenstellen und Liefern von Wirtschaftsinformationen und geschäftlichen Informationen, Erteilen von
Wirtschaftsauskünften, jeweils auch unter Verwendung von Datenbanken; Erfassen von Unternehmensdaten, Zuordnung eines Identifizierungs-Codes zu jedem Unternehmen und Zurverfügung stellen der Identifizierungs-Codes an Dritte; Aufstellen von Statistiken;
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen;
Klasse 38: Telekommunikation; Sammeln und Übermitteln von
Daten, insbesondere per Telefax, Telex, Telegramm
und andere elektronische Einrichtungen; Übermitteln
und Anzeigen von Informationen aus Datenbanken;
Klasse 39: Transport- und Lagerwesen; Dienstleistungen eines
Reisebüros; Veranstaltung von Reisen;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle
Aktivitäten; Veröffentlichung und Herausgabe von
Wirtschafts-Büchern, -Zeitschriften, -Zeitungen und
-Druckschriften;
Klasse 42: Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung,
Gesundheits- und Schönheitspflege; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen im Multimedia-Bereich wie insbesondere einer
Multimedia-Datenbank, Sammeln und Speichern, Abrufen und Zurverfügungstellen von Daten, Text, Graphiken, Bildern, Audio und Video sowie Kommunikation daraus; sämtliche Benutzungen auch über den
Weg der Datennetze;
Erstellung von redaktionellen Konzepten für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Druckschriften, Rundfunk
und Fernsehen sowie Erstellung von Graphikdesign,
Bildbearbeitung und elektronischen Datentransfer;
Rechtsberatung und –vertretung; Verwaltung und
Verwertung von Urheberrechten; Überlassung des
Rechts auf Nutzung von Zugriffszeit auf eine Computerdatenbank, insbesondere auch mittels interaktiv
kommunizierender Computersysteme,
interaktiver
Datenbanken im Internet und anderer Netzwerke"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 3. November 1999 gemäß § 37 Abs 1 MarkenG sowie die Erinnerung
der Anmelderin durch Beschluß vom 30. Mai 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden
Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung
ist ausgeführt worden, die angemeldete Bezeichnung "select iT" stelle einen Werbeslogan in imperativischer Form dar, der in den beiden Bedeutungsmöglichkeiten
"wähle Informationstechnologie" und "wähle es/dies (aus)" glatt beschreibend sei,
wobei hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Datenverarbeitung der Bestandteil "iT" von den angesprochenen Verkehrskreisen primär als Abkürzung "IT" für "Information Technology" verstanden werde.
Derartige Werbesprüche, die ohne weiteres verständlich ein Leitmotiv oder Motto
mit ausschließlich anpreisendem Inhalt vermittelten, fasse der Verkehr, der auch
an englischsprachliche Werbeaufforderungen wie beispielsweise "Move", "Move
it", "Share it", "Come", "Go", "Just go", "Go for it" gewöhnt sei, trotz erkennbarer
Doppeldeutigkeit nicht als markenmäßig betrieblichen Herkunftshinweis auf.
Mit ihrer Beschwerde beantragt die Anmelderin sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle des Patentamts vom
3. November 1999 und vom 30. Mai 2000 aufzuheben.
Sie trägt im wesentlichen vor, nur ein gewisser Teil der inländischen Verkehrskreise werde das Zeichen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern als
Werbeslogan oder anpreisende Aufforderung etwa im Sinne von "Wähle Informationstechnologien" verstehen. Im Bereich der Beratung und Entwicklung von
EDV-Technologien sei zwar mit einfachen Englischkenntnissen der beteiligten
Kreise zu rechnen, doch gebe es für das englische Wort "select" wie auch für das
Wort "it" eine Vielzahl von Übersetzungen. Das Wort "select" müsse den Verkehrsbeteiligten nicht notwendigerweise bekannt sein. Bei dem Zeichen "select iT"
handele es sich um eine Neubildung, mit der nicht ausschließlich auf eine bestimmte Warengattung hingewiesen werde, so daß nicht von einem beschreibenden Charakter ausgegangen werden könne. Auch werde durch die besondere
graphische Gestaltung des Wortes "iT" nicht automatisch die Übersetzung "Informationstechnologien" oder "es, dieses" vorgegeben. Das Zeichen könne auch im
Sinne von "Wähle iT", "exklusives Italien", "Wähle Informationstechnologien" oder
"select information technologies" verstanden werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre
Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 12. Dezember 2001
Beispiele aus der Süddeutschen Zeitung für die Verwendung von "IT" mit absichtlich doppelter Verständnismöglichkeit zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt.
Die Anmelderin hat sich hierzu nicht mehr geäußert, sondern um baldige Entscheidung des Gerichts gebeten.
II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat schließt sich der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts im Ergebnis jedenfalls insoweit an, als der als Marke angemeldeten Bezeichnung
"select iT" hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG
zurückgewiesen.
Der Verkehr wird bei Werbeslogans häufig eine Werbeaussage annehmen, die
nicht in erster Linie der Identifizierung der Herkunft des Produktes, sondern ausschließlich seiner Beschreibung dient. Dies rechtfertigt es zwar nicht, unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber
anderen Wortmarken zu stellen. Auch in Fällen sloganartiger Wortfolgen ist aber
bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen (vgl BGH WRP 2001,
692, 693 – Test it; BGH GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns; BGH GRUR 2000,
321, 322 – Radio von hier, Radio wie wir; BGH GRUR 2000, 323, 324 – Partner
with the Best; BPatGE 43, 253 ff - Energie mit Esprit).
Die als Wortmarke angemeldete Aussage "select iT" werden die mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise
- Fachleute und gewerbliche Unternehmen ebenso wie interessierte Privatpersonen des allgemeinen Publikums – bloß als eine werbeübliche Anpreisung allgemeiner Art auffassen, die – ebenso wie zahlreiche andere Werbesprüche – sachbezogen zu einer Handlungsweise auffordert.
Denn das einfache, zum englischen Grundwortschatz zählende Verb "select", das
auch insbesondere auf dem Gebiet der Informationstechnologie und der Datenverarbeitung zum Basisvokabular der Computer-Anwendungen gehört (vgl
P. Winkler, Fachwörterbuch der EDV-Begriffe, München 2001, S 276; Wittmann/Klos, Wörterbuch der Datenverarbeitung, 6. Auflage 1992, S 199;
Th. Irlbeck, Computer-Englisch, Beck EDV-Berater im dtv, 3. Auflage 1998, S 542;
Collin/Livesey/ua, PONS Fachwörterbuch Datenverarbeitung, Stuttgart 1997,
S 336), ist dem deutschen Verkehr – zumal die enge sprachliche Verwandtschaft
zu den Begriffen "selektieren", "selektiv", "Selektion" offensichtlich ist – in der Bedeutung "auswählen, wählen" regelmäßig geläufig und wird in Alleinstellung oder
wie hier in Verbindung mit einer nachfolgenden Objektangabe ohne weiteres als
Imperativ
"Wähle …
(aus)!" verstanden. Der weitere, das Objekt der
Auswahlaufforderung nennende Bestandteil "iT" der Anmeldemarke "select iT"
erscheint zunächst naheliegend in einer sprachüblichen Wortfolge – trotz der
Schreibweise mit einem Kleinbuchstaben und einem Großbuchstaben – als das
englische Personalpronomen "it" im Sinne von "es, dies" und wird zumeist so
ausgesprochen werden. Insoweit fordert der Webespruch "select iT" ebenso wie in
der an sich üblichen Schreibweise "select it" lediglich zum Kauf der Waren und zur
Inanspruchnahme der Dienstleistungen auf.
Allerdings trägt die Anmelderin grundsätzlich zutreffend vor, durch die besondere
Schreibweise sei der Bestandteil "iT" noch anderweitig als Abkürzung interpretierbar. Die Markenstelle hat sogar vorrangig berücksichtigt, daß die angesprochenen
Verkehrskreise den Bestandteil "iT" auch als Abkürzung "IT" für "Information
Technology"/"Informationstechnologie" auffassen werden.
Dies führt hier jedoch nicht zu einer markenrechtlich relevanten Mehrdeutigkeit,
die geeignet wäre, den Sinngehalt der angemeldeten Werbeaufforderung "select
iT" diffus verschwommen erscheinen zu lassen. Vielmehr stellt in Werbetexten die
Verwendung des Elementes "IT" mit der absichtlich doppelten Bedeutung sowohl
des englischen Personalpronomens "it" als auch der allgemein bekannten Abkürzung für "Information Technology"/"Informationstechnologie" (vgl Th. Irlbeck,
Computer-Englisch, aaO, S 331 unter "IT"; PONS Fachwörterbuch Datenverarbeitung, aaO, S 203 unter "IT"; Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994, S 276
unter "IT") ein mittlerweile übliches und beliebtes Stilmittel dar, das zwei zutreffende Aussagen in einem kurzen Satz zusammenfaßt (vgl dazu zB auch BPatGE
39, 262 – Technik, die mit Sicherheit schützt; BPatG GRUR 1999, 108 – CREATE
(Y)OUR FUTURE!). So hat der Senat beispielsweise die Werbesprüche
You need IT?
We have IT!
Have you ever done IT in a bank?
IT's worth it!
nachgewiesen (vgl SZ vom 19. November 2001 (Anzeige COMPUSAFE DATA
SYSTEMS AG) und vom 8./9. Dezember 2001, S V1/23).
Das dementsprechende Verständnis der Anmeldemarke "select iT" im Sinne der
Doppelbedeutung "Wähle es/dies! - Wähle (die) Informationstechnologie!" liegt
auch deshalb besonders nahe, weil es die sachbezogen beschreibende Aussage
enthält, daß die beanspruchten Waren "Verlags- und Druckereierzeugnisse"
hauptsächlich Themen der Informationstechnologie behandeln und die beanspruchten Dienstleistungen mit allen möglichen Vorteilen der modernen Informationstechnologie einschließlich der Datenverarbeitung, der Telekommunikation
und des Internets erbracht werden.
Soweit die Anmelderin meint, der Bestandteil "iT" der Anmeldemarke könne auch
"Italien" bedeuten, mag dies unter Umständen in den verhältnismäßig seltenen
Fällen zutreffen, in denen sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wie
beispielsweise "Verlags- und Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher ......;
Dienstleistungen eines Reisebüros; Veranstaltung von Reisen; Ausbildung; Beherbergung von Gästen" tatsächlich unmittelbar in erster Linie auf Italien beziehen.
Dann steht insofern aber das beschreibende Aussagepaar "Wähle es/dies!"
- "Wähle Italien!" im Vordergrund.
Die als Marke angemeldete Bezeichnung "select iT" wird von den angesprochenen
Verkehrskreisen also immer nur als anpreisend auffordernder Werbespruch angesehen werden, der mit einem mittlerweile werbeüblichen und gewöhnlichen Stilmittel die zweifache Interpretationsmöglichkeit der Buchstaben "it"/"IT" zu einer
sachbezogen beschreibenden Doppelaussage nutzt. Die Anmeldemarke ist daher
nicht geeignet, vom Verkehr als herkunftskennzeichnendes Unterscheidungsmittel
eines bestimmten Unternehmens aufgefaßt zu werden.
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Cl