Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.12.2001 – 32 W (pat) 33/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 399 03 715
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 19. Dezember 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die
Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 30 - vom 16. Mai 2000 und vom 31. Oktober 2000 aufgehoben.
Die Löschung der Marke 399 03 715 wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 8. Februar 1999 für die Waren
Fruchtsnacks, Reis-Snacks, Milch-Reis-Snacks
eingetragene und am 11. März 1999 veröffentlichte Wortmarke 399 03 715
RIZZIS
ist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 2 082 271
RIZZOS
die seit 24. Oktober 1994 ua für
Knabberartikel, im wesentlichen bestehend aus mit Schokolade und Zucker überzogenen Getreideprodukten und/oder
Nüssen, einzeln oder in Riegel- oder Tafelform
eingetragen ist.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke
mit Schriftsatz vom 23. August 1999 bestritten.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch und die Erinnerung der Widersprechenden wegen fehlender Verwechslungsgefahr mit Beschlüssen vom 16. Mai 2000 und vom 31. Oktober 2000
zurückgewiesen, weil trotz identischer Waren der Abstand in der Endung ausreiche, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. RIZ sei als beschreibender Hinweis auf Reis beschreibend. Die Vokale i und o unterschieden sich klanglich und
im Schriftbild deutlich.
Die Widersprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt und beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, denn die angegriffene Marke
ist zu löschen; wegen ihrer Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke besteht bei teilweiser Identität der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum
die Gefahr von Verwechslungen.
Auf eine Benutzung der Widerspruchsmarke kommt es nicht an, denn diese war
am Tag der Veröffentlichung der angegriffenen Marke noch nicht länger als fünf
Jahre im Register eingetragen. Die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke ist damit nicht zulässig, denn es wurde keine Einrede nach § 43 Abs 1
Satz 2 MarkenG erhoben. Dies kann erst geschehen, wenn die Benutzungsschonfrist nach Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke endet. Die
Benutzungsschonfrist endete hier am 24. Oktober 1999; die Einrede wurde jedoch
bereits davor erhoben und danach weder ausdrücklich aufrechterhalten noch neu
eingelegt. Eine verfrüht erhobene Einrede wird aber nicht automatisch durch Fristablauf zulässig (vgl. BPatGE 43, 8 ff).
Damit stehen sich identische und hochgradig ähnliche Waren gegenüber, weil die
Reis-Snacks der angegriffenen Marke unter die Knabberartikel der Widerspruchsmarke fallen.
Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im
Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung
zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der
Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren, der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Aufmerksamkeit der Verbraucher
besteht (vgl. BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem).
Die Widerspruchsmarke ist durch den beschreibenden Anklang an das frz. "riz"
(Reis) in ihrem Schutzumfang zwar geschmälert, dies erreicht aber keinen entscheidungserheblichen Umfang, weil "riz" in RIZZOS auf- und untergeht. Eine
Trennung RIZ-ZOS ergäbe keinerlei Sinn. Außerdem sprechen die streitgegenständlichen Waren weiteste Verkehrskreise an, denen die französische Sprache in
der Regel fremd ist.
Es handelt sich zudem um einfache, preiswerte Artikel des täglichen Bedarfs, die
der Verbraucher ohne besondere Aufmerksamkeit - gewissermaßen im Vorbeigehen - erwirbt. Dabei wird selbst der Verbraucher, der das französische Wort für
Reis kennt, dieses nicht aus RIZZOS herauslesen.
Das Kaufverhalten unterstützt hier eine Verwechslungsgefahr auch sonst; die akustischen Bedingungen des Erwerbs (zB am Kiosk) sind nämlich oft ungünstig und
fördern ein Sich-Verhören. Ebenso wird der Käufer beim Kauf auf Sicht nicht sehr
aufmerksam sein.
Die Wörter RIZZIS und RIZZOS unterscheiden sich schon im Schriftbild nicht
deutlich genug. Zwar weichen I und O in der Form voneinander ab, aber neben
dem prägnanten RIZZ und dem übereinstimmenden Schlussbuchstaben, geht dies
weitgehend unter.
Klanglich sind sich RIZZIS und RIZZOS noch ähnlicher. Silben- und Buchstabenzahl, Betonung, Wortanfang sowie Pluralcharakter (-S) sind gleich.
Gegenüber den Abweichungen (i und o unterscheiden sich als heller und dunkler
Vokal) hat diese Vielzahl der Übereinstimmungen eine weitaus stärkere Bedeutung. Auf letztere kommt es für die Verwechslungsgefahr maßgeblicher an als auf
die Abweichungen (vgl. BGH GRUR 1974, 30, 31 - Erotex; 1990, 450, 452
- St. Petersquelle). Es entspricht nämlich dem Erfahrungsschatz, dass Übereinstimmungen stärker prägend sind als Abweichungen, zumal wenn sie quantitativ
dominieren (vgl. BGH GRUR 1992, 110 - Dipa/Dib; 1993, 118 - Corvaton/
Corvasal; 1993, 972 - Sana/Schosana).
Dass das i in RIZZIS zu einer Verkleinerung beiträgt (Richter, H., Die psychologische Funktion des Namens in der Werbung, in: Neue Werbung, 1960 Heft 6, S. 4),
schafft noch keinen solchen bedeutungsmäßigen Unterschied gegenüber
RIZZOS, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wäre.
Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Fa