Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 08.01.2002 – 33 W (pat) 157/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 70 076.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt

ist am 19. September 2000 die

Wort-Bildmarke (Farben: weiß, schwarz, grau, organge)

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren

"Holzwolle-Leichtbauplatten (Klasse 19)

als Kollektivmarke zur farbigen Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle

für Klasse 19 hat die Anmeldung mit Beschluß vom

26. Februar 2001 gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Zeichen ausschließlich eine Reihe reiner Sachangaben in insgesamt noch einfacher graphischer Ausgestaltung enthalte. Das an den Einzelelementen der Marke bestehende Freihaltungsbedürfnis werde auch nicht durch

deren Kombination im angemeldeten Zeichen aufgehoben. Es sei keine Verschmelzung entstanden, die den Charakter der Einzelteile als warenbeschreibende Angaben verändere oder in den Hintergrund treten lasse. Es liege vielmehr

eine Nebeneinanderstellung einzelner schutzunfähiger Elemente vor.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben und

regt anderenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie trägt vor, daß die angemeldete Marke dem durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher mit ihren dominanten

Bestandteilen "DIN 1101 Extra" entgegentrete. Hieraus ergebe sich keinerlei

Sachangabe in Bezug auf die hiervon erfaßten Waren. Aufgrund der darüber hinaus verwendeten graphischen und farbbildlich gestalteten Elemente weise die angemeldete Verbandsmarke zudem einen hohen Individualisierungs- und Wiedererkennungswert auf.

Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, da bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, ob eine Bildmarke, die für sich genommen – wie hier – schutzfähig

wäre, durch Wortbestandteile schutzunfähig werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der Senat hält die angemeldete Wort-Bildmarke nicht für unterscheidungskräftig,

so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 97 Abs 2, 33 Abs 2, 41 MarkenG das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen,

dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier;

MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil

der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.

Auch bei Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabs fehlt der angemeldeten

Marke jedoch der erforderliche Hinweischarakter.

Der Gesamteindruck der angemeldeten Kollektivmarke wird überwiegend durch

die glatt beschreibenden Wortbestandteile geprägt. Durch die Größe der Buchstaben hervorgehoben ist in der Mitte des Zeichens in schwarzer Schrift "DIN 1101"

und in orangefarbener Schrift "Extra" zu lesen. Dabei stellt "DIN 1101" den Hinweis auf die für Holzwolle-Leichtbauplatten einschlägige DIN-Norm dar; "Extra"

ergänzt im Sinne einer schlagwortartigen Anpreisung, daß die DIN-Normen besonders gut bzw quasi "übererfüllt" worden sind. Die in kleinerer schwarzer Schrift

gehaltene Wortfolge "Das Zeichen für zertifizierte Spitzenqualität" enthält eine

reine Sachangabe dahingehend, daß bei den so bezeichneten Waren die Einhaltung des vorgeschriebenen Qualitätsstandards der DIN-Norm garantiert wird. Der

weitere ebenfalls in kleinerer schwarzer Schrift gefasste Wortbestandteil "verliehen

von der Güte-Schutzgemeinschaft Holzwolle-Leichtbauplatten e.V." ist aus gattungsmäßigen Bezeichnungen zusammengesetzt und bringt zum Ausdruck, daß

das Zeichen als Gütesiegel von einem Dritten vergeben wird (vgl BPatGE 27, 45

"DEK Deutsche Extrakt Kaffee GmbH Hamburg").

Eine noch so geringe Unterscheidungskraft der Marke begründen auch nicht deren Bildbestandteile. Grundsätzlich kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die graphischen Elemente im Gesamteindruck charakteristische Merkmale aufweisen, in

denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137

- NEW MAN). Dabei vermögen allerdings einfache graphische Gestaltungen oder

Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr – etwa durch häufige werbemäßige Verwendung – gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der

Wörter nicht aufzuwiegen (BGH WRP 2001, 1201 – AntiKALK).

Im vorliegenden Fall sind die Wortbestandteile "DIN 1101" in schwarzer und "Extra" in orangener Farbe unterstrichen. Die Wortbestandteile sind von einem Rahmen umgeben, der in orange und schwarz gehalten ist. Um diesen Rahmen sind

zwei Winkelelemente mit einem Holzwollfaserstrukturmuster viereckartig zueinander angeordnet, die jedoch kein geschlossenes Viereck ergeben.

Angesichts der in den Wortelementen – wie ausgeführt – enthaltenen glatt beschreibenden Angaben hinsichtlich der hier beanspruchten Waren hätte es eines

auffallenden Hervortretens der graphischen Elemente bedurft, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen.

Die Verwendung von verschiedenfarbigen Unterstreichungen und Rahmen ist

jedoch ein übliches Gestaltungsmittel, ebenso der Gebrauch unterschiedlicher

Schriftgrößen. Die offenen Winkel geben lediglich naturgetreu die Faserstruktur

der angemeldeten Waren wieder. Insgesamt wirken die für sich allein genommenen möglicherweise noch schutzfähigen Bildbestandteile innerhalb der Gesamtmarke jedenfalls weitgehend beschreibend, so daß die angesprochenen Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen auch interessierte Laien, angesichts der

sämtlich beschreibenden dominierenden Wortbestandteile in der Marke insgesamt

keinen Herkunftshinweis sehen werden.

2. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht

zugelassen, weil insbesondere nicht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Im vorliegenden Fall

war über eine Wort-/Bildmarke zu entscheiden, die, wie ausgeführt, maßgeblich

durch die Wortbestandteile geprägt ist. Die von der Anmelderin aufgeworfene

Frage, ob eine Bildmarke, die für sich genommen schutzfähig wäre, durch Wortbestandteile schutzunfähig werden kann, stellt sich daher im vorliegenden Verfahren

nicht.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Abb. 1

Cl