Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 08.01.2002 – 33 W (pat) 206/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 25 792.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 4. Mai 1999 die Wortmarke
"Thermopack"
für folgende Waren angemeldet worden
"Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Baumaterialien (nicht
aus Metall)".
Die Markenstelle
für Klasse 19 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
21. Juli 2000 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß es
der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Waren an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle.
Der Wortbestandteil "Thermo" beschreibe die Waren dahingehend, daß sie eine
Hitze- bzw Wärmefunktion aufwiesen. "Pack" werde im deutschen Sprachgebrauch als Kurzform für Packung oder Verpackung verwendet und bezeichne in
Verbindung mit den im Warenverzeichnis aufgeführten Produkten die Abgabeform
(als Pack, Packung) oder den Verwendungszweck (als Verpackung).
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
den Beschluß vom 21. Juli 2000 aufzuheben.
Sie trägt vor, daß dem inländischen Verkehr zwar die Angabe "Thermo" aus einer
Vielzahl eingedeutschter Begriffe der Umgangssprache bekannt sei, "Pack" stehe
im Deutschen für "Gebinde" oder "Pöbel". Der Begriff "Wärmgebinde" oder "Wärmepöbel" habe also keinen unmittelbar warenbeschreibenden Begriffsinhalt, sondern lediglich Phantasiecharakter und sei somit unterscheidungskräftig und nicht
freihaltungsbedürftig.
Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 28. November 2001
unter Übersendung entsprechender Unterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgaussichten der Beschwerde hingewiesen. Im übrigen wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten Marke "Thermopack" fehlt
hinsichtlich sämtlicher beanspruchten Waren jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß die Markenstelle für Klasse 19 die Anmeldung zu Recht gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen hat.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen,
dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier;
MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil
der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.
Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es
sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im
Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt
dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Partner with the
Best; BGH GRUR 1999, 1089 – YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU mwN).
Der aus dem griechischen stammende Wortbestandteil "Thermo", bedeutet
"Wärme" und wird sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache in
einer Vielzahl von zusammengesetzten Wörtern verwendet. Der Begriff wird dabei
als Hinweis auf "Wärme, Hitze", insbesondere wärmeisolierende Eigenschaften,
im Deutschen beispielsweise in den Begriffen "Thermohose", "Thermomantel",
"Thermobehälter", "Thermostat" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl,
1996, S 1531) im Englischen beispielsweise in "thermoinsulation" oder "thermoshield" (De Vries/Herrmann Englisch-German Technical and Engineering Dictionary
1970, S 1028) gebraucht
(vgl auch 32 W (pat) 24/95
- THERMOSTEEL;
30 W (pat) 221/98 - Thermofilm; 32 W (pat) 99/95 – Thermocomfort). Die Verknüpfung von "Thermo" mit verschiedensten Wörtern, die als Gesamtbegriff lexikalisch nicht erfaßt sind, deren Sinngehalt sich jedoch ohne weiteres von selbst
ergibt, ist den angesprochenen Verkehrskreisen, hier neben einem Fachpublikum
aus dem Bauwesen auch interessierten Laien daher geläufig. Eine vom Senat
diesbezüglich durchgeführte Internetrecherche hat weiterhin ergeben, daß der
Begriff "Thermo" im Zusammenhang mit verschiedensten anderen Begriffen, insbesondere auch auf dem Gebiet des Bauwesens bzw im Zusammenhang mit
Isoliermaterialien verknüpft wird (zB www.solartec-hemmoor.de, eine Website, die
sich mit der Verwendung von
"Thermo-Hanf" als Baumaterial befaßt;
www.seniorenberatung.de, Werbung für eine aus "Thermo-Ziegelsteinen" erbaute
Seniorenresidenz;
www.rkw.de,
Herstellung
eines
"Thermo-Isolation-Backsteines").
"Pack" stammt aus der englischen Sprache wird mit "Ballen", "Bündel" oder auch
"Verpackungseinheit" übersetzt (v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, 1999,
S 194) und ist auf dem Fachgebiet des Verpackungswesens geläufig (Hoffmann,
Fachwörterbuch Verpackung 1975, S 516, 599). Den inländischen Verkehrskreisen ist der Ausdruck, wie bereits von der Markenstelle zutreffend ausgeführt, aus
Begriffen, wie "6er-Pack", "Doppelpack", "Beipack" oder "Sparpack" bekannt und
bezeichnet eine bestimmte Abgabeform (als Pack, Packung). Eine Verwendung
des Wortbestandteiles "Pack" im Sinne von "Pöbel", wie von der Anmelderin vorgetragen, kommt im Zusammenhang mit "Thermo" und im Hinblick auf die beanspruchten Waren dagegen offensichtlich nicht in Betracht.
Insgesamt beschreibt die angemeldete Marke die beanspruchten Waren daher
dahingehend, daß es sich um eine Packung von Materialien handelt, die eine
Wärmeisolations- oder auch Wärmespeicherungsfunktion erfüllen. Die Wärmenutzung zur Energieeinsparung stellt dabei bei sämtlichen der hier angemeldeten
Waren eine wesentliche Eigenschaft und Bestimmung dar, so daß ohne weiteres
ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihnen und der Marke gesehen werden
kann. Dichtungsmaterial dient zur Wärmeisolierung, in dem Wände, Fugen oder
ähnliches abgedichtet werden, Isoliermaterial trennt kalte von warmen Bereichen,
"Packungsmaterial" nimmt warme oder heiße Stoffe auf und soll eine vorgegebene
Temperatur erhalten. Bei Baumaterial insgesamt ist, wie ausgeführt, die wärmeisolierende Eigenschaft von großer Bedeutung.
Der Senat neigt im übrigen zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an
dem Gesamtbegriff "Thermopack" gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl