Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 08.01.2002 – 33 W (pat) 267/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 32 439.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 26. April 2000 die Wortmarke
KEEP IT SIMPLE
für
"Beratung von Unternehmen und Erstellung von Software"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 18. Mai 2001, dem die Anmelderin nicht widersprochen
hatte, mit Beschluß vom 20. Juli 2001 zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, daß hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke Bedenken gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG bestünden, da
die Bezeichnung dem Betrachter lediglich eine schlagwortartig anpreisende Werbeaussage im Sinne von "den einfachen Weg wählen" vermittle.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Sie trägt vor, daß das angemeldete Zeichen von keinem anderen Unternehmen in
Alleinstellung und zur Darstellung des Gesamtkonzeptes der Tätigkeit verwendet
würde. Im übrigen handle es sich um eine Wortspielerei mit dem Begriff "IT" als
Abkürzung für Informationstechnologie.
Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 19. November 2001
unter Übersendung von Auszügen einer Internetrecherche auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, sodaß die Markenstelle des Patentamts
die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000,
48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht.
Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch
für sloganartige Wortfolgen, denn
unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans
gegenüber anderen Wortmarken zu stellen, wäre nicht gerechtfertigt (vgl BGH
aaO – Radio von hier; - Partner with the Best; GRUR 2000, 720, 721 – Unter uns).
Während bei Werbeslogans, die
lediglich beschreibende Angaben oder
Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder
Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage, Indizien für die hinreichende Unterscheidungskraft bieten (BGH aaO).
Die von der Anmelderin beanspruchte Wortfolge rückt für die angesprochenen
Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen auch das allgemeine Publikum, die angemeldeten Dienstleistungen und ein damit verbundenes Wertversprechen in den
Vordergrund. In der unmittelbaren Übersetzung "halte es einfach" wird den potentiellen Kunden der Beschwerdeführerin vermittelt, daß diese bei der Beratung von
Unternehmen bzw bei der Erstellung von Software unkompliziert und zügig Lösungen anbietet. Dies wird auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin
selbst mit Schreiben vom 26. November 2001 zur Verfügung gestellten Werbeunterlagen zu ihrem Unternehmen. Die Anmelderin hebt darin hervor, daß bei ihrer
Tätigkeit "immer die Suche nach der einfachsten Lösung an vorderster Stelle"
stehe. Unter der Überschrift "Wir können es einfach" wird die Vorgehensweise der
Anmelderin unter Überschriften wie
"KEEP SOFTWARE-ENTWICKLUNG SIMPLE",
"KEEP COACHING SIMPLE"
"KEEP INTERNET SIMPLE"
u.ä. erläutert.
Auch aus der der Anmelderin in Auszügen übersandten Internetrecherche ergibt
sich, daß die Wortfolge "KEEP IT SIMPLE" gerade im Bereich der Datenverarbeitung häufig verwendet wird. So wirbt etwa ein Software-Anbieter (www.covis.de)
damit, daß sein oberstes Prinzip "Keep it simple" laute. Unter demselben Motto
bieten
aber
auch
beispielsweise Graphikdesigner
für
Internetseiten
(www.cutevision.net) oder Firmen aus dem Gebiet der Meßtechnik
(www.gould-nicolet.de) ihre Dienste an.
Eine Mehrdeutigkeit des Begriffes ergibt sich weiter nicht aus dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Wortspiel, wonach "IT" auch als Abkürzung für Informationstechnologie stehe. Zwar ist der Anmelderin darin zuzustimmen, daß "IT"
eine gängige Abkürzung für diesen Begriff darstellt; soweit die angesprochenen
Verkehrskreise, insbesondere Fachkreise, "IT" als Abkürzung auffassen, kommt
der Wortfolge aber ein ebenfalls eindeutig beschreibender Begriffsinhalt dahingehend zu, daß die von der Anmelderin erstellte Software einfach in der Handhabung und benutzerfreundlich ausgestaltet ist.
An der Beurteilung der Wortfolge ändert schließlich nichts, daß diese aus fremdsprachigen Begriffen zusammengesetzt ist. Zwar dürfen diese nicht schematisch
ihrer jeweiligen beschreibenden deutschen Übersetzung gleichgestellt werden, im
vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, daß die angesprochenen Verkehrskreise die verwendeten Wörter verstehen und somit nicht als Betriebskennzeichen ansehen werden, da diese sämtlich zum Grundwortschatz der englischen
Sprache gehören.
Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses, was hier
jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl