Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 09.01.2002 – 28 W (pat) 217/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 19 595
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens
beschlossen:
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts
- Markenstelle für Klasse 10 – vom 10. Mai 2001 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 075 621 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 10. Mai 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 10 – die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke
mit der Widerspruchsmarke festgestellt und die angegriffene Marke teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke
eingeschränkt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der
Marke 2 075 621 zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene
Beschluß hinsichtlich der Löschung der angegriffenen Marke wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel
Martens
Richterin Schwarz-Angele kann wegen Erkrankung nicht selbst unterschreiben
Stoppel
Ju/prö