Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 09.01.2002 – 29 W (pat) 211/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 396 15 524
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Dienstleistungen
"Telekommunikation; Sammeln und Liefern
von Daten,
Nachrichten, Informationen; Vermietung von Einrichtungen der
Telekommunikation"
eingetragene Marke Nr. 396 15 524
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren
international
registrierten Marke Nr. 540 710
siehe Abb. 2 am Ende
,die in der Bundesrepublik Deutschland für die Dienstleistungen
" 38 Services de télécommunication rendus à les institutions financières au
moyen d'un réseau d'ordinateurs, ainsi qu'informations concernant les
services précités"
Schutz genießt.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluß vom 29. Februar 2000 zurückgewiesen, weil keine
Gefahr von Verwechslungen der jüngeren Marke mit der älteren Marke bestehe.
Der Gesamteindruck der Marken sei verschieden. Der graphische Bestandteil, der
allenfalls zur Begründung einer Verwechslungsgefahr in Betracht käme, präge den
Gesamteindruck der Widerspruchsmarke nicht und könne daher nicht selbständig
kollisionsbegründend wirken. Wort-Bildzeichen würden in erster Linie durch den
Wortbestandteil als kürzester und einfachster Benennungsform geprägt, hinter
dem die Bildbestandteile zurückträten. Dies gelte besonders im vorliegenden Fall,
weil die stilisierte Weltkugel lediglich als Blickfang und als Hinweis auf weltweiten
Vertrieb verstanden werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Bei der Widerspruchsmarke und der entsprechenden deutschen Marke handele es sich um sehr
bekannte, gut benutzte Kennzeichnungen, die außerdem aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden seien. "S.W.I.F.T." sei ein weltweit im Einsatz
befindliches Instrument des Geldverkehrs zwischen Banken und am Geldverkehr
beteiligten Organisationen und Firmen. In einem derzeit vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anhängigen Widerspruchsverfahren sei die Benutzung der
Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht worden. Die angegriffene und die Widerspruchsmarke seien für gleiche Waren geschützt, außerdem handele es sich bei
der Widerspruchsmarke um eine bekannte Marke, so dass ein großer Abstand der
Zeichen erforderlich sei. Die jüngere Marke bestehe ausschließlich aus einem
Bildbestandteil, der alle charakteristischen Merkmale des Bildbestandteils der älteren Marke aufweise. Der zusätzliche Schriftzug in der Widerspruchsmarke
könne die Verwechslungsgefahr nicht ausschließen, weil die Graphik jedenfalls
den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke mitbestimme. Eine kollisionsbegründende Wirkung von Bildbestandteilen sei von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen grundsätzlich nicht ausgeschlossen worden.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
Marke 396 15 524 anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Man könne bei der Beurteilung des Gesamteindrucks den Wortbestandteil nicht
außer Acht lassen. Zu beachten sei auch, dass die stilisierte Weltkugel nicht für
die Widersprechende monopolisiert werden dürfe. Die Widerspruchsmarke sei nur
einem beschränkten Verkehrskreis bekannt. Außerdem werde hauptsächlich der
Ausdruck "S.W.I.F.T.-Code", nicht aber das Wort-Bildzeichen verwendet. Die Benutzung der Widerspruchsmarke für Deutschland werde bestritten. Sie sei im
Verfahren nicht glaubhaft gemacht worden.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie
jedoch ohne Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen
den Marken nicht die Gefahr von Verwechslungen (§§ 107, 114, 42 Abs. 2
Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 112 Abs. 1 MarkenG).
1.1 Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. B der Markenrechtsrichtlinie
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR
1998, 387 - Sabèl/Puma), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser
Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere der
Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, die gedankliche Verbindung, die
das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. Markenrechtsrichtlinie, 10. Erwägungsgrund). Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der
Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei
insbesondere die dominierenden und die sie unterscheidenden Elemente
zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die
Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden
Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. BGH 1996, 198 "Springende Raubkatze"; BGHZ 131, 122, 124 f. "Innovadiclophont"). Schließlich impliziert die
umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR
Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR 1999, 731 "Canon II; zuletzt EuGH
MarkenR 2000, 255 - Adidas/Marca Moda; BGH GRUR 2000, 506, 508
- ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 2002, 167 - Bit/Bud mwN). Nach
diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Verwechslungen nicht
gegeben, weshalb der Senat die Frage der zulässigerweise bestrittenen
Benutzung (§§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) der Widerspruchsmarke zu entscheiden keinen Anlass hat, denn dies gilt selbst bei Unterstellung der
rechtserhaltenden Benutzung für identische Dienstleistungen.
1.2 Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich zu
bewerten. Eine Stärkung der Wort-Bildmarke ist nicht ersichtlich, denn die
von der Widersprechenden dargelegte Verwendung betrifft in erster Linie
den Wortbestandteil und kann deshalb die Bekanntheit der Kombinationsmarke nicht belegen. Nach den eingereichten Unterlagen wird das
Wort-Bildzeichen lediglich für die nicht im Dienstleistungsverzeichnis der
Widerspruchsmarke enthaltene Software benutzt, die das Mittel zur Erbringung und Entgegennahme der Dienstleistungen darstellt, nicht aber für die
Dienstleistungen selbst, so dass hieraus nicht ein gesteigerter Schutzumfang der Marke für die eingetragenen Dienstleistungen folgt (vgl. Althammer/Ströbele, Klaka, Markenrecht, 6. Aufl., § 9 Rn. 140).
1.3 Die
jüngere Marke hält den erforderlichen Abstand
zu den
Widerspruchsmarken ein. Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist stets vom Gesamteindruck der Marken auszugehen
(st. Rspr. BGH BlPMZ 1997, 28 "Foot-Joy"; Mitt. 1996, 285 f. "Sali-Toft";
GRUR 1999, 241, 243 "Lions"; zuletzt BGH GRUR 2002, 167 - Bit/Bud
mwN). Die Marken unterscheiden sich in ihrer Gesamtheit deutlich, weil die
Widerspruchsmarke unübersehbar und hervorgehoben den Schriftzug
"S.W.I.F.T." trägt, so dass selbst bei gesteigerter Kennzeichnungskraft der
Wort-Bildmarke Verwechslungen ausgeschlossen wären.
Weichen - wie im vorliegenden Fall - die Marken in ihrer Gesamtheit betrachtet voneinander ab, kann jedoch trotzdem eine Verwechslungsgefahr
bestehen, wenn übereinstimmende oder ähnliche Markenbestandteile den
Gesamteindruck der Kombinationsmarken prägen (vgl. BGH GRUR 1996,
198, 199 "Springende Raubkatze"; GRUR 1996, 406 "Juwel"; GRUR 1999,
733, 735 "LION DRIVER"; MarkenR 2000, 20, 21 "RAUSCH/ELFI RAUCH";
zuletzt BGH GRUR 2002, 167 - Bit/Bud mwN).
Dies ist bei dem Bildbestandteil der Widerspruchsmarke, der allein als kollisionsbegründend in Betracht kommt, nicht der Fall. Voraussetzung für eine
prägende Wirkung ist, dass hinreichende Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lebenserfahrung vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Verkehr
werde die anderen Bestandteile – hier den Schriftzug "S.W.I.F.T." - bei der
Wahrnehmung einer Marke vernachlässigen. Bei der Widerspruchsmarke
verschmelzen Wort und Bild zu einer Einheit. Das Wort bzw. die Buchstaben sind bildlich in die Widerspruchsmarke integriert. In dem Gesamtbild
wirkt die stilisierte Darstellung des Globus nicht eigenständig kennzeichnend. Stilisierte Darstellungen von Weltkugeln werden in der Werbung sehr
häufig als Hintergrundelement, Ausschmückung bzw. als Hinweis auf internationale Geschäftstätigkeit verwendet. Damit handelt es sich bei Darstellungen von Weltkugeln um verbrauchte Bildelemente mit geringer Kennzeichnungskraft
(vgl. etwa BPatG 29 W (pat) 087/94 – MEYER'S
WELTREISEN/MAIR; 30 W (pat) 128/00 - one world music/ONE WORLD;
30 W (pat) 053/97 - WORLD). Auch im vorliegenden Fall wirkt daher der
Globus lediglich als grafische Ausgestaltung des Wortes mit einem sachbezogenen Begriffsanhang, nicht aber als kennzeichnendes prägnantes Element. Hiergegen spricht auch nicht das Vorbringen der Widersprechenden,
es handele sich bei der Widerspruchsmarke um eine bekannte Marke, weil
dies keine Rückschlüsse auf die Bekanntheit und eine erhöhte Kennzeichnungskraft
des Bildbestandteils
allein
erlaubt
(vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markenrecht, 6. Aufl., § 9 Rn 151; Fezer, Markenrecht,
3. Aufl, § 14 Rdn 299; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn 198). Gegen
eine Prägung der Widerspruchsmarke durch den Bildbestandteil spricht
weiterhin der Erfahrungssatz, dass im Regelfall der Wortbestandteil die kürzeste und einfachste Möglichkeit der Benennung einer Marke ist und dass
darum regelmäßig der Wortbestandteil, nicht aber der Bildbestandteil eine
Wort-Bildmarke prägt (BGH GRUR 2001, 1258 - Dorf MÜNSTERLAND;
GRUR 2002, 167 - Bit/Bud mwN). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz,
etwa dass das Wort größenmäßig hinter dem Bildbestandteil zurücktreten
oder – etwa wegen fehlender Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils -
das Bild dominieren würde, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil zeigt die
überwiegende Verwendung des Schriftzugs "S.W.I.F.T." in Verbindung mit
den geschützten Dienstleistungen, dass die Widersprechende offenbar
selbst davon ausgeht, dass der Verkehr sich in erster Linie am Schriftzug
als Kenn- und Merkwort orientiert. Der Verkehr hat darum weder bei optischer Wahrnehmung noch bei klanglicher oder schriftlicher Wiedergabe einen Anlass, sich nur am Bildbestandteil zu orientieren oder sich diese nur
an der graphischen Ausgestaltung einzuprägen.
1.4 Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben. Der Verkehr
sieht - wie oben festgestellt - im stilisierten Globus wegen seines häufigen
Vorkommens in der Werbung als bildlicher Hinweis auf weltweite Tätigkeit
und als Hintergrundelement sowie seiner Anordnung in der Widerspruchsmarke kein selbständig kennzeichnendes Element, das einen Stammbestandteil bilden könnte (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 - Sabèl/Puma).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Grabrucker
Pagenberg
Abb. 1
Guth
Cl
Abb. 2