Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Urteil vom 10.01.2002 – 2 Ni 41/00
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 10. Januar 2002 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 41/00
(Aktenzeichen)
…
betreffend das deutsche Patent 33 10 656 9.72
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 10. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Meinhardt sowie der Richter Gutermuth, Dipl.-Phys. Dr. Greis, Dipl.-Ing. Prasch
und Dipl.-Ing. Schuster
für Recht erkannt:
1. Das deutsche Patent 33 10 656 wird im Umfang seines
Patentanspruchs 1 für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7000,-- € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 33 10 656 (Streitpatent), das am 24. März 1984 angemeldet worden ist und eine transportable registrierkassengesteuerte Geldkassette betrifft. Das Streitpatent umfaßt drei Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:
"1. Transportable registrierkassengesteuerte Geldkassette mit einer
Kassettenklappe, deren Kassettengrundteil mit einer ortsfesten
Aufnahmevorrichtung verriegelbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß
zur Entriegelung der Verbindung zwischen Kassettengrundteil (14)
und der Aufnahmeeinrichtung (2) ein nur bei geöffneter Geldkassette (1) zugängliches schloßfreies und von Hand zu betätigendes
Entriegelungsglied (Klinke 18) vorgesehen ist."
Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:
Europäische Offenlegungsschrift 0 014 856 und
US – Patentschrift 2,465,057.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 33 10 656 im Umfang des Patentanspruchs 1
für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent für patentfähig. Beleg für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit sei
insbesondere, daß die äußerst fachkundige N… AG als Anmelderin
der europäische Offenlegungsschrift 0 014 856 die bei rückschauender Betrachtungsweise einfach erscheinende Lösung des Streitpatents nicht gefunden habe.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage, mit der der in § 22 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 Nr.1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist
bezüglich des allein angegriffenen Anspruchs 1 auch begründet.
I.
Das Streitpatent betrifft eine transportable registrierkassengesteuerte Geldkassette. In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents werden die Probleme beschrieben, die bei vorgeschlagenen Geldkassetten dieser Art auftreten und es
wird dementsprechend die patentgemäße Zielsetzung darin gesehen, eine transportable Geldkassette zu schaffen, die den im praktischen Betrieb auftretenden
Sicherheitsbedürfnissen gerecht wird.
Dieses Ziel soll gemäß Anspruch 1 mit einem Gegenstand erreicht werden, der
sich in gegliederter Form mit folgenden Merkmalen beschreiben läßt:
1. Transportable registrierkassengesteuerte Geldkassette,
2. mit einer Kassettenklappe,
3. der Kassettengrundteil ist mit einer ortsfesten Aufnahmevorrichtung
verriegelbar,
4. zur Entriegelung der Verbindung zwischen Kassettengrundteil und der
Aufnahmeeinrichtung ist ein Entriegelungsglied vorgesehen,
5. das Entriegelungsglied ist nur bei geöffneter Geldkassette zugänglich,
6. das Entriegelungsglied ist schloßfrei und von Hand zu betätigen.
II.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht gegenüber den von der Klägerin genannten Druckschriften
1) EP 0 014 856 A1 und
2) US 2 465 057
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In Druckschrift 1 werden in der Beschreibungseinleitung die vor dem Prioritätszeitpunkt dieser Druckschrift üblichen, mit Schubladen für die Geldaufnahme ausgestatteten Registrierkassen geschildert und es wird auf die mit dieser Art von
Geldaufnahmen auftretenden Probleme hinsichtlich Zuverlässigkeit, Diebstahlssicherheit und Ergonomie eingegangen.
Als diesbezügliche Weiterentwicklung wird dann ein getrennt von der zugehörigen
Registrierkasse aufzustellender Geldbehälter (S.2, 1. und 4. Abs.) beschrieben,
der im Sinne von Anspruch 1 des Streitpatents registrierkassensteuerbar ist, denn
er kann nicht nur mittels eines Schlosses 16 (S.6, le. Abs., Fig. 1), sondern auch
mit einer von der Registrierkasse steuerbaren Elektromagnetvorrichtung 20 geöffnet werden (S.2, 3. Abs., S.7, 2. Abs.).
Demnach zeigt Druckschrift 1 in Übereinstimmung mit den Merkmalen 1 und 2 des
Anspruchs 1 eine transportable registrierkassengesteuerte Geldkassette mit einer
Kassettenklappe (Schwenkdeckel 11, S.7, 1. Abs. mit Fig.1).
In Druckschrift 1 wird, wie bereits erwähnt, auch das Problem der Sicherheit der
Geldaufnahmen von Registrierkassen gegen Diebstahl angesprochen. Das diesbezüglich vorgesehene Schloß 16 bietet allerdings nur Schutz gegen unerlaubte
Griffe in die Geldkassette. Vorkehrungen gegen den Diebstahl der Kassette als
Ganzes sind nicht erwähnt.
Es ist davon auszugehen, daß eine transportable registrierkassengesteuerte
Geldkassette nach Druckschrift 1 im praktischen Einsatz diebstahlsgefährdet ist,
da als Vorarbeit für den Diebstahl nur die elektrische, für die Steuerung der Elektromagnetvorrichtung verwendete Verbindung gelöst werden muß.
Der Fachmann - ein Konstrukteur mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Kassentechnik - ist somit aufgrund dieser Diebstahlsgefährdung gefordert, sich nach
einem entsprechenden Schutz für eine mechanisch isoliert aufgestellte Geldkassette umzusehen.
In Druckschrift 2 (bei Angabe von Textstellen wird auf die deutsche Übersetzung
Bezug genommen) wird eine transportable Geldkassette (mit Kassettenklappe
71) beschrieben, bei der zum Schutz vor unerlaubter Wegnahme (S.9, Z.25, 26)
folgende Maßnahmen getroffen sind:
a) der Kassettengrundteil 68 (S.5, Z.10-17; Fig.4) ist mit einer ortsfesten
Aufnahmevorrichtung 43 (S.4, 2. Abs.; Fig.4) durch eine Verriegelungsvorrichtung
125 (S.7, Z.34 bis S. 8, Z. 21; Fig. 4) verriegelbar,
b) zur Entriegelung der Verbindung zwischen dem Kassettengrundteil 68 und der
Aufnahmeeinrichtung 43 ist ein Entriegelungsglied - Riegelstift 126 - vorgesehen,
c) das Entriegelungsglied 126 ist nur bei geöffneter Geldkassette zugänglich (S. 9,
Z.23-26)
d) das Entriegelungsglied ist schloßfrei und von Hand (mittels des nach vorne gebogenen Griffes 136) zu betätigen (S.10, Z.2-5).
Die Merkmale 3 bis 6 des Anspruchs 1 des Streitpatents sind demnach bei einer
transportablen Geldkassette zur Diebstahlsverhinderung aus Druckschrift 2 bekannt. Es erfordert vom Fachmann keine erfinderische Überlegungen, zu erkennen, daß der aus Druckschrift 2 hervorgehende Diebstahlsschutz seinen Zweck
auch bei einer transportablen registrierkassengesteuerten Geldkassette, wie sie
aus Druckschrift 1 bekannt ist, erfüllt. Demnach wird der Fachmann die Kassette
nach Druckschrift 1 mit dem Diebstahlschutz entsprechend den vorstehend aufgezeigten Maßnahmen a) bis d) ausstatten; er gelangt auf diese Weise ohne erfinderische Tätigkeit zur Geldkassette nach Anspruch 1 des Streitpatents.
Die gegenteilige Ansicht der Beklagten vermochte den Senat aus den im folgenden genannten Gründen nicht zu überzeugen.
Das auf das Erscheinungsjahr 1949 der Druckschrift 2 gestützte Zeitargument
vermag nicht durchzugreifen. In der Druckschrift 1 wird der Übergang vom Registrierkassentyp mit Geldschublade zu jenem mit abgesetzter Geldkassette beschrieben. Somit war der Fachmann erst nach dem Einsatz des letztgenannten
Typs mit dem Diebstahlsproblem konfrontiert und veranlaßt, sich nach Lösungen
hierfür umzusehen. Sich eine zeitliche Grenze für den zu untersuchenden Stand
der Technik zu setzen, kam für den Fachmann nicht in Frage, da auch das Diebstahlsproblem sich nicht zeitlich eingrenzen läßt.
Welche Gründe den Anmelder der Druckschrift 1 veranlaßt haben, auf den Schutz
der Kassette vor unerlaubter Wegnahme zu verzichten, braucht für die Betrachtung der erfinderischen Tätigkeit nicht weiter untersucht zu werden. Die in Druckschrift 1 offenbarte Weiterentwicklung der Registrierkassen mit abgesetzter Geldkassette hatte nur Diebstahlsschutz gegen den Griff in die Kassette. Der fehlende
Schutz gegen unerlaubte Wegnahme war, wie oben dargestellt, durch die hieraus
in der Praxis sich ergebenden Probleme dem Fachmann bekannt und die zugehörige Lösung ergab sich für ihn aus den bereits genannten Gründen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Das von der Beklagten vorgetragene Argument, daß der große wirtschaftliche Erfolg der Geldkassette nach Anspruch 1 ein Indiz für erfinderische Tätigkeit sei,
vermag den Senat ebenfalls nicht zu überzeugen. Dieser wirtschaftliche Erfolg beruht auf der von der Beklagten vor den Mitbewerbern richtig getroffenen Einschätzung der Marktchancen von diebstahlgeschützten Geldkassetten nach Anspruch
1. Eine solche zutreffende Beurteilung der Chancen am Markt ist jedoch kein
technisches, sondern ein wirtschaftliches Verdienst (BGH in GRUR 1990, 594
"Computerträger").
III.
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2
PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs.1 PatG, 709 ZPO.
Meinhardt
Gutermuth
Dr. Greis
Prasch
Schuster
Pr