Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 15.01.2002 – 33 W (pat) 268/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 58 233.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
BpatG 152 (KoF) 9.98
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle
für Klasse 27 vom 7. September 1998 und
19. Juli 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Patentamt ist am 5. Dezember 1997 die Wortmarke
"TRENDSET"
für verschiedene Waren der Klasse 27 zur Eintragung in das Register angemeldet
worden.
Die Markenstelle
für Klasse 27 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
7. September 1998 zurückgewiesen und diese Entscheidung im Erinnerungsverfahren durch Beschluß vom 19. Juli 2001 bestätigt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, daß es dem angemeldeten Zeichen an Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG mangele und ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG bestehe. Die Marke weise darauf hin, daß es sich um eine
Zusammenstellung von Waren handle, die im Set angeboten würden und im Trend
lägen.
Der Anmelder beantragt mit seiner Beschwerde
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Er legte zuletzt folgendes eingeschränktes Warenverzeichnis vor:
"Bodenbeläge, Turnmatten, Fußmatten, Treppenbeläge, Teppichläufer, Teppichunterlagen, Teppiche, Teppichfliesen, Bodenbelagsfliesen, Matten mit Ausnahme von Automatten; alle vorgenannten Waren aus Gummi, Kunststoff oder textilem Material".
Er macht geltend, daß die beanspruchten Waren nicht im "Set" verkauft würden.
Der Begriff "Trend" sei außerdem vielseitig; im übrigen sei die angemeldete Marke
nicht aus diesen beiden Bestandteilen gebildet worden, sondern eine phantasievolle Verkürzung des Begriffes "Trendsetter".
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Wortmarke "TRENDSET" - entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts – im Zusammenhang mit dem nunmehr
keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von
hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen
Anhaltspunkt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO
- Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 – YES, BGH GRUR 1999, 1093
- FOR YOU mwN).
Soweit die angemeldete Marke von den beteiligten Verkehrskreisen, hier auch
dem allgemeinen Publikum, als zusammengesetztes Wort aus "TREND" und
"SET" verstanden wird, läßt sich in Bezug auf die angemeldeten Waren kein eindeutiger Begriffsinhalt des Gesamtzeichens ermitteln. Unter "Trend" ist eine über
einen gewissen Zeitraum bereits zu beobachtende statistisch erfaßbare Entwicklung zu verstehen (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2001, S 1600), mit
"Set" werden mehrere zusammengehörende gleichartige oder sich ergänzende
Gegenstände bezeichnet (Duden, Deutsches Universalwörterbuch aaO, S 1445).
Die noch verbliebenen Waren - Automatten wurden aus dem Warenverzeichnis
nunmehr ausdrücklich ausgenommen – werden üblicherweise nicht als "Set" bezeichnet, auch wenn sie teilweise in größeren Stückzahlen angeboten werden.
Der Verkauf von Fliesen erfolgt in der Regel in Quadratmetern, Treppenbeläge
werden – wie der Anmelder zutreffend vorträgt – nach der Anzahl der damit zu
belegenden Treppenstufen veräußert, Matten, Teppichläufer und Teppiche werden zumeist als Einzelstücke angeboten.
"TRENDSET" kann darüber hinaus von den angesprochenen Verkehrskreisen als
noch ausreichend phantasievolle Abwandlung des Ausdrucks "Trendsetter" verstanden werden. Mit diesem Begriff wird jemand bezeichnet, der etwas bestimmtes allgemein in Mode bringt oder auch ein Produkt, dessen Erscheinen auf dem
Markt einen neuen Trend auslöst (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, aaO
S 1600). In dieser Bedeutung vermittelt das angemeldete Zeichen aufgrund der
Verkürzung des Begriffs lediglich einen beschreibenden Anklang dahingehend,
daß die so bezeichneten Produkte neu und modern sind.
Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über
die verschiedenen Möglichkeiten der damit gekennzeichneten Waren wertet, nicht
aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den
Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Zu den
nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben
zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche,
die für den Verkehr wichtige und die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie
bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst
beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE; BGH aaO – FOR YOU).
Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortmarke "TRENDSET" nicht
oder nicht ausreichend deutlich umschrieben. Eine Verwendung der Bezeichnung
als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Waren ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann insoweit nicht
ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor,
daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl