Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 22.01.2002 – 27 W (pat) 179/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 396 34 549
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Januar 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer sowie des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts
- Markenstelle für Klasse 9 – vom 13. Dezember 1999 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der eingetragenen Marke
396 34 549 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 47 425
angeordnet worden ist.
G r ü n d e:
Mit Beschluß vom 13. Dezember 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
– Markenstelle für Klasse 9 – ua die Verwechslungsgefahr der eingetragenen
Marke 396 34 549 mit der Widerspruchsmarke 395 47 425 festgestellt und die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 396 34 549 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene
Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Albert
Na