Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 23.01.2002 – 28 W (pat) 48/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 397 12 523
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Martens und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle
für Klasse 29 – vom 23. Juli 1998 und vom
21. November 2000 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 397 12 523.2 aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 396 27 356.4 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 23. Juli 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 29 – ua die Verwechslungsgefahr der Marke 397 12 523.2 mit
der Widerspruchsmarke 396 27 356.4 festgestellt und die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet und im übrigen den Widerspruch aus der Marke
396 27 356.4 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 21. November 2000 hat es die
Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 12 523.2 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel
Martens
Voit
Bb