Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 29.01.2002 – 33 W (pat) 217/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 69 025.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 3. Dezember 1999 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen 10.99
"Photografische, Film- und Wägeapparate und –instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und
Bild;
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten, Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen
Möbel);
Büroarbeiten;
Verpflegung; Beherbergung von Gästen"
zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 30. November 1998 die Wortmarke
Krisennavigator
Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist im Laufe des Verfahrens von
der Markenstelle wie folgt gefaßt worden:
Klasse 9
Wissenschaftliche, elektrische, photographische, Film-, optische,
Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger,
Schallplatten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.
Klasse 16
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten. Druckereierzeugnisse; Photographien;
Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate).
Klasse 35
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Büroarbeiten.
Klasse 41
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Klasse 42
Verpflegung; Beherbergung von Gästen; wissenschaftliche und
industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.
Die Markenstelle
für Klasse 35 hat die Anmeldung mit Beschluß vom
daß die angemeldeten Waren und Dienstleistungen Hilfestellung in Krisensituationen leisten würden.
Gegen diesen Beschluß der Erstprüferin hat der Anmelder Erinnerung eingelegt.
Nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten, innerhalb derer die Markenstelle über die
Erinnerung nicht entschieden hat, hat er Antrag auf Entscheidung gemäß § 66
Abs 3 MarkenG gestellt und sodann Durchgriffsbeschwerde eingelegt.
Er trägt vor, daß der Gesamtbegriff "Krisennavigator" sich nicht nachweisen lasse.
Der Wortbestandteil Navigator sei allenfalls für Internetdienstleistungen beschreibend, weil er insoweit den Charakter einer Gattungsbezeichnung für elektronische
Orientierungshilfen erhalten habe.
Es seien mehrere Marken mit dem Wortbestandteil Navigator eingetragen worden.
Auch der Begriff "Krisennavigator" sei als Wort-Bildmarke zugelassen worden.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Markenstelle vom 3. Dezember 1999 aufzuheben.
Der Senat hat den Anmelder mit Zwischenbescheid vom 23. Oktober 2001 unter
Übersendung einer Internetrecherche auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde bezüglich verschiedener Waren und Dienstleistungen
hingewiesen. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke
"Krisennavigator" entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen
"Photografische, Film- und Wägeapparate und –instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und
Bild;
Papier, Pappe, (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten, Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen
Möbel);
Büroarbeiten;
Verpflegung; Beherbergung von Gästen"
für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, so daß der Anmeldung
insoweit keine Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen hat die Markenstelle des Patentamts die Anmeldung dagegen zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen, da insoweit jedenfalls die Unterscheidungskraft verneint
werden muß.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung vgl
BGH MarkenR 2000, 48-Radio von hier; MarkenR 2000, 50-Partner with the Best).
Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um einen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt
(BGH aaO – Partner with the Best, BGH GRUR 1999, 1089-YES; BGH GRUR
1999, 1093-FOR YOU mwN).
Das angemeldete Zeichen setzt sich - sprachüblich gebildet - aus den deutschen
Begriffen "Krisen" und "Navigator" zusammen. Das vom lateinischen Ausdruck für
Seemann abgeleitete Wort "Navigator" bezeichnete ursprünglich das für die Navigation verantwortliche Mitglied einer Flugzeug- oder Schiffsbesatzung (DUDEN,
Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1999, S 2711). Über diesen engen
Anwendungsbereich hinaus hat der Begriff, wie auch bereits von der Markenstelle
im Beschluß vom 3. Dezember 1999 belegt, eine Bedeutungserweiterung erfahren
und wird im übertragenen Sinn als Synonym für eine Art von "Wegweiser, Helfer"
oder "Leitfaden" verwendet. In der vom Senat durchgeführten Internetrecherche
finden sich bspw die Begriffe "Münsterland-Navigator", "fan-navigator" oder auch
"Wuppertal-Navigator"; die Markenstelle hat die Begriffe "Internet-Navigator",
"City-Navigator", "Toskana-Navigator" und "Schul-Navigator" nachgewiesen. Zusammengesetzt mit dem vorangestellten Begriff "Krisen" bringt die angemeldete
Marke somit für die angesprochenen Verkehrskreise, hier auch das allgemeine
Publikum, zum Ausdruck, daß die angebotenen Waren oder Dienstleistungen eine
Hilfestellung in verschiedenen Krisensituationen anbieten.
Dies führt zu einem beschreibenden Begriffsinhalt des Zeichens für einen Teil der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Wissenschaftliche, elektrische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und Instrumente
sowie Datenverarbeitungsgeräte und Computer können Überwachungsfunktionen
übernehmen und somit in Krisensituationen hilfreich sein; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Druckereierzeugnisse, Photographien sowie Lehr- und
Unterrichtsmittel können sich
inhaltlich mit dem Thema "Hilfestellung
in
problematischen Situationen" befassen. Sämtliche angemeldeten Dienstleistungen
mit Ausnahme von Büroarbeiten, Verpflegung und Beherbergung von Gästen
können eine Art von Krisenmanagement zum Inhalt haben bzw auf diesem Gebiet
ausbildend bzw forschend angeboten werden. Aus der Internetseite des Anmelders selbst ergibt sich im übrigen, daß sich der "Krisennavigator" an Wissenschaftler, Manager, Journalisten und andere Interessierte richtet, die Informationen zur Bewältigung von Unternehmenskrisen, betrieblichen Risiken und
Naturkatastrophen recherchieren möchten.
Der Anmelder kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit hinsichtlich der Waren und
Dienstleistungen auch nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine
Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken kann nicht zu einer
Selbstbindung des Patentamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1989, 420 – KSÜD). Die Frage nach der Eintragbarkeit einer Marke ist keine Ermessens- sondern eine Rechtsfrage. Im übrigen
stimmen die angemeldeten Drittzeichen lediglich im Markenbestandteil "Navigator"
überein. Die Eintragungsvoraussetzungen für die für den gleichen Anmelder zugelassene Wort-Bildmarke "Krisennavigator" unterscheiden sich von den Voraussetzungen zur Eintragung von bloßen Wortmarken erheblich.
Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen im Umfang der Stattgabe läßt sich
eine sachliche Aussage nicht oder nicht ausreichend erkennen. Der Begriff
"Krisennavigator" bleibt diesbezüglich noch weitgehend diffus, mehrdeutig und
interpretationsbedürftig. Es bedarf mehrerer analysierender Zwischenschritte, um
die angemeldete Marke dahingehend zu interpretieren, daß auch diese Waren und
Dienstleistungen mit der Bewältigung schwieriger Situationen auf verschiedenen
Gebieten im Zusammenhang stehen.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann
besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine
solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409
– PROTECH). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "Krisennavigator" im Umfang der Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle nicht. Eine Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe im
Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden
Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig
liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit diesen
Waren und Dienstleistungen eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als
Sachangabe erfolgen wird.
Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen neigt der Senat zur Annahme
eines Freihaltungsbedürfnisses, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Na