Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 29.01.2002 – 33 W (pat) 217/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 69 025.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 3. Dezember 1999 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen 10.99

"Photografische, Film- und Wägeapparate und –instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und

Bild;

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

in Klasse 16 enthalten, Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen

Möbel);

Büroarbeiten;

Verpflegung; Beherbergung von Gästen"

zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 30. November 1998 die Wortmarke

Krisennavigator

Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist im Laufe des Verfahrens von

der Markenstelle wie folgt gefaßt worden:

Klasse 9

Wissenschaftliche, elektrische, photographische, Film-, optische,

Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger,

Schallplatten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.

Klasse 16

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

in Klasse 16 enthalten. Druckereierzeugnisse; Photographien;

Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate).

Klasse 35

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Büroarbeiten.

Klasse 41

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Klasse 42

Verpflegung; Beherbergung von Gästen; wissenschaftliche und

industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.

Die Markenstelle

für Klasse 35 hat die Anmeldung mit Beschluß vom

3. Dezember 1999 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen und ausgeführt, daß die angesprochenen Verkehrskreise dem angemeldeten Zeichen einen beschreibenden Hinweis dahingehend entnehmen würden,

daß die angemeldeten Waren und Dienstleistungen Hilfestellung in Krisensituationen leisten würden.

Gegen diesen Beschluß der Erstprüferin hat der Anmelder Erinnerung eingelegt.

Nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten, innerhalb derer die Markenstelle über die

Erinnerung nicht entschieden hat, hat er Antrag auf Entscheidung gemäß § 66

Abs 3 MarkenG gestellt und sodann Durchgriffsbeschwerde eingelegt.

Er trägt vor, daß der Gesamtbegriff "Krisennavigator" sich nicht nachweisen lasse.

Der Wortbestandteil Navigator sei allenfalls für Internetdienstleistungen beschreibend, weil er insoweit den Charakter einer Gattungsbezeichnung für elektronische

Orientierungshilfen erhalten habe.

Es seien mehrere Marken mit dem Wortbestandteil Navigator eingetragen worden.

Auch der Begriff "Krisennavigator" sei als Wort-Bildmarke zugelassen worden.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Beschluß der Markenstelle vom 3. Dezember 1999 aufzuheben.

Der Senat hat den Anmelder mit Zwischenbescheid vom 23. Oktober 2001 unter

Übersendung einer Internetrecherche auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde bezüglich verschiedener Waren und Dienstleistungen

hingewiesen. Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke

"Krisennavigator" entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen

"Photografische, Film- und Wägeapparate und –instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und

Bild;

Papier, Pappe, (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

in Klasse 16 enthalten, Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen

Möbel);

Büroarbeiten;

Verpflegung; Beherbergung von Gästen"

für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, so daß der Anmeldung

insoweit keine Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen hat die Markenstelle des Patentamts die Anmeldung dagegen zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen, da insoweit jedenfalls die Unterscheidungskraft verneint

werden muß.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung vgl

BGH MarkenR 2000, 48-Radio von hier; MarkenR 2000, 50-Partner with the Best).

Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst

nicht um einen gebräuchlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt

es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt

(BGH aaO – Partner with the Best, BGH GRUR 1999, 1089-YES; BGH GRUR

1999, 1093-FOR YOU mwN).

Das angemeldete Zeichen setzt sich - sprachüblich gebildet - aus den deutschen

Begriffen "Krisen" und "Navigator" zusammen. Das vom lateinischen Ausdruck für

Seemann abgeleitete Wort "Navigator" bezeichnete ursprünglich das für die Navigation verantwortliche Mitglied einer Flugzeug- oder Schiffsbesatzung (DUDEN,

Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1999, S 2711). Über diesen engen

Anwendungsbereich hinaus hat der Begriff, wie auch bereits von der Markenstelle

im Beschluß vom 3. Dezember 1999 belegt, eine Bedeutungserweiterung erfahren

und wird im übertragenen Sinn als Synonym für eine Art von "Wegweiser, Helfer"

oder "Leitfaden" verwendet. In der vom Senat durchgeführten Internetrecherche

finden sich bspw die Begriffe "Münsterland-Navigator", "fan-navigator" oder auch

"Wuppertal-Navigator"; die Markenstelle hat die Begriffe "Internet-Navigator",

"City-Navigator", "Toskana-Navigator" und "Schul-Navigator" nachgewiesen. Zusammengesetzt mit dem vorangestellten Begriff "Krisen" bringt die angemeldete

Marke somit für die angesprochenen Verkehrskreise, hier auch das allgemeine

Publikum, zum Ausdruck, daß die angebotenen Waren oder Dienstleistungen eine

Hilfestellung in verschiedenen Krisensituationen anbieten.

Dies führt zu einem beschreibenden Begriffsinhalt des Zeichens für einen Teil der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Wissenschaftliche, elektrische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und Instrumente

sowie Datenverarbeitungsgeräte und Computer können Überwachungsfunktionen

übernehmen und somit in Krisensituationen hilfreich sein; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Druckereierzeugnisse, Photographien sowie Lehr- und

Unterrichtsmittel können sich

inhaltlich mit dem Thema "Hilfestellung

in

problematischen Situationen" befassen. Sämtliche angemeldeten Dienstleistungen

mit Ausnahme von Büroarbeiten, Verpflegung und Beherbergung von Gästen

können eine Art von Krisenmanagement zum Inhalt haben bzw auf diesem Gebiet

ausbildend bzw forschend angeboten werden. Aus der Internetseite des Anmelders selbst ergibt sich im übrigen, daß sich der "Krisennavigator" an Wissenschaftler, Manager, Journalisten und andere Interessierte richtet, die Informationen zur Bewältigung von Unternehmenskrisen, betrieblichen Risiken und

Naturkatastrophen recherchieren möchten.

Der Anmelder kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit hinsichtlich der Waren und

Dienstleistungen auch nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine

Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken kann nicht zu einer

Selbstbindung des Patentamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1989, 420 – KSÜD). Die Frage nach der Eintragbarkeit einer Marke ist keine Ermessens- sondern eine Rechtsfrage. Im übrigen

stimmen die angemeldeten Drittzeichen lediglich im Markenbestandteil "Navigator"

überein. Die Eintragungsvoraussetzungen für die für den gleichen Anmelder zugelassene Wort-Bildmarke "Krisennavigator" unterscheiden sich von den Voraussetzungen zur Eintragung von bloßen Wortmarken erheblich.

Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen im Umfang der Stattgabe läßt sich

eine sachliche Aussage nicht oder nicht ausreichend erkennen. Der Begriff

"Krisennavigator" bleibt diesbezüglich noch weitgehend diffus, mehrdeutig und

interpretationsbedürftig. Es bedarf mehrerer analysierender Zwischenschritte, um

die angemeldete Marke dahingehend zu interpretieren, daß auch diese Waren und

Dienstleistungen mit der Bewältigung schwieriger Situationen auf verschiedenen

Gebieten im Zusammenhang stehen.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen

können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann

besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine

solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409

– PROTECH). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "Krisennavigator" im Umfang der Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle nicht. Eine Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe im

Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden

Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig

liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit diesen

Waren und Dienstleistungen eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als

Sachangabe erfolgen wird.

Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen neigt der Senat zur Annahme

eines Freihaltungsbedürfnisses, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Na