Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 30.01.2002 – 28 W (pat) 77/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Januar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 45 335
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Voit 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 29,
vom 17. Juni 1999 und vom 25. Januar 2001 aufgehoben, soweit
die Anmeldung auch
für die Dienstleistungen
"Werbung;
Verpflegung" zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke
Kochduell
für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 8, 11, 20, 21, 24,
25, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 38, 42,
Die Markenstelle für Klasse 29 hat mit Beschluß des Erstprüfers zunächst die Anmeldung insgesamt von der Eintragung ausgeschlossen. Auf die Erinnerung der
Anmelderin ist die Zurückweisung nur noch für die Dienstleistungen
"Werbung; Telekommunikation, insbesondere Ausstrahlen von
Fernsehsendungen; Produktion von Fernsehsendungen; Verpflegung"
mit der Begründung aufrechterhalten worden, die Bezeichnung "Kochduell" enthalte lediglich eine glatt beschreibende Angabe hinsichtlich des Gegenstands, der
Art und des Inhalts der so gekennzeichneten Tätigkeiten, so daß ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) bestehe und jegliche Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit die Eintragung versagt worden ist.
Zur Begründung trägt sie vor, die Bezeichnung "Kochduell" sei für sich gesehen
ein lexikalisch nicht nachweisbares und mehrdeutiges Wort, dem auch für die
noch im Streit befindlichen Dienstleistungen jedenfalls ein unmittelbar beschreibender Bezug fehle und die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden
könne.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise und zwar im Umfang der im Tenor genannten Dienstleistungen begründet.
Für die übrigen Dienstleistungen steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung auch nach Ansicht des Senats zumindest das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt
zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede
auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis
zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (BGH GRUR 1999, 492, 495 - Altberliner).
Die Bezeichnung "Kochduell" erfüllt bezüglich der Dienstleistungen "Telekommunikation, insbesondere Ausstrahlen von Fernsehsendungen; Produktion von Fernsehsendungen" selbst diese geringen Anforderungen nicht, da sie sich für diese
Dienstleistungen auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränkt, die Gegenstand dieser Dienstleistung sind. Nach den Feststellungen des
Senats handelt es sich bei Kochduell um eine Fernsehspielshow, die ein sportliches Duell im Bereich des Kochens zum Gegenstand hat. Diesen titelartig zusammengefaßten Aussageinhalt wird der Verkehr wegen der Nähe der Dienstleitungen (u.a. Fernsehunterhaltung; Film- und Fernsehproduktion) zum Werktitel
und des mit ihm bezeichneten Inhalts der Produktion unmittelbar und ohne weitere
Überlegungen auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beziehen, für die die
Eintragung erfolgen soll. (vgl BGH GRUR 2001, 1042, 1043 l. Spalte – "Reich und
Schön"). Während beim Titelschutz die Eignung des Titels zur Unterscheidung von
anderen Werken genügt, muß er für eine Eintragung ins Markenregister neben der
unstreitigen Markenfähigkeit nach § 3 Abs. 1 MarkenG auch die Eignung zur Herkunftskennzeichnung aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb besitzen, was vorliegend nicht der Fall ist. Im Gegensatz zu der vom BGH in der oben zitierten Entscheidung als für identische Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig angesehenen Wortfolge "Reich und Schön", die eher Anlaß geben könnte, über eine im
vorliegenden Verfahren von der Anmelderin behauptete aber nicht im einzelnen
ausgeführte Mehrdeutigkeit nachzudenken, gibt "Kochduell" erschöpfend und
prägnant den Inhalt der Fernsehsendung wieder.
Dies ist jedoch nicht der Fall, soweit die Anmelderin Schutz für die weiteren
Dienstleistungen "Werbung, Verpflegung" beansprucht, denn es fehlt insoweit ersichtlich an einer unmittelbar beschreibenden Sachangabe. Während dies für den
Namen bzw das Tätigkeitsfeld einer Werbeagentur und damit für die Dienstleistung „Werbung“ ohne weiteres auf der Hand liegt, steht im Zusammenhang mit
einer Etablissementbezeichnung im Gaststättenbereich eine eindeutig beschreibende Zuordnung der Bezeichnung "Kochduell" nicht im Vordergrund, so daß ihr
insoweit nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde nur bezüglich der im Tenor genannten
Dienstleistungen stattzugeben, im übrigen hatte sie keinen Erfolg.
Stoppel
Martens
Voit
Bb