Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 04.02.2002 – 10 W (pat) 60/01
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 20 649.6-53
wegen Inanspruchnahme der Priorität/Wiedereinsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke
sowie der Richterinnen Püschel und Schuster 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse G06 T des Deutschen Patent- und Markenamts vom
27. September 2001 aufgehoben und die Sache an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Die Anmelderin reichte am 27. April 2001 beim Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum Anzeigen
dreidimensionaler Daten als Kombination dreier Schnittbilder, Speichermedium auf
welchem ein computerlesbares Programm zum Ausführen des Verfahrens gespeichert ist sowie computerlesbares Programm zum Ausführen des Verfahrens" ein
und nahm dabei ua die Priorität der japanischen Anmeldung 2000-129629 vom
28. April 2000 in Anspruch.
In der Bibliographie-Mitteilung vom 24. August 2001, die die Anmelderin, wie sie
angibt, am 4. September 2001 erhalten hat, ist die Zeile "Weitere Anforderungen"
angekreuzt und ua der handschriftliche Zusatz enthalten: "Priobelege fehlen, bitte
fristgerecht nachreichen".
Am 17. September 2001 ging die Abschrift zu der oben genannten Voranmeldung
beim Patentamt ein.
Durch Beschluß vom 27. September 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse G 06 T
des Deutschen Patent- und Markenamts festgestellt, daß die beantragte ausländische Priorität vom 28. April 2000, Japan 2000-129629, unwirksam sei, da die Abschrift der Voranmeldung erst am 17. September 2001 eingereicht und die 16-Monatsfrist somit nicht eingehalten worden sei.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben und gleichzeitig Antrag auf
Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung der Abschrift der früheren ausländischen Anmeldung gemäß § 41 Abs 1 PatG gestellt und diesen begründet. Hinsichtlich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird Bezug genommen
auf Blatt 7 bis 21 der Gerichtsakte.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 06 T vom
27. September 2001 aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und führt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu einer Zurückverweisung der Sache an das Patent- und Markenamt,
§ 79 Abs 3 Nr 2 PatG, weil das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Der angefochtene Beschluß ist unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art 103 Abs 1 GG, beinhaltet, daß die Entscheidung nur auf die Gründe gestützt werden darf, zu denen Gehör gewährt worden ist (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, vor § 34 Rdn 214). Er gilt im Verfahren vor dem
Patentamt nicht nur dort, wo der Anspruch auf rechtliches Gehör ausdrücklich im
Patentgesetz noch einmal wiederholt worden ist (§§ 42 Abs 3 Satz 2, 48 Satz 2
PatG), sondern rechtliches Gehör ist vor allen Entscheidungen, die Rechte Beteiligter berühren können, zu gewähren (vgl Schulte, aaO, vor § 34 Rdn 203), mithin
auch vor der Entscheidung über die Verwirkung des Prioritätsanspruchs nach § 41
Abs 1 Satz 3 PatG.
Diesem Grundsatz ist hier nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Denn die
Prüfungsstelle hat, nachdem die Abschrift der japanischen Anmeldung 2000-
129629 am 17. September 2001 eingegangen war, sofort Beschluß gefaßt und
darin ihre Entscheidung über die Unwirksamkeit der Prioritätsinanspruchnahme
auf die verspätete Einreichung der Abschrift der Voranmeldung gestützt, ohne daß
sie zuvor der Anmelderin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Der Zusatz auf der Bibliographie-Mitteilung vom 24. August 2001, mit dem zur fristgerechten Einreichung der Priobelege aufgefordert worden ist, hat hierzu nicht genügt, denn zu diesem Zeitpunkt haben die Unterlagen noch nicht vorgelegen.
Auch wenn die verspätete Einreichung angesichts des Ausmaßes der Fristüberschreitung vorliegend offensichtlich zu sein scheint, ist die Gewährung rechtlichen
Gehörs vor der Entscheidung unverzichtbar. Auch in solchen Fällen müssen die
Beteiligten prüfen können, ob eine Verspätung vorliegt und insbesondere ob sie
trotz der Verspätung an ihrem Begehren festhalten möchten, was, wie der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag zeigt, hier der Fall ist.
Der Senat hat es aufgrund dieses Verfahrensmangels für sachgerecht erachtet,
die Sache an das Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, mit der Folge, daß
es auch in die Lage versetzt ist, erstinstanzlich über den gestellten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.
Schülke
Püschel
Schuster
Na