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BPatG Beschluss vom 05.02.2002 – 17 W (pat) 23/00

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Februar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 43 12 922.6-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und

Dipl.-Ing. Prasch 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Dezember 1999 aufgehoben. Die Sache wird

unter Zugrundelegung der am 5. Februar 2002 eingereichten Patentansprüche 1 und 2 nebst der Beschreibungsseiten 9 und 10

sowie der übrigen Unterlagen zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt unter der Bezeichnung:

"Aufzeichnungs-/Wiedergabe-Gerät“

mit 13 Patentansprüchen angemeldet worden.

Mit Schriftsatz vom 5. August 1994 hat die Anmelderin die Ansprüche 1 bis 3 gestrichen.

Auf Aufforderung durch die Prüfungsstelle hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom

31. Januar 1996 die Ausscheidung der ursprünglichen Patentansprüche 4 bis 8

erklärt. Diese

(erste) Ausscheidungsanmeldung

führt das Aktenzeichen

P 43 45 391.0-53.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 1999 wurde die Stammanmeldung von der

Prüfungsstelle für Klasse G11B des Deutschen Patent- und Markenamts mit der

Begründung zurückgewiesen, dass die Patentansprüche 1, 2 und 5 vom

19. August 1997, die auf ein Aufzeichnungsgerät zur intermittierenden Aufzeichnung, ein Wiedergabegerät zur intermittierenden Wiedergabe und ein Aufzeichnungs-/Wiedergabe-Gerät zum intermittierenden Aufzeichnen und/oder intermittierenden Wiedergeben gerichtet seien, verschiedene Gegenstände beinhalteten und

das Patentbegehren daher uneinheitlich sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2000 an das Deutsche Patent- und Markenamt hat die

Anmelderin eine weitere Ausscheidung erklärt, die zur zweiten Ausscheidungsanmeldung P 43 45 519.0-53 führte. Gegenstand dieser Anmeldung ist ein Aufzeichnungsgerät zur intermittierenden Aufzeichnung.

Mit einem an das Bundespatentgericht gerichteten Schriftsatz vom 27. März 2001

hat die Anmelderin eine Teilanmeldung samt Unterlagen eingereicht, deren Ansprüche nach Klarstellung nunmehr auf ein Aufzeichnungs- und Wiedergabe-Gerät zum intermittierenden Aufzeichnen und Wiedergeben gerichtet sind.

Die Anmelderin verfolgt die vorliegende Stammanmeldung auf der Grundlage der

in der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2002 überreichten Patentansprüche

1 und 2 weiter, die auf ein Wiedergabegerät zur intermittierenden Wiedergabe gerichtet sind.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Wiedergabegerät zur intermittierenden Wiedergabe von auf einem plattenartigen Aufzeichnungsmedium in einem mit Adressen

versehenen Speicherbereich intermittierend aufgezeichneten Datensignalen, die eine zur Reduzierung der Datenmenge komprimierte Datenmenge aufweisen und in Reihen aufgezeichnet sind,

mit

einer Wiedergabevorrichtung (10, 11, 12) zur Wiedergabe von

Datensignalen von dem Aufzeichnungsmedium,

einer Vorrichtung (34) zum wahlweisen Zuführen der wiedergegebenen Datensignale abwechselnd in Zeitteilung zu einer ersten

oder zu einer zweiten Datensignalausgabe-Vorrichtung (35a, 35b,

15a, 15b, 16a, 16b) mit Pufferspeicher (35a, 35b) für die zugeführten Datensignale

wobei die ersten und zweiten Datensignalausgabe-Vorrichtungen

die wiedergebenen ersten und zweiten Datensignale unter Vergrößerung der Datenmenge dekomprimieren und dekodieren und

als erstes und zweites Ausgangssignal ausgeben, und einer Steuervorrichtung zur Steuerung der Wiedergabe des ersten und

zweiten Datensignals von einem ersten und zweiten Bereich des

Aufzeichnungsmediums (9),

wobei nach der Wiedergabe des ersten Datensignals vor dem Beginn der Wiedergabe des zweiten Datensignals die Wiedergabevorrichtung in Übereinstimmung mit einer Adresse bewegt wird,

um das zweite Datensignal wieder von einem zweiten Bereich

unterschiedlich zum ersten Bereich wiederzugeben, und wobei

weiterhin nach der Wiedergabe des zweiten Datensignals und vor

der Wiedergabe des nächsten ersten Datensignals die Wiedergabevorrichtung in Übereinstimmung mit einer Adresse erneut bewegt wird, um das nächste erste Datensignal von dem ersten Bereich wiederzugeben, und die obigen Schritte wiederholt werden,

wodurch die Wiedergabe der ersten und zweiten Datensignale

abwechselnd durchgeführt wird,

wobei die Endadresse der Wiedergabe des ersten bzw zweiten

Datensignals jeweils gespeichert und die Wiedergabevorrichtung

aufgrund der gespeicherten Endadresse der Aufzeichnung des

ersten bzw zweiten Datensignals derart bewegt wird, daß das

erste bzw zweite Datensignal jeweils von räumlich aufeinanderfolgenden Bereichen wiedergegeben wird."

Die Anmelderin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass das in der

vorliegenden Stammanmeldung beanspruchte Wiedergabegerät und das in der

zweiten Ausscheidungsanmeldung begehrte Aufzeichnungsgerät zueinander in

einem einheitlichen Zusammenhang stünden. Beide Geräte befassten sich mit der

intermittierenden Aufzeichnung oder Wiedergabe von Datensignalen auf einem

plattenartigen Aufzeichnungsmedium. Der

technologische Zusammenhang

zwischen Aufzeichnungsgerät und Wiedergabegerät sei darin zu sehen, dass eine

bestimmte Art der

intermittierenden Wiedergabe eine bestimmte Art der

Aufzeichnung bedinge. Andernfalls gelinge keine korrekte Wiedergabe der

Aufzeichnung. Jedenfalls aber seien die mit der vorliegenden Stammanmeldung

verfolgten Ansprüche 1 und 2 in sich einheitlich. Das Wiedergabegerät nach Anspruch 2 beinhalte lediglich eine Ausgestaltung des Wiedergabegerätes nach dem

Anspruch 1.

Das mit der Stammanmeldung verfolgte Wiedergabegerät sei auch durch den im

Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt. Deshalb sei auch die Patentfähigkeit anzuerkennen.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben mit der Maßgabe, dass

der Patenterteilung die Patentansprüche 1 und 2 nebst den Beschreibungsseiten 9 und 10 in der am 5. Februar 2002 eingereichten Fassung zugrunde gelegt werden.

II

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig und auch insoweit

begründet, als der Gegenstand der Stammanmeldung jedenfalls in der geltenden

Fassung nur eine einzige Erfindung enthält und damit § 34 Abs 5 PatG genügt.

1. Die Anmeldung stellt sich die Aufgabe, ein Wiedergabegerät für digitale Daten

auf einem plattenartigen Aufzeichnungsmedium zu schaffen, mit welchem mehrere Kanäle für Datensignale gleichzeitig kontinuierlich wiedergegeben werden

können (vgl S 9, Abs 3 der Beschreibung).

Zur Lösung dieser Aufgabe nennt der Patentanspruch 1 eine Wiedergabegerät,

mit dem die aufgezeichneten Datensignale vom Aufzeichnungsmedium abgenommen werden, und eine Vorrichtung, mit der die abgenommenen Datensignale

zeitlich abwechselnd einer ersten oder einer zweiten Datensignalausgabe-Vorrichtung zugeführt werden. Die erste und zweite Datensignalausgabe-Vorrichtung

puffern, dekomprimieren und dekodieren das jeweils abwechselnd zugeführte

Datensignal und geben es gleichzeitig als erstes bzw zweites Ausgangssignal aus.

Damit die Ausgabe der abwechselnd in ersten und zweiten räumlichen Bereichen

des Aufzeichnungsmediums aufgezeichneten Datensignale korrekt als erstes oder

zweites Ausgangssignal erfolgen kann, wird die Wiedergabevorrichtung (zB ein

Lesekopf) so bewegt, dass abwechselnd der erste und der zweite Bereich adressiert und gelesen wird.

Insoweit gibt der Patentanspruch 1 eine nachvollziehbare Lehre an.

Mit dem Patentanspruch 2 wird diese Lehre dahingehend ergänzt, dass dem Wiedergabegerät eine Mischvorrichtung, die das erste und zweite Ausgangssignal

vermischt, und eine Ausgabevorrichtung, die wahlweise entweder das vermischte

Signal oder das erste oder das zweite Ausgangssignal ausgibt, hinzugefügt werden. In der Beschreibung ist hierzu auf S 16 Abs 2 iVm Fig 8 ausgeführt, dass mit

diesen Merkmalen bspw eine getrennte Aufzeichnung des instrumentalen Bestandteils eines Musikstücks und des Stimmenbestandteils erfolgen kann, wahlweise kann auch eine vermischte Ausgabe beider Bestandteile erfolgen.

Der Anspruch 2 ist sonach auf eine Weiterbildung der Lehre nach dem Patentanspruch 1 gerichtet und betrifft keinen anderen Gegenstand, so dass die Einheitlichkeit des vorliegenden Patentbegehrens nicht in Zweifel zu ziehen ist.

Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren die Ansicht vertreten, dass das Wiedergabegerät nach dem Anspruch 1 in einem einheitlichen Zusammenhang mit

dem nunmehr in der zweiten Ausscheidungsanmeldung verfolgten Aufzeichnungsgerät stehe und zunächst die Verbindung der beiden Anmeldungen zu einem Verfahren angeregt.

Wie erläutert, setzt eine korrekte Wiedergabe des ersten und zweiten Ausgangssignals durch das Wiedergabegerät nach dem Anspruch 1 eine abwechselnde

Aufzeichnung des Datensignals in bestimmten räumlichen Bereichen durch das

Aufzeichnungsgerät voraus. Ohne die Berücksichtigung der durch das Aufzeichnungsgerät vorgegebenen Art der Aufzeichnung gelingt keine korrekte

Wiedergabe, so dass das Aufzeichnungsgerät nach der zweiten Ausscheidungsanmeldung und das vorliegende Wiedergabegerät durch eine einzige

allgemeine Idee verbunden sind. Damit aber ist das Erfordernis des § 34 Abs 5

PatG erfüllt, das ausdrücklich auch die Verfolgung einer Gruppe von Erfindungen

in einer Anmeldung zulässt, sofern diese "untereinander in der Weise verbunden

sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen."

Die Anmelderin hat ihre Anregung an den Senat, die beiden Anmeldungen zu verbinden, zurückgenommen, denn eine prozessuale Verbindung ist nur möglich,

wenn beide Verfahren vor derselben Instanz anhängig sind (vgl Schulte PatG,

6. Aufl. vor § 34 Rdn 301). Nachdem die zweite Ausscheidungsanmeldung beim

Deutschen Patent- und Markenamt anhängig ist, war dem Senat eine Verbindung

beider Verfahren nicht möglich.

2. Das Wiedergabegerät nach dem Patentanspruch 1 beruht gegenüber den im

Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

In der JP 63-187980 A ist ein Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät beschrieben,

bei dem mehrere Kanäle mit Videosignalen auf einem Band aufgezeichnet

werden. Wie aus Figur 2 in Verbindung mit dem Abstract dieser Schrift ersichtlich

ist, wird zur Auftrennung der Kanäle bei der Wiedergabe ein Demultiplexer 27

verwendet, der das auf aufeinanderfolgenden Bereichen des Bandes

aufgezeichnete

Signal

alternierend

dem

einen

oder

anderen

Videosignalzwischenspeicher 13a, 13b zuführt.

Von diesem bekannten Gerät unterscheidet sich das Wiedergabegerät nach dem

Anspruch 1 nicht nur dadurch, dass das wiedergegebene Signal einer Dekomprimierung unterzogen wird, sondern vor allem dadurch, dass ein plattenartiges Aufzeichnungsmedium verwendet wird, bei dem die Bereiche für die Aufzeichnung

oder Wiedergabe der ersten und zweiten Datensignale durch eine beliebige

Adressierung vorgegeben werden können, während die bekannte Bandwiedergabe ohne Adressierung abwechselnd von aufeinanderfolgenden Bereichen erfolgt. Das bekannte Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät vermag sonach das

Wiedergabegerät nach dem Patentanspruch 1 nicht nahezulegen.

Gegenstand der DE 42 25 434 A1 ist die Aufzeichnung und Wiedergabe von

komprimierten Daten. Hierfür wird eine über eine übliche Kompression hinausgehende Bitreduktion vorgeschlagen. Bis auf den Umstand der Komprimierung von

aufzuzeichnenden Daten und der Dekomprimierung bei der Wiedergabe enthält

diese Druckschrift in Hinsicht auf das beanspruchte Wiedergabegerät keine weiteren Anregungen.

Eine Anregung auf die Ausgestaltung des Wiedergabegerätes nach dem Patentanspruch 1 vermag auch die US 4,772,963 nicht zu geben. Denn diese Druckschrift befasst sich mit der Verbesserung der Fehlerrate eines Wiedergabegerätes,

einem Aspekt, der nicht Gegenstand der geltenden Patentansprüche ist.

Das Wiedergabegerät nach dem Anspruch 1 ist sonach durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt.

3. Die Anmelderin hat mit der geltenden Fassung ihres Patentbegehrens den zur

Zurückweisung der Anmeldung führenden Mangel beseitigt. Das beanspruchte

Wiedergabegerät ist auch durch die im bisherigen Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften nicht nahegelegt. Die Anmelderin hat jedoch im Laufe

des Beschwerdeverfahrens den von ihr verfolgten Gegenstand in wesentlichen

Merkmalen geändert, so dass davon auszugehen ist, dass das Deutsche Patent-

und Markenamt über die Patentfähigkeit der geltenden Ansprüche noch nicht abschließend befunden hat.

Die Sache war daher zur weiteren Prüfung nach § 79 Abs 3 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Neben der Prüfung auf die Patentfähigkeit der geltenden Ansprüche wird die Prüfungsstelle dabei auch eine etwaige Anregung der Anmelderin in Hinsicht auf eine

Verbindung der vorliegenden, ein Wiedergabegerät betreffenden Anmeldung mit

der zweiten Ausscheidungsanmeldung P 43 45 519.0-53 (Aufnahmegerät) in Betracht zu ziehen haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass eine Verbindung

beider Prüfungsverfahren entsprechend § 147 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen

der Prüfungsstelle liegt.

Grimm

Dr. Schmitt

Bertl

Prasch

Bb