Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.02.2002 – 33 W (pat) 179/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 58 478.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Am 10. Oktober 1998 ist die Wortmarke

"Schustermarkt"

für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 35 angemeldet worden. Auf die Beanstandung der Markenstelle für Klasse 35 hin wurde

das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt:

Klasse 35:

Veranstaltung von Märkten, ausgenommen für Schuhwaren sowie

das Schuhmacher- und Schusterhandwerk

Klasse 16:

Werbeartikel aus Papier und Pappe, Druckereierzeugnisse,

Schreibwaren, Verpackungsmaterial

Klasse 25:

Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen.

Die Markenstelle

für Klasse 35 hat die Anmeldung mit Beschluß vom

21. März 2001 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

"Druckereierzeugnisse, Veranstaltung von Märkten, ausgenommen für Schuhwaren sowie das Schuhmacher- und Schusterhandwerk"

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt,

daß Schuster in der deutschen Sprache eine Bezeichnung für einen Pfuscher oder

Stümper sei und damit der Gesamtmarke die Bedeutung "Markt für minderwertige

Waren" zukomme.

Mit seiner Beschwerde beantragt der Anmelder,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und hilfsweise die

Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Er trägt vor, daß die Bezeichnung zu den vom Anmelder veranstalteten Floh-,

Trödel-, Antik- und Handwerkermärkten keinerlei Beziehung habe. Auch eine Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG komme nicht in Betracht. Schuster

sei eine abwertende Bezeichnung für Schuhmacher, die heute nicht mehr verwendet werde.

Der Bundesgerichtshof habe in den letzten drei Jahren eine beachtliche Anzahl

von Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben, in denen das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft festgestellt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen des Bundesgerichtshofs müsse die Rechtsbeschwerde bei

einer negativen Entscheidung zugelassen werden.

Der Senat hat den Anmelder mit Zwischenbescheid vom 17. September 2001 darauf hingewiesen, daß der Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1

bzw Nr 4 MarkenG entgegenstehen könnten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung "Schustermarkt" hinsichtlich der Waren "Druckereierzeugnisse" jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Bezüglich

der Dienstleistung "Veranstaltung von Märkten, ausgenommen für Schuhwaren

sowie das Schuhmacher- und Schusterhandwerk" steht der Eintragung das Hindernis des § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG iVm § 37 Abs 3 MarkenG entgegen. Ingesamt

hat die Markenstelle daher die Eintragung im Ergebnis zu Recht teilweise gemäß

§ 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von

hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für

die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein so gebräuchliches

Wort, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß dem Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR

1999, 1089, 1091 - YES).

Der Begriff "Schustermarkt" ist aus zwei Substantiven zusammengesetzt und

sprachüblich gebildet (vgl zB "Wochenmarkt" oder "Töpfermarkt"). Der Ausdruck

"Schuster" wird zwar, worauf der Anmelder zu Recht hinweist, gelegentlich salopp

abwertend für einen "Pfuscher" oder "Stümper" verwendet. "Schuster" ist jedoch in

erster Linie weit verbreitet als Synonym für "Schuhmacher" gebräuchlich (Duden,

Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl, 2001, S 1413). Da es unüblich und wenig

werbewirksam ist, Veranstaltungen mit negativ belegten Begriffen zu bezeichnen,

werden die angesprochenen Verkehrskreise - hier das allgemeine Publikum - die

angemeldete Marke regelmäßig dahingehend auffassen, daß es sich um einen

Markt handelt, der mit dem Schuhmacherhandwerk im Zusammenhang steht. Auf

einem derartigen Markt können Schuhe und damit im Zusammenhang stehende

Accessoires verkauft, aber auch die Reparatur von Schuhen angeboten werden.

Die im Warenverzeichnis beanspruchten "Druckererzeugnisse" können sich - beispielsweise als Prospekte - inhaltlich mit den vom Anmelder veranstalteten "Schustermärkten" befassen. Ingesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise den

angemeldeten Begriff damit als beschreibend und nicht als betriebskennzeichnend

auffassen.

2. Gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 4, 37 Abs 3 MarkenG sind von der Eintragung Marken

ausgeschlossen, die ersichtlich geeignet sind, das Publikum insbesondere über

die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder

Dienstleistungen zu täuschen. Eine ersichtliche Täuschungsgefahr im Sinne dieser Vorschriften setzt nicht nur die Unrichtigkeit einer Angabe voraus, diese muß

zusätzlich auch geeignet sein, die beteiligten Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen (positiv) zu beeinflussen (BGH GRUR 1991, 852, 855

- Aquavit; BGH GRUR 1994, 519, 521 - Grand Marnier).

So verhält es sich im vorliegenden Fall. Wie ausgeführt, werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen ohne weiteres dahingehend verstehen, daß es sich um einen Markt handelt, der im Zusammenhang mit dem

Schuhmacherhandwerk steht, und sich aus diesem Grunde zum Besuch der Veranstaltung entscheiden. Aufgrund des eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sind jedoch gerade sämtliche Märkte ausgenommen, die

Schuhwaren sowie das Schuhmacher- und Schusterhandwerk betreffen.

3. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83

Abs 2 MarkenG zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, deren höchstrichterliche Klärung erforderlich erscheint.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Cl