Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.02.2002 – 33 W (pat) 179/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 58 478.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Am 10. Oktober 1998 ist die Wortmarke
"Schustermarkt"
für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 35 angemeldet worden. Auf die Beanstandung der Markenstelle für Klasse 35 hin wurde
das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt:
Klasse 35:
Veranstaltung von Märkten, ausgenommen für Schuhwaren sowie
das Schuhmacher- und Schusterhandwerk
Klasse 16:
Werbeartikel aus Papier und Pappe, Druckereierzeugnisse,
Schreibwaren, Verpackungsmaterial
Klasse 25:
Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen.
Die Markenstelle
für Klasse 35 hat die Anmeldung mit Beschluß vom
21. März 2001 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
"Druckereierzeugnisse, Veranstaltung von Märkten, ausgenommen für Schuhwaren sowie das Schuhmacher- und Schusterhandwerk"
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt,
daß Schuster in der deutschen Sprache eine Bezeichnung für einen Pfuscher oder
Stümper sei und damit der Gesamtmarke die Bedeutung "Markt für minderwertige
Waren" zukomme.
Mit seiner Beschwerde beantragt der Anmelder,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und hilfsweise die
Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Er trägt vor, daß die Bezeichnung zu den vom Anmelder veranstalteten Floh-,
Trödel-, Antik- und Handwerkermärkten keinerlei Beziehung habe. Auch eine Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG komme nicht in Betracht. Schuster
sei eine abwertende Bezeichnung für Schuhmacher, die heute nicht mehr verwendet werde.
Der Bundesgerichtshof habe in den letzten drei Jahren eine beachtliche Anzahl
von Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben, in denen das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft festgestellt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen des Bundesgerichtshofs müsse die Rechtsbeschwerde bei
einer negativen Entscheidung zugelassen werden.
Der Senat hat den Anmelder mit Zwischenbescheid vom 17. September 2001 darauf hingewiesen, daß der Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1
bzw Nr 4 MarkenG entgegenstehen könnten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung "Schustermarkt" hinsichtlich der Waren "Druckereierzeugnisse" jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Bezüglich
der Dienstleistung "Veranstaltung von Märkten, ausgenommen für Schuhwaren
sowie das Schuhmacher- und Schusterhandwerk" steht der Eintragung das Hindernis des § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG iVm § 37 Abs 3 MarkenG entgegen. Ingesamt
hat die Markenstelle daher die Eintragung im Ergebnis zu Recht teilweise gemäß
§ 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von
hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für
die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein so gebräuchliches
Wort, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß dem Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR
1999, 1089, 1091 - YES).
Der Begriff "Schustermarkt" ist aus zwei Substantiven zusammengesetzt und
sprachüblich gebildet (vgl zB "Wochenmarkt" oder "Töpfermarkt"). Der Ausdruck
"Schuster" wird zwar, worauf der Anmelder zu Recht hinweist, gelegentlich salopp
abwertend für einen "Pfuscher" oder "Stümper" verwendet. "Schuster" ist jedoch in
erster Linie weit verbreitet als Synonym für "Schuhmacher" gebräuchlich (Duden,
Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl, 2001, S 1413). Da es unüblich und wenig
werbewirksam ist, Veranstaltungen mit negativ belegten Begriffen zu bezeichnen,
werden die angesprochenen Verkehrskreise - hier das allgemeine Publikum - die
angemeldete Marke regelmäßig dahingehend auffassen, daß es sich um einen
Markt handelt, der mit dem Schuhmacherhandwerk im Zusammenhang steht. Auf
einem derartigen Markt können Schuhe und damit im Zusammenhang stehende
Accessoires verkauft, aber auch die Reparatur von Schuhen angeboten werden.
Die im Warenverzeichnis beanspruchten "Druckererzeugnisse" können sich - beispielsweise als Prospekte - inhaltlich mit den vom Anmelder veranstalteten "Schustermärkten" befassen. Ingesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise den
angemeldeten Begriff damit als beschreibend und nicht als betriebskennzeichnend
auffassen.
ausgeschlossen, die ersichtlich geeignet sind, das Publikum insbesondere über
die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder
Dienstleistungen zu täuschen. Eine ersichtliche Täuschungsgefahr im Sinne dieser Vorschriften setzt nicht nur die Unrichtigkeit einer Angabe voraus, diese muß
zusätzlich auch geeignet sein, die beteiligten Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen (positiv) zu beeinflussen (BGH GRUR 1991, 852, 855
- Aquavit; BGH GRUR 1994, 519, 521 - Grand Marnier).
So verhält es sich im vorliegenden Fall. Wie ausgeführt, werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen ohne weiteres dahingehend verstehen, daß es sich um einen Markt handelt, der im Zusammenhang mit dem
Schuhmacherhandwerk steht, und sich aus diesem Grunde zum Besuch der Veranstaltung entscheiden. Aufgrund des eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sind jedoch gerade sämtliche Märkte ausgenommen, die
Schuhwaren sowie das Schuhmacher- und Schusterhandwerk betreffen.
3. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83
Abs 2 MarkenG zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, deren höchstrichterliche Klärung erforderlich erscheint.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl