Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.02.2002 – 29 W (pat) 153/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 396 47 782
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Gegen die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 21, 30, 32, 33 und 34
eingetragene Marke 396 47 782
siehe Abb. 1 am Ende
, deren Eintragung am 20. März 1997 veröffentlicht worden ist, ist aus der am
14. Juni 1994 im Markenregister für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,
16 und 42 eingetragenen prioritätsälteren Marke 2 067 601
"VIVA",
Widerspruch eingelegt worden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch
mit Beschluß vom 19. Januar 2000 zurückgewiesen, weil keine Gefahr von
Verwechslungen der beiden Marken
im Verkehr bestehe. Das den sich
gegenüberstehenden Marken gemeinsame kennzeichnungsschwache Wort
"VIVA" verbinde sich in der angegriffenen Marke mit dem weiteren Wort "ZWEI" zu
einer begrifflichen Einheit und könne daher weder eine unmittelbare noch eine
assoziative Verwechslungsgefahr
der
in
ihrer Gesamtheit
deutlich
unterschiedlichen Marken begründen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
ist der Ansicht, der Bestandteil "VIVA" präge die angegriffene Marke. Gerade die
Tatsache, dass von Fernseh- und Radiosendern Wort-Zahlenkombinationen
verwendet werden, belege, dass im allgemeinen die Zahl als Kennzeichnung
zurücktrete, weil man diese Kennzeichnungen dem in der Marke genannten
Anbieter zuordne.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, der Wortbestandteil der jüngeren Marke
könne eine Verwechslungsgefahr nicht begründen. Sie hat die Benutzung der
Widerspruchsmarke mit Schriftsatz vom 21. August 2001 bestritten.
Die Widersprechende hat keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung
eingereicht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg
Die Inhaberin der jüngeren Marke und Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz
vom 21. August 2001 in zulässiger Weise die Benutzung der Widerspruchsmarke
bestritten. Die Widerspruchsmarke ist am 14. Juni 1994 in das Markenregister
eingetragen worden. Die Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 43 Abs. 1 S. 2
MarkenG ist daher seit 14. Juni 1999 zulässig.
Die Widersprechende hat nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß sie ihre
Marke
innerhalb der
letzten
fünf Jahre vor der Entscheidung über den
Widerspruch benutzt hat. Für einen solchen Sachvortrag und der Einreichung von
Glaubhaftmachungsunterlagen bedurfte es keiner besonderen Aufforderung durch
das Gericht. Die Widersprechende hat nach Übermittlung der Einrede von sich
aus unverzüglich alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der im Rahmen des
Benutzungszwanges herrschende Beibringungsgrundsatz läßt es grundsätzlich
auch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 139 ZPO nicht
zu, die Widersprechende auf diese Verpflichtung zum Vortrag hinzuweisen (vgl.
BPatG GRUR 1996, 981,982 - ESTAVITAL mwN zur früheren Rechtslage). Zwar
besteht die Hinweispflicht des Gerichtes entsprechend § 139 ZPO auch im
Widerspruchsverfahren. Sie hat aber ihre Grenze in Fällen, in denen ein solcher
Hinweis eine Selbstverständlichkeit wäre, in denen nicht ersichtlich ist, dass dieser
Gesichtspunkt übersehen worden ist oder wenn der Hinweis die Stellung der einen
Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer
Parteinahme des Gerichts führen würde.
Die Widersprechende hat auch ausreichend Gelegenheit gehabt zur Beschwerde
und zum Nichtbenutzungseinwand vorzutragen. Seit Übersendung des den
Nichtbenutzungseinwand enthaltenden Schriftsatzes sind mehr als fünf Monate
vergangen, ohne daß sie sich auch nur formal auf dieses Bestreiten eingelassen
hat.
Grabrucker
Baumgärtner
Abb. 1
Guth
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