Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 06.02.2002 – 29 W (pat) 153/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 47 782

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Baumgärtner und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Gegen die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 21, 30, 32, 33 und 34

eingetragene Marke 396 47 782

siehe Abb. 1 am Ende

, deren Eintragung am 20. März 1997 veröffentlicht worden ist, ist aus der am

14. Juni 1994 im Markenregister für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,

16 und 42 eingetragenen prioritätsälteren Marke 2 067 601

"VIVA",

Widerspruch eingelegt worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch

mit Beschluß vom 19. Januar 2000 zurückgewiesen, weil keine Gefahr von

Verwechslungen der beiden Marken

im Verkehr bestehe. Das den sich

gegenüberstehenden Marken gemeinsame kennzeichnungsschwache Wort

"VIVA" verbinde sich in der angegriffenen Marke mit dem weiteren Wort "ZWEI" zu

einer begrifflichen Einheit und könne daher weder eine unmittelbare noch eine

assoziative Verwechslungsgefahr

der

in

ihrer Gesamtheit

deutlich

unterschiedlichen Marken begründen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

ist der Ansicht, der Bestandteil "VIVA" präge die angegriffene Marke. Gerade die

Tatsache, dass von Fernseh- und Radiosendern Wort-Zahlenkombinationen

verwendet werden, belege, dass im allgemeinen die Zahl als Kennzeichnung

zurücktrete, weil man diese Kennzeichnungen dem in der Marke genannten

Anbieter zuordne.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, der Wortbestandteil der jüngeren Marke

könne eine Verwechslungsgefahr nicht begründen. Sie hat die Benutzung der

Widerspruchsmarke mit Schriftsatz vom 21. August 2001 bestritten.

Die Widersprechende hat keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung

eingereicht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg

Die Inhaberin der jüngeren Marke und Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz

vom 21. August 2001 in zulässiger Weise die Benutzung der Widerspruchsmarke

bestritten. Die Widerspruchsmarke ist am 14. Juni 1994 in das Markenregister

eingetragen worden. Die Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 43 Abs. 1 S. 2

MarkenG ist daher seit 14. Juni 1999 zulässig.

Die Widersprechende hat nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß sie ihre

Marke

innerhalb der

letzten

fünf Jahre vor der Entscheidung über den

Widerspruch benutzt hat. Für einen solchen Sachvortrag und der Einreichung von

Glaubhaftmachungsunterlagen bedurfte es keiner besonderen Aufforderung durch

das Gericht. Die Widersprechende hat nach Übermittlung der Einrede von sich

aus unverzüglich alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der im Rahmen des

Benutzungszwanges herrschende Beibringungsgrundsatz läßt es grundsätzlich

auch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 139 ZPO nicht

zu, die Widersprechende auf diese Verpflichtung zum Vortrag hinzuweisen (vgl.

BPatG GRUR 1996, 981,982 - ESTAVITAL mwN zur früheren Rechtslage). Zwar

besteht die Hinweispflicht des Gerichtes entsprechend § 139 ZPO auch im

Widerspruchsverfahren. Sie hat aber ihre Grenze in Fällen, in denen ein solcher

Hinweis eine Selbstverständlichkeit wäre, in denen nicht ersichtlich ist, dass dieser

Gesichtspunkt übersehen worden ist oder wenn der Hinweis die Stellung der einen

Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer

Parteinahme des Gerichts führen würde.

Die Widersprechende hat auch ausreichend Gelegenheit gehabt zur Beschwerde

und zum Nichtbenutzungseinwand vorzutragen. Seit Übersendung des den

Nichtbenutzungseinwand enthaltenden Schriftsatzes sind mehr als fünf Monate

vergangen, ohne daß sie sich auch nur formal auf dieses Bestreiten eingelassen

hat.

Grabrucker

Baumgärtner

Abb. 1

Guth

Cl