Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.02.2002 – 29 W (pat) 181/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 66 847.0
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 6. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
"2 L"
Die Marke
ist für ein umfangreiches Waren und Dienstleistungsverzeichnis, darunter die Waren
"Handbetätigte Geräte",
zur Eintragung ins Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 9. März 2001 gemäß § 36 Abs. 4 MarkenG teilweise für die Waren "Handbetätigte Geräte" zurückgewiesen, weil dieser Begriff
unpräzise sei und damit den sonstigen Anmeldeerfordernissen des § 36 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG nicht entspreche.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, die dieser nicht begründet
hat.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen
Erfolg. Die angemeldete Marke ist für den Warenbegriff "Handbetätigte Geräte"
von der Eintragung gemäß § 32 Abs. 3 MarkenG, §§ 14 Abs. 1, 15 MarkenV, § 36
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 MarkenG ausgeschlossen, weil dieser Begriff nicht hinreichend konkret ist.
Nach § 32 Abs. 3 MarkenG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 MarkenV ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen so zu fassen, dass die Klassifizierung
jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung
(§ 15 Abs. 1 MarkenV) möglich ist. Außerdem muss das Verzeichnis der Waren
und Dienstleistungen die Waren und Dienstleistungen so klar bestimmen, dass der
Schutzumfang der Marke auch im Registerverfahren schnell, umfassend und unmissverständlich feststellbar ist (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,
6. Aufl. § 32 Rn. 37, 38). Dies ist hier nicht der Fall.
Wie die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zutreffend ausgeführt hat, ist der angemeldete Begriff "Handbetätigte Geräte" ein breiter Oberbegriff, der viele unterschiedliche Waren wie bestimmte Haushaltsgeräte, Küchengeräte, chirurgische Geräte, Geräte für die Körperpflege, Sportgeräte, Fahrzeugzubehör, Handwerkszeug usw. enthalten kann, die in verschiedenste Warenklassen
fallen, so dass eine eindeutige Klassifizierung nicht möglich ist. Wegen der Unbestimmtheit dieses Oberbegriffs ist auch der Schutzumfang der Marke nicht klar zu
bestimmen. So ist auch in der Empfehlungsliste zur Klasseneinteilung der Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken bei Klasse 6 "Handbetätigte
Werkzeuge und Geräte" der Begriff "Geräte" als erläuterungsbedürftig gekennzeichnet.
Im übrigen sind die Ausführungen der Markenstelle des Deutschen Patent- und
Markenamts zutreffend. Auch der Beschwerdeführer hat nichts vorgetragen, was
den Senat an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses zweifeln ließe.
Grabrucker
Baumgärtner
Guth
Cl