Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 13.02.2002 – 9 W (pat) 67/01
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Sache
betreffend die Patentanmeldung 197 46 384.3-21
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 13. Februar 2002 unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter
Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Küstner 10.99
beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 23. März 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 61 C des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung zurückgewiesen. Gegen diesen am 14. April 2001 durch Niederlegung zur Post zugestellten Beschluss
hat der Anmelder mit einem am 12. Juni 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz vom 15. April 2001 Beschwerde eingelegt.
Eine Beschwerdegebühr ist nicht eingezahlt worden.
Der Anmelder hat darüber hinaus Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Insoweit strebt er an, dass die Prüfungsstelle einen neuen Anhörungstermin anberaumt, nachdem eine Teilnahme an dem auf dem 15. März 2001 anberaumten Termin gescheitert war.
II.
Die Beschwerde gilt mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben
(§ 73 Abs 3 PatG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123
PatG) ist unbegründet.
Gemäß § 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG sind Beschwerden gegen Beschlüsse der
Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts
innerhalb eines Monats unter Einzahlung einer Gebühr einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an den Beschwerdeführer.
Ausweislich der Amtsakten
ist der Beschluss vom 23. März 2001 am
14. April 2001 an den Anmelder durch Niederlegung zur Post zugestellt worden.
Deshalb hätte der Anmelder spätestens bis zum 14. Mai 2001 die Beschwerde
und die Gebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt einreichen bzw einzahlen müssen. Die Beschwerde ging jedoch erst am 12. Juni 2001 ein, die Beschwerdegebühr gar nicht. Auch hat der Anmelder keinen Prozesskostenhilfeantrag für das Beschwerdeverfahren eingereicht, der die Frist zur Zahlung der Gebühr nach § 134 PatG hätte hemmen können.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war auch nicht durch den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 18. Februar 1998, in welchem dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe bewilligt
worden war, entbehrlich geworden. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beschränkt sich auf das jeweilige Verfahren vor der bewilligenden Stelle, so dass im
Falle eines Rechtsmittels das Beschwerdegericht über die Aussichten der Beschwerde und der davon abhängigen Bewilligung von Verfahrenskosten zu befinden hat.
Trotz Fristversäumnis und nicht gezahlter Beschwerdegebühr wäre die Beschwerde zulässig, wenn das Wiedereinsetzungsgesuch des Anmelders begründet wäre.
Dies ist indes nicht der Fall. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG ist Wiedereinsetzung
nur zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass er ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumnis nach gesetzlichen
Vorschriften einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Ohne Verschulden handelt, wer
bei der Fristwahrung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwendet. Das Maß der
Sorgfalt bestimmt sich dabei nach den persönlichen Verhältnissen des Säumigen
und den Umständen des Einzelfalls (vgl Schulte PatG 6. Aufl § 123 Rdnr. 91). Die
eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe sind innerhalb der für den Wiedereinsetzungsantrag geltenden Frist von 2 Monaten darzulegen und im Verfahren
über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 123 Abs 2 Satz 1, 2 PatG).
Demgemäß kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Der Anmelder hat nicht einmal dargelegt, inwieweit er daran gehindert war, rechtzeitig innerhalb der Frist von 1 Monat Beschwerde einzulegen und die Beschwerdegebühr
zu zahlen. Soweit er auf eine Verletzung hinweist, die er sich im März 2001 zugezogen hatte, ist nicht ersichtlich, inwieweit er hierdurch an einer rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde und Zahlung der Gebühr spätestens bis zum 14. Mai 2001
gehindert war. Auch hat der Anmelder insoweit kein Attest zur Glaubhaftmachung
vorgelegt.
Im übrigen ergibt sich aus dem Inhalt der Schriftsätze vom 15. April und
27. Juli 2001, dass der Anmelder mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
eine Fortführung des Patenterteilungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt anstrebt und nur hierfür Gründe angibt. Die Prüfungsstelle könnte indes nur dann wieder mit dem Patenterteilungsverfahren befasst werden, wenn das
Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und das Verfahren
nach § 79 Abs. 3 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverweisen
könnte. Hierfür bedürfte es indes einer zulässigen Beschwerde, die indes schon
mangels Zahlung einer Beschwerdegebühr nicht gegeben ist.
Petzold
Winklharrer
Fuchs-Wissemann
Küstner
Ko