Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 20.02.2002 – 28 W (pat) 103/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 398 03 780
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel sowie die
Richterinnen Martens und Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der
Beschluß der Markenstelle für Klasse 8 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 12. Januar 2000 teilweise aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 981 498 wird die
Löschung der Marke 398 03 780 für die Waren
"handbetätigte Werkzeuge und Geräte des Friseurhandwerks; Messerschmiedewaren"
angeordnet.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 20. Mai 1998 ua für die Waren "handbetätigte Werkzeuge und
Geräte des Friseurhandwerks; Messerschmiedewaren; Geräte, Behälter, Kämme,
Schwämme und Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln) des Friseurbedarfs, jeweils
in Klasse 21 enthalten" eingetragene Marke 398 03 780
Leopard
ist ein auf die vorgenannten Waren beschränkter Widerspruch erhoben worden
aus der prioritätsälteren Widerspruchsmarke 981 498
GEPARD
die seit dem 1. Februar 1979 für die Waren "Messerschmiedewaren, Scheren, Friseurscheren" eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 8 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Marken auch bei identischen Waren wegen der unterschiedlichen Wortanfänge und insbesondere
wegen der unterschiedlichen Begriffe die sie verkörperten einen ausreichenden
Abstand zueinander hätten. Die von der Markeninhaberin bestrittene Benutzung
der Widerspruchsmarke könne deshalb dahingestellt bleiben.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, denn
sie hält die Vergleichsmarken in klanglicher, schriftbildlicher und insbesondere
begrifflicher Hinsicht für miteinander verwechselbar. Die Buchstabenfolge "e-pard"
sei bei beiden Zeichen gleich und zudem handle es sich bei den Tieren um
gefleckte Raubkatzen, die in ihren charakteristischen Merkmalen wie Körperbau,
Körpergröße usw weitgehend übereinstimmten. Auch werde der Gepard nach
einer Lexikonfundstelle als "Jagdleopard" bezeichnet.
Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten und
hält diese Einrede auch nach Vorlage von Benutzungsunterlagen sowie einer
eidesstattlichen Versicherung - wonach die Marke für "Scheren" benutzt worden
ist - aufrecht. Sie meint, die Benutzung sei nicht rechtserhaltend gewesen, denn
die Marke sei nicht in Alleinstellung, sondern in der Form "GEPARD-VELVET"
benutzt worden, was den kennzeichnenden Charakter der Marke verändert habe.
Was die Verwechslungsgefahr betrifft, hält sie die Ausführungen der Markenstelle
für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die
patentamtlichen Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Nach Auffassung des Senats
kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke verwechselbar nahe iSv
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, soweit sich identische Waren gegenüberstehen.
Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin hat die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke innerhalb des maßgeblichen Zeitraums von 1993
bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch für die Ware "Scheren"
ausreichend belegt (§ 43 Abs 1 Satz 1 und 2 MarkenG). Die von der Widersprechenden vorgelegten Umsatzzahlen sprechen zwar, zumindest was das Inland
betrifft, für eine eher geringe Verkaufstätigkeit (so wurden zB 1998 insgesamt 988
mit GEPARD gekennzeichneter Produkte verkauft), Zweifel an der Ernsthaftigkeit
der Benutzung lassen sie aber nicht aufkommen. Ausweislich der vorgelegten
Benutzungsbeispiele waren die Scheren mit "GEPARD-VELVET" gekennzeichnet;
dies hat aber - nach Überzeugung des Senats - nicht dazu geführt, daß der Verkehr in dieser benutzten Form ein anderes Zeichen als die eingetragene Marke
gesehen hätte (§ 26 Abs 3 Satz 1 MarkenG). Der kennzeichnende Charakter einer
Marke wird nur dann verändert, wenn im dem hinzugefügten Bestandteil eine derart eigene kennzeichnende Wirkung gesehen wird, daß dieser für das neue Zeichen maßgebend wird. Je kennzeichnungskräftiger die eingetragene Marke einerseits und beschreibender der Zusatz andrerseits ist, umso weniger kann der
Zusatz die Aussagekraft der Marke beeinflussen. Davon ist hier auszugehen. Das
Wort GEPARD ist für Scheren zur Produktidentifikation durchaus geeignet, denn
es mag zwar darauf hindeuten, daß mit der Schere schnell und zielsicher gearbeitet werden kann, unzweideutig erkennbar beschreibende Anklänge sind dies aber
nicht. Demgegenüber wird der Verkehr bei "VELVET" schon wegen seiner Nachstellung eher auf eine Sortenbezeichnung schließen; außerdem ist maßgeblichen
Teilen des Verkehrs der Begriffsinhalt iSv "Samt, samtig" geläufig. Velvet ist das
deutsche Fremdwort für Baumwollsamt (Duden, Fremdwörterbuch, 6. Aufl, S 842)
und es wurde bis vor wenigen Jahren auch in der Umgangssprache für diese
Stoffart gebraucht. Nunmehr ist es insbesondere durch den Kultfilm "Blue Velvet"
(USA 1966 von David Lynch) sowie die 80er Jahre Musikrichtung der "Velvet
Underground" zu einem bekannten Begriff geworden. Daraus hervorgegangen
sind Kennzeichnungen von Musikgruppen wie zB Blue Velvet Quintett, Black Velvet Band, Velvet Tanzorchester usw, Clubbezeichnungen wie zB Velvet Tonight,
ein neuer Film von 1998 "Velvet Goldmine", eine CD von Janet Jackson "Velvet
Dreams" und sogar ein blau-schwarzer Tönungsschaum der Firma Wella genannt
"Blue Velvet". Auch wenn nicht jedermann weiß, was Velvet bedeutet, so kennen
doch maßgebende Teile des Verkehrs seinen Sinn, was sich schon aus den og
zahlreichen Verwendungen in Kennzeichnungen ergibt. Zudem ist Velvet ein
- wenn auch nicht grader häufig verwendeter – amerikanischer Mädchenname.
Wird also eine Schere angeboten, die zusätzlich mit dem Wort Velvet gekennzeichnet ist, so wird der Verkehr, zu dem auch Friseure zählen, eher auf eine entsprechende Oberflächenbeschaffenheit dieser Schere denken (nämlich, daß diese
geeignet ist samtartig zu schneiden) als an die eigentliche Kennzeichnung des
Produkts. Das genügt um eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der
eingetragenen Marke zu verneinen. Das neue Markengesetz und die sich daran
anschließende Rechtsprechung hat zu einer deutlichen Lockerung der Bindung an
die eingetragene Form geführt. Zuletzt wurde zB die rechtserhaltende Benutzung
der Marke Bit bejaht, obwohl diese - drucktechnisch und grafisch hervorgehoben -
in dem Gesamtwort Bitburger eingebunden benutzt war (BGH, MarkenR 2001,
465 – Bit/Bud). Eine Beeinträchtigung der eingetragenen Form durch die die
Marke umgebende umfassende grafische Gestaltung, Bildelemente sowie einem
Werbeslogan (Bitte ein Bit) hat der BGH ebenfalls verneint. Hier ist somit von einer
rechtserhaltenden Benutzung der Marke für die Waren "Scheren" auszugehen.
Stehen sich die Marken Leopard und GEPARD gegenüber, so kann bei identischen Waren eine Verwechslungsgefahr nicht mehr ausgeschlossen werden. Die
von der Widersprechenden benutzten Scheren und Friseurscheren werden von
den beanspruchten Waren der Klasse 8 der Markeninhaberin (handbetätigte
Werkzeuge und Geräte des Friseurhandwerks; Messerschmiedewaren) mitumfaßt, so daß insoweit Identität gegeben ist. Dies bedeutet, daß die Widersprechende einen besonders deutlichen Abstand der jüngeren Marke verlangen kann.
Bei Scheren handelt es sich um Gebrauchsgüter des täglichen Lebens, die zwar
nicht sehr häufig gekauft werden, bei deren Erwerb in der Regel aber keine
besonders große Sorgfalt aufgewendet wird. Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob beide Begriffe eine derartige Ähnlichkeit im Sinngehalt, nämlich
als Bezeichnung einer dunkel gefleckten Raubtierart besitzen, daß sich bei der
Verbindung mit identischen Waren schon deshalb eine gedankliche Verbindung
zwischen den beiden Produkten aufdrängt, denn es liegt bereits eine unmittelbare
klangliche Verwechslungsgefahr vor. Die Worte GEPARD und Leopard haben
zwar eine unterschiedliche Silbenzahl, stimmen jedoch in dem Bestandteil
".e.pard" vollständig überein. Auch wenn jedermann die beiden Worte kennt, so ist
es doch nicht ausgeschlossen, daß sie in der Erinnerung – denn Marken werden
regelmäßig nicht gleichzeitig wahrgenommen – miteinander verwechselt werden,
zumal der GEPARD auch als Jagdleopard bezeichnet wird. Hinzu kommt, daß
sich die Tiere in ihrer Größe und der Fleckung des Fells ähneln. Entgegen der
Ansicht der Markenstelle erhält das Wort Leopard auch keine einseitige Begriffsstütze und Merkhilfe im dem gleichnamigen deutschen Kampfpanzer Leopard,
denn die Bundeswehr hatte Ende der 70er Jahre auch Flugabwehrkanonenpanzer, die sich Gepard nannten.
Bei identischen Waren führt die Gewichtung aller für die Verwechslungsgefahr
maßgebenden Faktoren deshalb zur Löschung der jüngeren Marke; bei den übrigen Waren, die zu den Widerspruchswaren nur im mittleren Warenähnlichkeitsbereich liegen, reicht der Abstand der beiden Marken aus. Insoweit war die
Beschwerde deshalb zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Stoppel
Martens
Schwarz-Angele
Fa