Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 20.02.2002 – 28 W (pat) 123/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 398 01 436
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 29 – vom 6. Juli 2001 ist wirkungslos, soweit
die teilweise Löschung der Marke 398 01 436 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 188 579 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 6. Juli 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 29 ua die Verwechslungsgefahr der Marke 398 01 436 mit der
Widerspruchsmarke 1 188 579 festgestellt und die teilweise Löschung der Marke
angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 398 01 436 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel
Schwarz-Angele
Martens
Bb