Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 25.02.2002 – 10 W (pat) 38/01
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 196 03 562.7-16
wegen Aufhebung des Erteilungsbeschlusses
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie den
Richter Knoll und die Richterin Püschel
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse F 24 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10.99
18. Juni 2001 aufgehoben und die Sache an das Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder reichte am 1. Februar 1996 beim Patentamt eine Patentanmeldung
mit der Bezeichnung "Verwendung des in P 38 23 390.8-09 beschriebenen Bauteils zum Kühlen und Heizen von Räumen" ein.
Mit Bescheid vom 8. November 2000 schlug die Prüfungsstelle eine für gewährbar
erachtete Fassung vor, in der ua die im ursprünglichen Patentanspruch 1 enthaltene Bezugnahme auf P 38 23 390.8-09 ersetzt worden ist durch Übernahme von
Formulierungen aus dem dortigen Patentanspruch 1.
Patentanspruch 1 lautet nach diesem Vorschlag in seinem ersten Teil wie folgt:
Heizungs-, Kühlungs- und Brauchwassererhitzungsanlage für beispielsweise Wohnhäuser, Fabrikhallen, Versammlungsräume, mit
einer Wärmepumpe für die Beheizung des Heizkreislaufes und
des Brauchwassers, die einen Dieselmotor, einen von dem Dieselmotor angetriebenen ersten Kältemittelkompressor und einen
elektrisch angetriebenen zweiten Kältemittelkompressor, einen
luft- und einen solebeheizten Verdampfer und zwei Kältemittelkondensatoren aufweist, wovon der erste als Wärmetauscher zur
Erwärmung des Heizkreislaufes und der zweite als Wärmetauscher zur Erwärmung des Brauchwassers dient, wobei diese
Bauteile in einem wärmeisolierten Gehäuse angeordnet und körperschalldämmend gelagert sind, welches aus einem kellergeschoßhohen, begehbaren, als Gesamtheit LKW-transportfähigen
Gehäuse aus Beton besteht, dessen Wandungen innen mit einer
schalldämpfenden, wärmeisolierenden Schicht verkleidet sind und
dessen Innenraum in eine Maschinenkammer und eine Luftkammer aufgeteilt ist, ...".
Entsprechend lautet der erste Absatz auf Seite 1 der vorgeschlagenen Beschreibung beginnend mit "Die Erfindung betrifft eine Heizungs-, Kühlungs- und
Brauchwassererhitzungsanlage ...".
Mit seiner am 7. Februar 2001 eingegangenen Stellungnahme trug der Anmelder
bezugnehmend auf den Bescheid und auf ein "kürzlich" mit der Prüfungsstelle
geführtes Telefongespräch vor, daß er die besprochenen Änderungen handschriftlich mit grünem Stift in die beigefügten Kopien eingetragen habe und er dieser
Abfassung hiermit zustimme. In den beigefügten Kopien der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Fassung ist mit grünem Stift im Patentanspruch 1 und auf
Seite 1 der Beschreibung ua jeweils der Passus "dessen Wandungen innen mit
einer schalldämpfenden, wärmeisolierenden Schicht verkleidet sind und" durchgestrichen worden.
Durch Beschluß vom 18. Juni 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 24 F ein
Patent mit den am 7. Februar 2001 eingereichten Unterlagen erteilt und dabei ua
in der Beschreibung, Seite 1, und im Patentanspruch 1 als "redaktionell" bezeichnete Änderungen vorgenommen. Diese Änderungen bestehen darin, daß jeweils
der Passus "dessen Wandungen innen mit einer schalldämpfenden, wärmeisolierenden Schicht verkleidet sind und" eingefügt worden ist.
Gegen den Erteilungsbeschluß wendet sich der Anmelder mit einem mit Schreiben
vom 14. Juli 2001 eingelegten "Einspruch". Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf den Passus "dessen Wandungen innen mit einer schalldämpfenden,
wärmeisolierenden Schicht verkleidet sind und" vor, es sei ihm bei der Formulierung des damaligen Patents 38 23 390 möglicherweise ein grober Fehler unterlaufen, der eine Umgehung des Patents leicht ermöglichen könne. Der Passus sei
bedeutungslos, da die schalldämpfende und wärmeisolierende Wirkung einer solchen Schicht innen nur wenig besser sei als außen und im übrigen auch durch
andere Maßnahmen leicht ersetzt werden könne. Sollte ein Hersteller nur deswegen sein Patent nicht verletzen, weil er die schalldämpfende und wärmeisolierende Schicht außen statt innen anbringe oder durch andere Maßnahmen ersetze,
dann wären beide Patente wertlos. Er bitte um Klärung dieser Frage.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig.
Es ist zwar nicht wörtlich "Beschwerde", sondern "Einspruch" eingelegt worden,
dies ist jedoch unschädlich, da der Inhalt des Schreibens vom 14. Juli 2001 den
Willen zur Anfechtung des Erteilungsbeschlusses erkennen läßt, mithin eine Beschwerde gemäß § 73 Abs 1 PatG vorliegt. Der Anmelder hat auch sinngemäß
eine Patenterteilung abweichend von seinem Erteilungsantrag und damit schlüssig
eine Beschwer geltend gemacht. Dies reicht für die Bejahung der Zulässigkeit der
Beschwerde aus. Ob die behauptete Beschwer tatsächlich vorliegt, ist im Rahmen
der Begründetheit zu prüfen (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 73 Rdn 50).
Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt unter Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses zu einer Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.
Ein Patent darf grundsätzlich nur so erteilt werden, wie es beantragt ist. Jede Änderung der Unterlagen, die nicht nur in geringfügigen redaktionellen Verbesserungen wie der Berichtigung von Schreibfehlern oder offensichtlichen grammatikalischen oder sprachlichen Unrichtigkeiten besteht, setzt das schriftlich erklärte Einverständnis des Anmelders voraus (vgl Schulte, aaO, vor § 34 Rdn 7; Busse,
jeweils mwN; BPatGE 25, 141, 143).
Die vorliegend von der Prüfungsstelle in den dem Erteilungsbeschluß zugrundeliegenden Unterlagen vorgenommenen Änderungen sind ersichtlich nicht nur redaktioneller Natur. Die im Patentanspruch 1 und in der Beschreibung erfolgte
Einfügung des Passus "dessen Wandungen innen mit einer schalldämpfenden,
wärmeisolierenden Schicht verkleidet sind und", der das Gehäuse aus Beton näher charakterisiert, ist eine inhaltliche, substantielle Änderung, der Bedeutung für
die Bestimmung des Patentgegenstandes wie auch für seinen Schutzbereich zukommt. Eine solche Änderung hätte daher nur bei Vorliegen eines schriftlichen
Einverständnisses des Anmelders vorgenommen werden können, ein solches hat
aber zweifelsfrei nicht vorgelegen, denn dieser Passus ist vom Anmelder in seinen
am 7. Februar 2001 eingereichten Unterlagen gerade herausgestrichen worden.
Möglicherweise hat die Prüfungsstelle durch die Einfügung dieses Passus der
Gefahr einer unzulässigen Erweiterung begegnen wollen, doch ist es der Prüfungsstelle verwehrt, von sich aus inhaltliche Änderungen in den Unterlagen vorzunehmen. Sie muß vielmehr gegebenenfalls einen weiteren Prüfungsbescheid
erlassen, wenn sie das nachgesuchte Patent ohne diesen Passus für nicht gewährbar hält.
Nachdem das nachgesuchte Patent in unzulässiger Weise abweichend vom Erteilungsantrag erteilt worden ist, ist der angefochtene Beschluß aufzuheben, ohne
daß der Senat in der Sache selbst entscheidet, § 79 Abs 3 Nr 2 PatG. Die Prüfungsstelle wird nunmehr über die Erteilung des Patents nach Maßgabe der vom
Anmelder gestellten Anträge und genehmigten Unterlagen erneut zu beschließen
haben. Soweit der Anmelder im Beschwerdeschriftsatz um Klärung gebeten hat,
welche Bedeutung dem eingefügten Passus im Falle einer Patentverletzung zukommt, ist anzumerken, daß im Patenterteilungsverfahren kein Raum ist für die
Entscheidung über Fragen der Patentverletzung, diese ist vielmehr ausschließlich
den Verletzungsgerichten überlassen.
Schülke
Knoll
Püschel
Pr