Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 26.02.2002 – 24 W (pat) 24/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 32 568.5
hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ströbele sowie die Richter Dr. Hacker und Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
siehe Abb. 1
Die Marke
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; Erzeugnisse zur menschlichen und tierischen Ernährung; Pflanzenschutzmittel; Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, sowie Saatgut; Geschäftsführung; Management; Dienstleistungen auf dem Gebiet von
Landwirtschaft und Ernährung; Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Humanmedizin; wissenschaftliche und industrielle Forschung"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG beanstandete Anmeldung mit Beschluß
vom 2. September 1999 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete sprachüblich gebildete Wortzusammensetzung werde
von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Hinweis auf Produkte oder
Dienstleistungen auf biologischer Basis, die eine bestimmte Erneuerung bzw.
Veränderung bewirken sollten oder auf eine solche Veränderung ausgerichtet
seien, verstanden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der angemeldeten Kennzeichnung fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Zwar sei der Zeichenbestandteil "Bio" isoliert gesehen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen
beschreibend. Die angemeldete Wortneubildung in ihrer Gesamtheit sei aber wegen ihres unklaren Begriffsgehalts schutzfähig. Der Wortteil "Innovation" bedeute
"Erneuerung", nicht aber – wie die Markenstelle angenommen habe - "Veränderung". "Bio" und "Innovation" beinhalteten gegensätzliche Begriffsgehalte, denn
"Bio" bezeichne natürliche, nicht von menschlichen Eingriffen bestimmte Bestandteile und Prozesse, während "Innovation" für von Menschen erdachte, willentlich und zielgerichtet umgesetzte Eingriffe in vorgefundene natürliche Gegebenheiten stehe, was insbesondere die hier angesprochenen fachkundigen Verkehrskreise erkennen und die Wortbildung als willkürliche Zusammenfügung nicht
zusammengehöriger und nicht zusammenpassender Wörter verstehen würden.
Die angemeldete Kennzeichnung sei weder in Deutschland noch international als
beschreibende Angabe gebräuchlich. Die vereinzelten Erwähnungen von "BioInnovation" im Internet bezögen sich im allgemeinen auf den Anmelder, gingen auf
diesen zurück oder beträfen den Namen von bestimmten Standorten, die mit der
Tätigkeit des Anmelders in Verbindung stünden. Der Begriff "BioInnovation" werde
nicht als Sachangabe, sondern zur Kennzeichnung und Namensgebung einer bestimmten Idee, nämlich der Idee der Schaffung eines Gründerzentrums auf dem
Gebiet der Biotechnologie, verwendet.
Die Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den
Inhalt der Gerichtsakte, das Ergebnis einer Internetrecherche des Senats, das
dem Anmelder übersandt worden ist, sowie der Amtsakte 398 32 568.5 Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke
ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und
Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a.
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl.
BGH GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420
- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989;
- HOUSE OF BLUES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU).
Wie im angefochtenen Beschluss bereits zutreffend erörtert, setzt sich die
angemeldete Wortfolge wegen der Großschreibung des jeweils ersten
Buchstaben der einzelnen Wortteile, die sowohl in der deutschen als auch
u.a. in der englischen Sprache in gleicher Bedeutung vorkommen, deutlich
erkennbar aus "Bio" (Wortelement für "biologisch, die Biologie betreffend)
und "Innovation" (= geplante und kontrollierte Erneuerung, Einführung von
etwas Neuem) zusammen (vgl. etwa Duden Oxford Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl.; via mundo Concise Dictionary English/German, 2000; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., jeweils Stichwörter "Bio-"
und "Innovation"). Aus diesem Grund wird es den angesprochenen Verkehrskreisen, die bei Nahrungs- oder Futtermitteln oder bei Pflanzenschutzmitteln und medizinischen Dienstleistungen relativ breit sein können
– insbesondere den großen Teilen mit Kenntnissen auf dem Gebiet der
Wissenschaft und der Entwicklung fortschrittlicher Technologien - keine
Mühe bereiten, in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen die angemeldete Wortverbindung in der Bedeutung von "biologische Innovation, Erneuerung, Einführung von Neuem auf dem Gebiet
der Biologie" zu verstehen, wobei vom Begriff der Biologie auch Biotechnologie, Gentechnologie und Biomedizin umfaßt werden. Andere Interpretationen liegen dagegen fern. Dies zeigen auch die zahlreichen Nachweise der Verwendung des Wortes "BioInnovation" im Internet, das mit der
Bedeutung "Innovation auf dem Sektor der Biotechnologie bzw. Biomedizin" in Unternehmens- und Projektbezeichnungen auf biotechnologischem
Gebiet weltweit, in Berichten über Projekte usw., als Themen von Teilen
von Studiengängen und von Seminaren sowie Kongressen vorkommt. Die
rein sachbezogene Verwendung der Wortbildung zeigt sich besonders
deutlich etwa in Formulierungen wie: "Nach Informationen von .... informierten sich zahlreiche Gymnasiasten über Studienmöglichkeiten an der
TU Dresden zur Problematik der Verfahrenstechnik in Anwendung auf
Umweltschutz und Bioinnovation", " 'Zu unserem TIZ brauchen wir schnell
ein BIZ', so lautet die griffige Zusammenfassung, die Oberbürgermeister
Benz vom Branchengespräch Bioinnovation gibt" (Darmstadt online); ein
Teil des Studiums zum "Master of Biotechnology" der Flinders University
of South Australia bezeichnet sich als "Bio Innovation", unter dem Punkt
"Ziele" ist aufgeführt: "The topic will provide the scientific and technical
knowledge that is the basis of innovation in modern biology and medicine."
In einer Verlautbarung des Senators Jack Scott, California, heißt es: "A
portion of the funds will be used to develope a bioinnovation workforce
training program ........". Die Suchmaschine "Google" hat u. a. die Verwendung des angemeldeten Begriffs als Thema für eine Konferenz ermittelt und u.a. das Vorkommen in Sätzen wie " ... and in particular, to define
mechanisms for the promotion of traditional bioinnovation which governments ought to invest in."; "... illustrated the importance of positioning in
ensuring uptake of bioinnovation."; "Developping a bioinnovation into a
commercial product: license, marketing, and contract strategies …".
Die angemeldete Kennzeichnung ist auch geeignet, die Eigenschaften
oder die Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu
beschreiben.
Wie aus den oben genannten Fundstellen hervorgeht, betrifft "BioInnovation" die Entwicklung und Einführung neuer Techniken und die Entwicklung neuer Produkte auf den Gebieten der Biotechnologie und Biomedizin,
für die umfangreiche Forschung betrieben wird. Es ist allgemein bekannt,
daß die Innovationen auf diesem Gebieten sowohl die Herstellung neuartiger und wirksamer pharmazeutischer und biochemischer Produkte, Methoden medizinischer Behandlung als auch neuartige oder genmanipulierte Pflanzen und Früchte (sowie Saatgut für diese Pflanzen) zum Gegenstand haben, die z.B. gegenüber bestimmten Schädlingen oder Klimaverhältnissen resistent, besonders nährstoffhaltig oder besonders lange
haltbar sind, und deren Entwicklung und Aufzucht wissenschaftliche und
landwirtschaftliche Dienstleistungen erfordert. Weiterhin handelt es sich
um einen sich schnell entwickelnden und wirtschaftlich ertragreichen Wissenschafts- und Wirtschaftszweig, der Werbung und Geschäftsführung
benötigt, was besonders durch (im Internet belegbare) zahlreiche Initiativen zur Förderung und Ansiedlung solcher Betriebe und Forschungsstätten sowie der Schaffung von Informationszentren für "Bioinnovation", der
Förderung damit befaßter Unternehmen und der Berichterstattung über
dieses Gebiet erkennbar wird (vgl. etwa "Branchengespräch Bioinnovation", "BIZ (Bioinnovationszentrum)"; "Developping a bioinnovation into a
commercial product: license, marketing, and contract strategies …").
2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen außerdem auch jegliche Unterscheidungskraft
Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die
Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch";
BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR
2001, 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK").
Dies ist hier der Fall.
Wie oben bereits aufgeführt eignet sich die angemeldete Wortkombination
als beschreibende Angabe
für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen, ist dem Verkehr leicht verständlich und wegen dieses im
Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für sämtliche dieser beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur ein Sachhinweis, und
kein Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.
Zwar stammen die Nachweise der Verwendung der Wortfolge "BioInnovation" nur zum Teil aus dem deutschen Sprachraum. Dies belegt aber nicht,
daß diese Wortzusammenstellung im deutschen Sprachraum von den hier
angesprochenen breiten Verkehrskreisen als betriebskennzeichnend und
nicht als reine Sachangabe verstanden werden würde. Erstens wird es,
wie bereits oben erörtert, selbst relativ breiten deutschen Verkehrskreisen
wenig Mühe bereiten, dem Zeichen seine rein sachbezogene Bedeutung
zu entnehmen. Zweitens kann es besonders auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Wirtschaft schon wegen der engen internationalen wirtschaftlichen Verflechtungen und der Forschung, die gerade auf dem Gebiet der Biotechnologie und der Verwertung dieser Erkenntnisse international ist, keine national begrenzte Verwendung von Begriffen geben. Um
eine internationale Verständigung zu gewährleisten ist die englische Sprache, die auch in Deutschland in ihren Grundzügen von breiten Bevölkerungsschichten beherrscht wird, besonders auf diesen Gebieten weit verbreitet, in denen außerdem englischsprachige Länder wie vor allem die
Vereinigten Staaten von Amerika führend sind.
3. Auch das Vorbringen, der Anmelder habe den Begriff "BioInnovation" geprägt, was angesichts der weitgestreuten internationalen rein sachbezogenen Verwendung dieses Wortes für den Senat nicht ohne Zweifel ist, kann
eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortverbindung nicht begründen.
Bei sprachüblich gebildeten und als Fachangaben verständlichen
Wortneuschöpfungen vermag die Verwendung durch den "Erfinder" des
Begriffs den beschreibenden Charakter nicht zu verändern, so daß
insoweit die freie Verwendung des Begriffs gewährleistet werden muß
(vgl. BPatGE 37, 44, 48 "VHS"; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6.
Aufl., § 8 Rn. 143 m. Nachw.). Für die Frage des Fehlens jeglicher
Unterscheidungskraft ist ebenfalls allein entscheidend, ob der Verkehr der
Kennzeichnung betriebskennzeichnenden Charakter beimißt oder sie –
wie hier - lediglich als Sachangabe versteht (vgl. Althammer/Ströbele,
aaO., § 8 Rn. 21 m. Nachw.).
Ströbele
Hacker
Guth
Cl
Abb. 1