Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 26.02.2002 – 33 W (pat) 182/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Februar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 64 051.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 14. Oktober 1999 die Wortbildmarke in den Farben grün/schwarz

siehe Abb. 1 am Ende

zur farbigen Eintragung in das Register für Dienstleistungen der Klassen 35, 39,

42 angemeldet worden, deren Dienstleistungsverzeichnis im Laufe des Verfahrens wie folgt gefaßt worden ist:

"Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; Personalberatung einschließlich der Vermittlung von Arbeitskräften auch auf Zeit; Büroarbeiten; betriebswirtschaftliche Beratung, insbesondere Beratungsdienstleistungen zur Optimierung der Waren- und

Güterkreisläufe in den Institutionen des Gesundheitswesens, organisatorische, technische und betriebswirtschaftliche Entwicklung und Durchführung

eines Logistiksystems - auch im Hinblick auf die

Software -, insbesondere hinsichtlich der Prozeßoptimierung der Ver- und Entsorgung aller Materialien,

Erbringung einer Ist-Analyse aller bestehenden Abläufe in einem Krankenhaus, Privatkliniken oder anderen Instituten des Gesundheitswesens, insbesondere der Ver- und Entsorgung, Technik, EDV, analytische Auswertung der Daten und Fakten dieser

Ist-Analyse und Erarbeitung von Vorschlägen für Lösungen und Maßnahmen sowie Entwicklung eines

Sollkonzeptes, Erarbeitung eines Pflichtenheftes zur

Umsetzung der Optimierungsprozesse;

Klasse 39: Durchführung von Warenanforderung auch für andere; Entgegennahme angeforderter Waren und deren Verwahrung; Transport von Waren und Gütern;

Lagerung von Waren einschließlich deren Kontrolle

und des automatischen Abrufs;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; EDV-Beratungsdienstleistungen; Dienstleistungen eines Krankenhauses; Gesundheits- und

Schönheitspflege."

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied

des Patentamts erlassenen Beschluß vom 8. Juni 2000 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 2,

37 Abs 1 MarkenG wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die aus zwei üblichen und gebräuchlichen Abkürzungen zusammengesetzte Anmeldemarke bedeute eindeutig

"Logistikgesellschaft" und stelle einen beschreibenden Sachhinweis dar, weil

sämtliche beanspruchten Dienstleistungen im Zusammenhang mit logistischen

Tätigkeiten stünden. Die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke könne auch nicht aus

ihrer graphischen Wiedergabe hergeleitet werden, da sie sich lediglich in einer

Standardschriftart und verschiedenfarbigen Markenbestandteilen erschöpfe.

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom

8. Juni 2000 aufzuheben,

und trägt im wesentlichen vor, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig

und nicht freihaltungsbedürftig. Die zweifarbige Gestaltung signalisiere, daß die

Bestandteile "Log" und "Ges" gedanklich nicht zusammenhingen. Ein eindeutig

beschreibender Begriffsinhalt könne den jeweils völlig unterschiedlichen beanspruchten Dienstleistungsbereichen nicht zugeordnet werden. Sowohl "Log" als

auch "Ges" habe mehrere Bedeutungen. Bei der Bezeichnung "LogGes" könne es

sich auch um eine Abkürzung für "Logopädie und Gesundheit" oder "Logistik und

Gesundheit" handeln. Die von der Markenstelle hineininterpretierte Bedeutung

lasse sich allenfalls erst anhand mehrerer Denkvorgänge und grammatikalischer

Überlegung ermitteln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre

Schriftsätze Bezug genommen.

Die Anmelderin hat

ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zwar am

21. Februar 2002 zurückgenommen, der Senat hat jedoch von einer Aufhebung

der Terminsladung aus Gründen des § 69 Nr 3 MarkenG abgesehen.

II

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat hält die angemeldete Wortbildmarke "LogGes" hinsichtlich sämtlicher

beanspruchter Dienstleistungen gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht für unterscheidungskräftig, so daß die Markenstelle des Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Die Anmelderin weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit so

aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden und analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl zB BGH GRUR 1996, 771, 772 - THE

HOME DEPOT; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION). Enthalten aber die Wortbestandteile einer Marke - wie im vorliegenden Fall - einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die betreffenden

Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfaßt wird, gibt

es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Verkehr sie als unternehmenskennzeichnendes Unterscheidungsmittel versteht (vgl BGH GRUR 2001, 1153 - anti

KALK).

Die angesprochenen Verkehrskreise werden die als Marke angemeldete Bezeichnung "LogGes" in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres lediglich als die in üblicher Weise gebildete, eindeutige Abkürzung für den

Sachbegriff "Logistik-Gesellschaft" auffassen.

Denn die beanspruchten Dienstleistungen wenden sich ausschließlich an die Verkehrskreise der Unternehmen und gewerblichen Betriebe. Sie umfassen teils typische Dienstleistungen eines Logistik-Unternehmens und im übrigen jedenfalls solche Dienstleistungen, die - insbesondere im Zuge des aktuellen wirtschaftlichen

Entwicklungstrends, in ständig wachsendem Maße durch das sogenannte Outsourcing Unternehmensaufgaben oder Unternehmensbereiche, die nicht zu den

Kerngeschäftsfeldern gehören, auszugliedern und auf fremde Unternehmen zu

verlagern - auch von (größeren) Logistik-Unternehmen erbracht werden oder ohne

weiteres angeboten werden können.

In diesem Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen wird den angesprochenen Verkehrskreisen daher ohne jede zergliedernde Betrachtungsweise

oder analytische Gedankenoperation ersichtlich und klar sein, daß die angemeldete Bezeichnung "LogGes" als einfache Zusammenstellung der geläufigen Abkürzungen "Log" und "Ges" für "Logistik" und "Gesellschaft" eindeutig bloß das

Kürzel für den naheliegenden Sachbegriff "Logistik-Gesellschaft" darstellt.

Soweit die Anmelderin meint, die Anmeldemarke sie mehrdeutig, zieht sie sachlich

nicht gerechtfertigt unübliche oder willkürliche Interpretationen der Abkürzungen

"Log" und "Ges" in Betracht. Im jeweiligen Kontext kann zwar die Abkürzung "Log"

noch "Logik" und die Abkürzung "Ges" noch "Gesandter", "Gesandtschaft", "Gesang", "Gesuch", "Gesamtheit" oder "Geselle" bedeuten (vgl Koblischke, Lexikon

der Abkürzungen, 1994, S 308, 220; Duden, Wörterbuch der Abkürzungen,

3. Auflage 1987, S 187, 129). Hier erscheint aber offensichtlich, daß die Kombination der Abkürzungen "LogGes" nur die üblich gebildete Kurzform des Begriffes

"Logistik-Gesellschaft" wiedergeben kann, der nicht nur allgemein eine Unternehmensgattung bezeichnet, sondern hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen

auch eine Aussage über die spezialisierte Fachkompetenz und Leistungsfähigkeit

der Anbieterin trifft, und somit eine beschreibende Qualitätsangabe beinhaltet.

Auch der Auffassung der Anmelderin, die zweifarbige Wiedergabe der Anmeldemarke begründe die Unterscheidungskraft, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn einer Wortbildmarke kann in ihrer Gesamtheit zwar schon dann

Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn nur die graphischen Elemente

charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht; dabei können allerdings einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht

aufwiegen (vgl BGH aaO - anti KALK).

Winkler

Dr. Hock

v. Zglinitzki

Abb. 1

Cl