Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 26.02.2002 – 33 W (pat) 182/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Februar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 64 051.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 14. Oktober 1999 die Wortbildmarke in den Farben grün/schwarz
siehe Abb. 1 am Ende
zur farbigen Eintragung in das Register für Dienstleistungen der Klassen 35, 39,
42 angemeldet worden, deren Dienstleistungsverzeichnis im Laufe des Verfahrens wie folgt gefaßt worden ist:
"Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; Personalberatung einschließlich der Vermittlung von Arbeitskräften auch auf Zeit; Büroarbeiten; betriebswirtschaftliche Beratung, insbesondere Beratungsdienstleistungen zur Optimierung der Waren- und
Güterkreisläufe in den Institutionen des Gesundheitswesens, organisatorische, technische und betriebswirtschaftliche Entwicklung und Durchführung
eines Logistiksystems - auch im Hinblick auf die
Software -, insbesondere hinsichtlich der Prozeßoptimierung der Ver- und Entsorgung aller Materialien,
Erbringung einer Ist-Analyse aller bestehenden Abläufe in einem Krankenhaus, Privatkliniken oder anderen Instituten des Gesundheitswesens, insbesondere der Ver- und Entsorgung, Technik, EDV, analytische Auswertung der Daten und Fakten dieser
Ist-Analyse und Erarbeitung von Vorschlägen für Lösungen und Maßnahmen sowie Entwicklung eines
Sollkonzeptes, Erarbeitung eines Pflichtenheftes zur
Umsetzung der Optimierungsprozesse;
Klasse 39: Durchführung von Warenanforderung auch für andere; Entgegennahme angeforderter Waren und deren Verwahrung; Transport von Waren und Gütern;
Lagerung von Waren einschließlich deren Kontrolle
und des automatischen Abrufs;
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; EDV-Beratungsdienstleistungen; Dienstleistungen eines Krankenhauses; Gesundheits- und
Schönheitspflege."
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 8. Juni 2000 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 2,
37 Abs 1 MarkenG wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die aus zwei üblichen und gebräuchlichen Abkürzungen zusammengesetzte Anmeldemarke bedeute eindeutig
"Logistikgesellschaft" und stelle einen beschreibenden Sachhinweis dar, weil
sämtliche beanspruchten Dienstleistungen im Zusammenhang mit logistischen
Tätigkeiten stünden. Die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke könne auch nicht aus
ihrer graphischen Wiedergabe hergeleitet werden, da sie sich lediglich in einer
Standardschriftart und verschiedenfarbigen Markenbestandteilen erschöpfe.
Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom
8. Juni 2000 aufzuheben,
und trägt im wesentlichen vor, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig
und nicht freihaltungsbedürftig. Die zweifarbige Gestaltung signalisiere, daß die
Bestandteile "Log" und "Ges" gedanklich nicht zusammenhingen. Ein eindeutig
beschreibender Begriffsinhalt könne den jeweils völlig unterschiedlichen beanspruchten Dienstleistungsbereichen nicht zugeordnet werden. Sowohl "Log" als
auch "Ges" habe mehrere Bedeutungen. Bei der Bezeichnung "LogGes" könne es
sich auch um eine Abkürzung für "Logopädie und Gesundheit" oder "Logistik und
Gesundheit" handeln. Die von der Markenstelle hineininterpretierte Bedeutung
lasse sich allenfalls erst anhand mehrerer Denkvorgänge und grammatikalischer
Überlegung ermitteln.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre
Schriftsätze Bezug genommen.
Die Anmelderin hat
ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zwar am
21. Februar 2002 zurückgenommen, der Senat hat jedoch von einer Aufhebung
der Terminsladung aus Gründen des § 69 Nr 3 MarkenG abgesehen.
II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat hält die angemeldete Wortbildmarke "LogGes" hinsichtlich sämtlicher
beanspruchter Dienstleistungen gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht für unterscheidungskräftig, so daß die Markenstelle des Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat.
Die Anmelderin weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden und analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl zB BGH GRUR 1996, 771, 772 - THE
HOME DEPOT; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION). Enthalten aber die Wortbestandteile einer Marke - wie im vorliegenden Fall - einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die betreffenden
Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfaßt wird, gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Verkehr sie als unternehmenskennzeichnendes Unterscheidungsmittel versteht (vgl BGH GRUR 2001, 1153 - anti
KALK).
Die angesprochenen Verkehrskreise werden die als Marke angemeldete Bezeichnung "LogGes" in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres lediglich als die in üblicher Weise gebildete, eindeutige Abkürzung für den
Sachbegriff "Logistik-Gesellschaft" auffassen.
Denn die beanspruchten Dienstleistungen wenden sich ausschließlich an die Verkehrskreise der Unternehmen und gewerblichen Betriebe. Sie umfassen teils typische Dienstleistungen eines Logistik-Unternehmens und im übrigen jedenfalls solche Dienstleistungen, die - insbesondere im Zuge des aktuellen wirtschaftlichen
Entwicklungstrends, in ständig wachsendem Maße durch das sogenannte Outsourcing Unternehmensaufgaben oder Unternehmensbereiche, die nicht zu den
Kerngeschäftsfeldern gehören, auszugliedern und auf fremde Unternehmen zu
verlagern - auch von (größeren) Logistik-Unternehmen erbracht werden oder ohne
weiteres angeboten werden können.
In diesem Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen wird den angesprochenen Verkehrskreisen daher ohne jede zergliedernde Betrachtungsweise
oder analytische Gedankenoperation ersichtlich und klar sein, daß die angemeldete Bezeichnung "LogGes" als einfache Zusammenstellung der geläufigen Abkürzungen "Log" und "Ges" für "Logistik" und "Gesellschaft" eindeutig bloß das
Kürzel für den naheliegenden Sachbegriff "Logistik-Gesellschaft" darstellt.
Soweit die Anmelderin meint, die Anmeldemarke sie mehrdeutig, zieht sie sachlich
nicht gerechtfertigt unübliche oder willkürliche Interpretationen der Abkürzungen
"Log" und "Ges" in Betracht. Im jeweiligen Kontext kann zwar die Abkürzung "Log"
noch "Logik" und die Abkürzung "Ges" noch "Gesandter", "Gesandtschaft", "Gesang", "Gesuch", "Gesamtheit" oder "Geselle" bedeuten (vgl Koblischke, Lexikon
der Abkürzungen, 1994, S 308, 220; Duden, Wörterbuch der Abkürzungen,
3. Auflage 1987, S 187, 129). Hier erscheint aber offensichtlich, daß die Kombination der Abkürzungen "LogGes" nur die üblich gebildete Kurzform des Begriffes
"Logistik-Gesellschaft" wiedergeben kann, der nicht nur allgemein eine Unternehmensgattung bezeichnet, sondern hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen
auch eine Aussage über die spezialisierte Fachkompetenz und Leistungsfähigkeit
der Anbieterin trifft, und somit eine beschreibende Qualitätsangabe beinhaltet.
Auch der Auffassung der Anmelderin, die zweifarbige Wiedergabe der Anmeldemarke begründe die Unterscheidungskraft, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn einer Wortbildmarke kann in ihrer Gesamtheit zwar schon dann
Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn nur die graphischen Elemente
charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht; dabei können allerdings einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht
aufwiegen (vgl BGH aaO - anti KALK).
Winkler
Dr. Hock
v. Zglinitzki
Abb. 1
Cl