Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 04.03.2002 – 10 W (pat) 71/00

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 92 07 770

wegen Kostenfestsetzung 10.99

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie den

Richter Knoll und die Richterin Püschel

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Löschungsantragstellers zu 1 wird als

unzulässig verworfen.

2. Der Löschungsantragsteller zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 2093,81 Euro

(entspricht

4.095,13 DM) festgesetzt.

G r ü n d e

I.

Das vom Löschungsantragsteller zu 1 zusammen mit der U…

GmbH betriebene Gebrauchsmusterlöschungsverfahren gegen das Gebrauchsmuster 92 07 770 ist nach Verbindung mit einem weiteren von der Z…

… GmbH betriebenen Löschungsverfahren erstinstanzlich durch Beschluss

der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts vom

4. März 1997 abgeschlossen worden. Danach war das Gebrauchsmuster teilweise

zu löschen. Von den Kosten des Verfahrens hatten die Löschungsantragsteller 1/3

und die Löschungsantragsgegnerin 2/3 zu tragen. Im anschließenden Beschwerdeverfahren ist diese Entscheidung aufgehoben und eine weitere Teillöschung

angeordnet worden. Die Entscheidung in Bezug auf die Kosten des Verfahrens vor

dem Patentamt ist bestätigt bzw mit gleicher Kostenquotierung wiederholt worden.

Es schloss sich ein Kostenfestsetzungsverfahren betreffend diese Kosten vor dem

Patentamt an, das die Löschungsantragsgegnerin mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Dezember 1999 in Gang gesetzt hat. Dieser Antrag ist den Löschungsantragstellern bzw deren Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom

29. Dezember 1999 zur Stellungnahme binnen einer Frist von einem Monat zugeleitet worden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Löschungsantragstellers zu 1

hat daraufhin vier aufeinanderfolgende Fristverlängerungsanträge gestellt.

Gleichwohl hat er weder eine Stellungnahme abgegeben noch einen eigenen

Kostenfestsetzungsantrag gestellt, und zwar auch nicht nach einer Anfrage des

Patentamts vom 17. Mai 2000 und einem weiteren Schreiben vom 10. Juli 2000, in

dem er aufgefordert worden war, seinerseits eine Kostenaufstellung gemäß § 106

ZPO einzureichen. Ausgehend von den geltend gemachten Gesamtkosten in

Höhe von DM 6.314,32 hat das Patentamt schließlich mit Beschluss vom

13. September 2000 die vom Löschungsantragsteller zu 1 und von der Z…

… GmbH an die Löschungsantragsgegnerin zu erstattenden Kosten mit

eweils 1.052,39 DM (= 1/6 von DM 6.314,32) festgesetzt. Ein Kostenausgleich

erfolgte nicht.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Löschungsantragstellers

zu 1. Er führt aus, dass der Beschluss lediglich die Kosten der Löschungsantragsgegnerin berücksichtigt habe, obwohl die Kosten nach der Kostengrundentscheidung zwischen den Löschungsantragstellern und der Löschungsantragsgegnerin

geteilt worden seien. Die Gründe hierfür seien nicht nachvollziehbar.

Der Löschungsantragsteller zu 1 beantragt,

den Beschluss vom 13. September 2000 aufzuheben und die

Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen zur neuerlichen Entscheidung unter Berücksichtigung seines Kostenfestsetzungsantrages.

Die Löschungsantragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die zu erstattenden Kosten seien zutreffend festgesetzt worden. Im Rahmen des

ersten Kostenfestsetzungsverfahrens habe der Löschungsantragsteller zu 1 ein

Kostenfestsetzungsgesuch nicht eingereicht. Dies sei erst mit der Beschwerdebegründung geschehen. Ihm seien auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen, weil er sein Kostenfestsetzungsgesuch verspätet gestellt und die

Beschwerde mutwillig herbeigeführt habe.

Mit Verfügung des Gerichts vom 15. Januar 2001 ist der Löschungsantragsteller

gebeten worden zu überprüfen, ob der Weg der Beschwerde gangbar sei. Der

bisher unterbliebene Kostenausgleich sei durch einen Antrag an das Patentamt zu

erreichen. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2000, eingegangen beim Deutschen

Patent- und Markenamt am 27. Dezember 2000, hatte der Löschungsantragsteller

zu 1 Antrag auf Festsetzung seiner Kosten gegen die Löschungsantragsgegnerin

gestellt. Diese Kosten hat das Patentamt mit Beschluss vom 1. August 2001 in

Höhe von DM 4.095,13 (= 2/3 von DM 6.142,70) festgesetzt.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde ist statthaft, § 17 Abs 4 Satz 2 GebrMG iVm §§ 62 Abs 2 Satz 4

1. Halbsatz PatG. Sie ist auch form- und fristgerecht innerhalb der für Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse verkürzten Beschwerdefrist von zwei

Wochen eingereicht worden, § 17 Abs 4 Satz 2 GebrMG iVm §§ 62 Abs 2 Satz 4

2.Halbsatz PatG.

Der Beschwerde, die sich allein gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten des

Löschungsantragstellers zu 1 im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. September 2000 richtete, fehlte aber von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis.

Kostenfestsetzung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem Patentamt

die einschlägigen Vorschriften der ZPO entsprechend, nämlich §§ 104 ff. Das

Verfahren bei einer quotenmäßigen Kostenentscheidung - wie der hier zugrundeliegenden Kostenentscheidung - ist in § 106 geregelt. Nach § 106 Abs 1 Satz 1

ZPO ist ein Beteiligter nach Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages der Gegenseite aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche einzureichen. Das Patentamt hat dem Löschungsantragsteller zu 1 zwar nicht diese

kurze Frist gesetzt, hat ihm aber den Kostenfestsetzungsantrag zur Stellungnahme übersandt, mehreren Fristverlängerungsanträgen stillschweigend entsprochen und ihm über acht Monate Zeit gelassen, um zum Zwecke des Kostenausgleichs einen eigenen Kostenfestsetzungsantrag einzureichen. Zudem hatte das

Patentamt mit Schreiben vom 10. Juli 2000 den Löschungsantragsteller zu 1 ausdrücklich aufgefordert, gemäß § 106 ZPO eine Kostenaufstellung einzureichen.

Auch danach hat das Patentamt mit seiner Entscheidung noch zwei Monate zugewartet. Diese Verfahrensweise entspricht zwar nicht dem Gesetz mit den kurzen

Fristen und der geforderten schnellen Entscheidung, sie ging aber nicht zu Lasten

des Löschungsantragstellers zu 1, sondern hatte für ihn nur den Vorteil, dass er

wesentlich länger als vom Gesetz vorgesehen Zeit hatte, einen eigenen Kostenfestsetzungsantrag einzureichen. Gleichwohl hat er einen entsprechenden Antrag

bis zur Entscheidung des Patentamts vom 13. September 2000 nicht gestellt. Aus

§ 106 Abs 2 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass über den Kostenfestsetzungsantrag eines Beteiligten bereits nach Ablauf der einwöchigen Frist ohne Rücksicht auf die

Kosten des Gegners entschieden werden kann, unbeschadet des Rechts des

letzteren den Erstattungsanspruch nachträglich geltend zu machen. Schon aus

dem Gesetzeswortlaut folgt zwingend, dass die Berücksichtigung der Kosten der

Gegenpartei, die bis zur Entscheidung im Ausgangskostenfestsetzungsverfahren

nicht geltend gemacht werden, nachträglich nicht mehr in diesem Verfahren - und

zwar auch nicht über den Umweg der Beschwerde - geltend gemacht werden

können, sondern nur noch in einem eigenen, nachgeschalteten weiteren Kostenfestsetzungsverfahren. Einer gleichwohl mit diesem Ziel eingelegten Beschwerde

fehlt nach einhelliger Auffassung das Rechtsschutzbedürfnis

(vgl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 60. Aufl., § 106 ZPO Rdn 12 aE;

Thomas/Putzo, 24. Aufl., § 106 ZPO Rdn 5; siehe auch OLG Koblenz in NJW-RR

2000, 519).

Dass die Kosten des Löschungsantragstellers zu 1 im ersten Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt wurden und ein Kostenausgleich nicht erfolgte, war

nicht auf Verfahrensfehler des Patentamts zu Lasten des Löschungsantragstellers

zu 1 zurückzuführen, sondern lag allein daran, dass dieser aus Gründen, die in

seinem Verantwortungsbereich lagen, keinen Kostenfestsetzungsantrag eingereicht hat, obwohl er hierzu mehr als acht Monate Zeit hatte.

Auf die Unzulässigkeit seiner Beschwerde war der Löschungsantragsteller zu 1

bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 15. Januar 2001 ausreichend deutlich

hingewiesen worden. Trotzdem hat er seine Beschwerde nicht zurückgenommen,

und zwar auch nicht nach Festsetzung seiner eigenen Kosten im Beschluss vom

1. August 2001, wodurch er bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Ziel seiner

Beschwerde erreicht hatte und insoweit auch die Beschwer entfallen war. Weitere

Hinweise seitens des Gerichts waren nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 17 Abs 4 Satz 2 GebrMG iVm § 62 Abs 2

Satz 3 PatG, § 97 Abs 1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus dem Interesse des Löschungsantragstellers zu 1 an der Festsetzung seiner eigenen Kosten, die im

nachgeschalteten Kostenfestsetzungsverfahren mit DM 4.095,13 (= 2093,81 Euro)

festgesetzt worden sind.

Schülke

Püschel

Knoll

Pr