Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 04.03.2002 – 10 W (pat) 71/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 92 07 770
wegen Kostenfestsetzung 10.99
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie den
Richter Knoll und die Richterin Püschel
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Löschungsantragstellers zu 1 wird als
unzulässig verworfen.
2. Der Löschungsantragsteller zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2093,81 Euro
(entspricht
4.095,13 DM) festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Das vom Löschungsantragsteller zu 1 zusammen mit der U…
GmbH betriebene Gebrauchsmusterlöschungsverfahren gegen das Gebrauchsmuster 92 07 770 ist nach Verbindung mit einem weiteren von der Z…
… GmbH betriebenen Löschungsverfahren erstinstanzlich durch Beschluss
der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts vom
4. März 1997 abgeschlossen worden. Danach war das Gebrauchsmuster teilweise
zu löschen. Von den Kosten des Verfahrens hatten die Löschungsantragsteller 1/3
und die Löschungsantragsgegnerin 2/3 zu tragen. Im anschließenden Beschwerdeverfahren ist diese Entscheidung aufgehoben und eine weitere Teillöschung
angeordnet worden. Die Entscheidung in Bezug auf die Kosten des Verfahrens vor
dem Patentamt ist bestätigt bzw mit gleicher Kostenquotierung wiederholt worden.
Es schloss sich ein Kostenfestsetzungsverfahren betreffend diese Kosten vor dem
Patentamt an, das die Löschungsantragsgegnerin mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Dezember 1999 in Gang gesetzt hat. Dieser Antrag ist den Löschungsantragstellern bzw deren Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom
29. Dezember 1999 zur Stellungnahme binnen einer Frist von einem Monat zugeleitet worden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Löschungsantragstellers zu 1
hat daraufhin vier aufeinanderfolgende Fristverlängerungsanträge gestellt.
Gleichwohl hat er weder eine Stellungnahme abgegeben noch einen eigenen
Kostenfestsetzungsantrag gestellt, und zwar auch nicht nach einer Anfrage des
Patentamts vom 17. Mai 2000 und einem weiteren Schreiben vom 10. Juli 2000, in
dem er aufgefordert worden war, seinerseits eine Kostenaufstellung gemäß § 106
ZPO einzureichen. Ausgehend von den geltend gemachten Gesamtkosten in
Höhe von DM 6.314,32 hat das Patentamt schließlich mit Beschluss vom
13. September 2000 die vom Löschungsantragsteller zu 1 und von der Z…
… GmbH an die Löschungsantragsgegnerin zu erstattenden Kosten mit
eweils 1.052,39 DM (= 1/6 von DM 6.314,32) festgesetzt. Ein Kostenausgleich
erfolgte nicht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Löschungsantragstellers
zu 1. Er führt aus, dass der Beschluss lediglich die Kosten der Löschungsantragsgegnerin berücksichtigt habe, obwohl die Kosten nach der Kostengrundentscheidung zwischen den Löschungsantragstellern und der Löschungsantragsgegnerin
geteilt worden seien. Die Gründe hierfür seien nicht nachvollziehbar.
Der Löschungsantragsteller zu 1 beantragt,
den Beschluss vom 13. September 2000 aufzuheben und die
Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen zur neuerlichen Entscheidung unter Berücksichtigung seines Kostenfestsetzungsantrages.
Die Löschungsantragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die zu erstattenden Kosten seien zutreffend festgesetzt worden. Im Rahmen des
ersten Kostenfestsetzungsverfahrens habe der Löschungsantragsteller zu 1 ein
Kostenfestsetzungsgesuch nicht eingereicht. Dies sei erst mit der Beschwerdebegründung geschehen. Ihm seien auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen, weil er sein Kostenfestsetzungsgesuch verspätet gestellt und die
Beschwerde mutwillig herbeigeführt habe.
Mit Verfügung des Gerichts vom 15. Januar 2001 ist der Löschungsantragsteller
gebeten worden zu überprüfen, ob der Weg der Beschwerde gangbar sei. Der
bisher unterbliebene Kostenausgleich sei durch einen Antrag an das Patentamt zu
erreichen. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2000, eingegangen beim Deutschen
Patent- und Markenamt am 27. Dezember 2000, hatte der Löschungsantragsteller
zu 1 Antrag auf Festsetzung seiner Kosten gegen die Löschungsantragsgegnerin
gestellt. Diese Kosten hat das Patentamt mit Beschluss vom 1. August 2001 in
Höhe von DM 4.095,13 (= 2/3 von DM 6.142,70) festgesetzt.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde ist statthaft, § 17 Abs 4 Satz 2 GebrMG iVm §§ 62 Abs 2 Satz 4
1. Halbsatz PatG. Sie ist auch form- und fristgerecht innerhalb der für Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse verkürzten Beschwerdefrist von zwei
Wochen eingereicht worden, § 17 Abs 4 Satz 2 GebrMG iVm §§ 62 Abs 2 Satz 4
2.Halbsatz PatG.
Der Beschwerde, die sich allein gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten des
Löschungsantragstellers zu 1 im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. September 2000 richtete, fehlte aber von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis.
Gemäß § 17 Abs 4 Satz 2 GebrMG iVm § 62 Abs 2 Satz 3 PatG gelten für die
Kostenfestsetzung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem Patentamt
die einschlägigen Vorschriften der ZPO entsprechend, nämlich §§ 104 ff. Das
Verfahren bei einer quotenmäßigen Kostenentscheidung - wie der hier zugrundeliegenden Kostenentscheidung - ist in § 106 geregelt. Nach § 106 Abs 1 Satz 1
ZPO ist ein Beteiligter nach Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages der Gegenseite aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche einzureichen. Das Patentamt hat dem Löschungsantragsteller zu 1 zwar nicht diese
kurze Frist gesetzt, hat ihm aber den Kostenfestsetzungsantrag zur Stellungnahme übersandt, mehreren Fristverlängerungsanträgen stillschweigend entsprochen und ihm über acht Monate Zeit gelassen, um zum Zwecke des Kostenausgleichs einen eigenen Kostenfestsetzungsantrag einzureichen. Zudem hatte das
Patentamt mit Schreiben vom 10. Juli 2000 den Löschungsantragsteller zu 1 ausdrücklich aufgefordert, gemäß § 106 ZPO eine Kostenaufstellung einzureichen.
Auch danach hat das Patentamt mit seiner Entscheidung noch zwei Monate zugewartet. Diese Verfahrensweise entspricht zwar nicht dem Gesetz mit den kurzen
Fristen und der geforderten schnellen Entscheidung, sie ging aber nicht zu Lasten
des Löschungsantragstellers zu 1, sondern hatte für ihn nur den Vorteil, dass er
wesentlich länger als vom Gesetz vorgesehen Zeit hatte, einen eigenen Kostenfestsetzungsantrag einzureichen. Gleichwohl hat er einen entsprechenden Antrag
bis zur Entscheidung des Patentamts vom 13. September 2000 nicht gestellt. Aus
§ 106 Abs 2 Satz 1 ZPO ergibt sich, dass über den Kostenfestsetzungsantrag eines Beteiligten bereits nach Ablauf der einwöchigen Frist ohne Rücksicht auf die
Kosten des Gegners entschieden werden kann, unbeschadet des Rechts des
letzteren den Erstattungsanspruch nachträglich geltend zu machen. Schon aus
dem Gesetzeswortlaut folgt zwingend, dass die Berücksichtigung der Kosten der
Gegenpartei, die bis zur Entscheidung im Ausgangskostenfestsetzungsverfahren
nicht geltend gemacht werden, nachträglich nicht mehr in diesem Verfahren - und
zwar auch nicht über den Umweg der Beschwerde - geltend gemacht werden
können, sondern nur noch in einem eigenen, nachgeschalteten weiteren Kostenfestsetzungsverfahren. Einer gleichwohl mit diesem Ziel eingelegten Beschwerde
fehlt nach einhelliger Auffassung das Rechtsschutzbedürfnis
(vgl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 60. Aufl., § 106 ZPO Rdn 12 aE;
Thomas/Putzo, 24. Aufl., § 106 ZPO Rdn 5; siehe auch OLG Koblenz in NJW-RR
2000, 519).
Dass die Kosten des Löschungsantragstellers zu 1 im ersten Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt wurden und ein Kostenausgleich nicht erfolgte, war
nicht auf Verfahrensfehler des Patentamts zu Lasten des Löschungsantragstellers
zu 1 zurückzuführen, sondern lag allein daran, dass dieser aus Gründen, die in
seinem Verantwortungsbereich lagen, keinen Kostenfestsetzungsantrag eingereicht hat, obwohl er hierzu mehr als acht Monate Zeit hatte.
Auf die Unzulässigkeit seiner Beschwerde war der Löschungsantragsteller zu 1
bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 15. Januar 2001 ausreichend deutlich
hingewiesen worden. Trotzdem hat er seine Beschwerde nicht zurückgenommen,
und zwar auch nicht nach Festsetzung seiner eigenen Kosten im Beschluss vom
1. August 2001, wodurch er bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Ziel seiner
Beschwerde erreicht hatte und insoweit auch die Beschwer entfallen war. Weitere
Hinweise seitens des Gerichts waren nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 17 Abs 4 Satz 2 GebrMG iVm § 62 Abs 2
Satz 3 PatG, § 97 Abs 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus dem Interesse des Löschungsantragstellers zu 1 an der Festsetzung seiner eigenen Kosten, die im
nachgeschalteten Kostenfestsetzungsverfahren mit DM 4.095,13 (= 2093,81 Euro)
festgesetzt worden sind.
Schülke
Püschel
Knoll
Pr