Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.03.2002 – 27 W (pat) 355/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 397 38 687.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. März 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Zur Eintragung als Wortmarke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen

der Klassen 9, 16, 35, 38, 42 angemeldet ist die Bezeichnung

CITYCONNECT.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung zunächst in vollem Umfang zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der

Anmelderin hat sie den Erstbeschluss teilweise aufgehoben und der angemeldeten Marke die Eintragung nur noch für die Waren und Dienstleistungen

"elektrische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit

in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung,

Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder

Plastik; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und

Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Projektierung

und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation"

versagt, weil sie insoweit nicht unterscheidungskräftig sei. Denn die Bezeichnung "CITYCONNECT" stelle für diese Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe dar, indem sie werbeüblich eine bestimmte Einrichtung der Telekommunikation, nämlich die "Stadtverbindung" bzw "Verbindung im Stadtbereich"

bezeichne. "Connect" sei in der EDV- und Telekommunikationssprache substantivisch im Sinne von "Verbindung", "Anschluss" gebräuchlich und werde von den

angesprochenen Verkehrskreisen auch so verstanden. Der weitere Bestandteil "City" habe ebenfalls bereits in die deutsche Sprache Eingang gefunden und

werde in der EDV- und Telekommunikationsbranche vielfältig eingesetzt, wobei

insbesondere der Begriff "Citytarif" jedermann geläufig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach ist die Anmeldemarke auch für die oben genannten Waren und

Dienstleistungen unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Denn der Begriff "CITYCONNECT" enthalte keine konkrete Sachaussage über die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Er sei nicht nur ohne Zusätze unverständlich,

sondern auch mehrdeutig. Zwar sei der Bestandteil "connect" ein bekannter Begriff auch in der EDV- und Telekommunikationssprache im Sinne einer "Verbindung durch Verknüpfung zweier Pole"; hierbei handele es sich aber um einen universellen Begriff, der herkömmlich im Rahmen jeder kommunikativen Betätigung

zur Förderung eines Austausches oder Tansfers gleich welcher Art benutzt werde

und als Operationseinheit einer Ware oder Dienstleistung von diesen zu trennen

sei; andernfalls wäre er nämlich wegen seiner Universalität für jede erdenkliche

Ware oder Dienstleistung beschreibend. Dass auch das Patentamt ihn nicht als

glatt beschreibend ansehe, ergebe sich aus den Eintragungen mehrerer anderer

Marken mit diesem Bestandteil wie "German Connect", "PlusConnect", "Traffic

Connect" und "Com Connect". Auch der weitere Bestandteil "City" sei nicht produktbeschreibend, sondern unbestimmt und assoziativ offen, wobei die Assoziationen den Ort, die Aktivitäten, die Bevölkerung oder die Lebensart des "Stadtkerns"

betreffen könnten; ein sprachlich überwiegendes Verständnis im Sinne einer nur in

der Stadt angebotenen Technologie bestehe demgegenüber nicht. Die Kombination beider Bestandteile führe ebenfalls zu keiner überwiegend beschreibenden

Gesamtaussage. Eine Auslegung im Sinne einer "Telekommunikation als Verbindung von Städten" sei zwar möglich, werde von den beanspruchten Waren und

Dienstleistungen aber nicht gefördert. Auf dem hier beanspruchten Marktsegment

sei der Verkehr gewohnt, sich detailgenau mit den angebotenen Produkten auseinanderzusetzen; diese Marktgewohnheit beeinflusse die Identifikationskraft der

jeweiligen Kennzeichnung und damit auch den Grad der Unterscheidungskraft, die

vorliegend gegeben sei, zumal es sich bei dem Begriff "CITYCONNECT" auch

nicht um ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache handele. Schließlich sei auch

kein gegenwärtiges oder künftiges Freihaltebedürfnis für die zurückgewiesenen

Waren und Dienstleistungen erkennbar. Denn eine konkrete warenbezogene beschreibende Sachangabe sei in der angemeldeten Kennzeichnung nicht enthalten

und auch künftig nicht zu erwarten.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft. Sie regt darüber hinaus die Zulassung der Rechtsbeschwerde

an.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat die Markenstelle im Erinnerungsbeschluss die Anmeldung teilweise

zurückgewiesen, da der Eintragung der angemeldeten Marke für die og Waren

und Dienstleistungen zumindest das absolute Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegensteht, dh die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH). Denn

auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes (vgl BGH aaO – PRO-

TECH) kann der Anmeldemarke nur ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden, so dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES; BGH,

WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with

the best; BGH, GRUR 2001, 162 [163] – RATIONAL SOFTWARE CORPORA-

TION).

Der angesprochene Verkehr wird das Anmeldezeichen ohne weiteres im Sinne

von "Stadtverbindung" verstehen. Denn es besteht aus den zwei ihm unmittelbar

verständlichen Wörtern "City" und "Connect". Der englischsprachige, für "Stadt,

Großstadt" (vgl DUDEN OXFORD, Großwörterbuch Englisch, 1999, S 1007; Muret-Sanders, Langenscheids Großwörterbuch Englisch, Teil I Englisch-Deutsch,

2001, S 216) stehende Begriff "City" hat mittlerweile bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden (vgl DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl,

S 339). In dieser Bedeutung wird der Begriff insbesondere auch auf dem hier in

Rede stehenden Telekommunikationssektor zur Bezeichnung entsprechender

Dienstleistungen im Stadtbereich verwendet; so wird etwa ein Computernetz innerhalb einer größeren Stadt, auf das man zu lokalen Telefonkosten zugreifen

kann, "CityWeb" genannt (vgl Winkler, M+T Computerlexikon, 2002, S 136).

Auch das englischsprachige Wort "connect", das in seiner Herkunftssprache allgemein "verbinden" bedeutet (vgl DUDEN OXFORD, aaO, S 1029; Muret-Sanders,

aaO, S 216), ist im Computer- und Telekommunikationssektor für eine Daten-,

Strom- oder Sprachverbindung sowohl als Verb als auch substantivisch bekannt

und gebräuchlich (vgl Irlbeck, Computer-Englisch, 3. Aufl, S 145; Ernst, Telekommunikationslexikon, 1997, S 75); in diesem Sinn wird es etwa als Meldung eines

Modems zur Bekanntgabe eines Verbindungsaufbaus zum Carrier (vgl Winkler,

aaO, S 152) und in den Wortverbindungen "connect profile" für Verbindungsprofil,

"direct connect" für Direktanschluß, "connect signal" für Verbundensignal (vgl IBM,

Fachausdrücke der Informationsverarbeitung, Wörterbuch und Glossar, Englisch-

Deutsch Deutsch-Englisch, 1985, S 170) und "connect time" für die Zeitdauer, die

man bei einer Verbindung per Modem online war (vgl Winkler, aaO; Fachausdrükke der Informationsverarbeitung, aaO) verwendet. Mit der Wortverbindung

"QuickConnec" wiederum wird der doppelt so schnelle Verbindungsaufbau über

Modem durch den im Juli 2000 von der ITU verabschiedete V.92-Standard bezeichnet (vgl DATA BECKER, Das große PC-Lexikon, 2001, S 630). Dies alles

zeigt, dass der Begriff "connect" in der Telekommunikation über seine allgemeinsprachliche Verwendung als bloßes Verb allgemein zur Bezeichnung einer (Telekommunikations-) Verbindung gebraucht wird, wie auch die Anmelderin selbst einräumt.

Die sprachüblich entsprechend den englischsprachigen Begriffen "city centre", "city person", "city council", "city desk", "city dweller", "city editor", "city father", "city

hall" ua (vgl hierzu Muret-Sanders, aaO, S 216; DUDEN OXFORD, aaO, S 1008)

gebildete Wortkombination "CITYCONNECT" wird der angesprochene Verkehr, zu

dem auch fachlich interessierte Laien zu zählen sind, daher zwanglos im Sinne

"Stadtverbindung" auffassen.

Wegen der Nähe zum Fachbegriff "CityWeb" (so) wird er den Gesamtbegriff "CI-

TYCONNECT" dabei vor allem als Bezeichnung für ein Telekommunikationsnetz

innerhalb einer Stadt ansehen. In bezug auf die von der Eintragungsversagung

umfaßten Waren und Dienstleistungen entnimmt er ihm daher nur den Hinweis,

dass sie der Projektierung, Planung, Einrichtung, Pflege und dem Betrieb eines

solchen Netzes dienen wie "elektrische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung,

Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder

geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Projektierung und Planung von Einrichtungen

für die Telekommunikation". In Zusammenhang mit "Betrieb und Vermietung von

Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere Funk und Fernsehen"

bringt "CITYCONNECT" zum Ausdruck, dass Gegenstand der Dienstleistung die

Vermietung einer Telekommunikationseinrichtung innerhalb einer Stadt ist. Bei

den "Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu

und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen" wiederum wird der Verkehr davon ausgehen, dass sie über

ein städtisches Kommunikationsnetz erbracht werden. Aufgrund dieses im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalts fehlt der angemeldeten Bezeichnung somit jegliche Eignung, beim Verkehr die Vorstellung eines individuellen, auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinweisenden Kennzeichens zu erwecken.

Zwar ist auch denkbar, dass nicht vernachlässigbare Teile der angesprochenen

Verkehrskreise die angemeldete Wortverbindung in dem von der Anmelderin genannten weiteren Sinne, nämlich als "Verbindung zwischen Städten" verstehen.

Hierdurch ergibt sich aber entgegen der Auffassung der Anmelderin keine Mehrdeutigkeit des Gesamtbegriffs, die dazu führen würde, dass der Verkehr ihn primär

als Herkunftshinweis auffassen wird, weil bei ihm wegen der Begriffsvielfalt eine

bestimmte Vorstellung über Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht mehr entstehen kann. Denn in gleichem Maße wie ein eigenes Telekommunikationsnetz innerhalb einer Stadt ist auch ein solches zwischen Städten

vorstellbar. Die Teile der Verkehrskreise, welche das angemeldete Zeichen im obigen Sinne verstehen, werden ihm daher ebenfalls nur einen Sachhinweis auf die

Herstellung einer Verbindung zwischen Städten entnehmen, nicht aber einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Die weitere Bedeutung des angemeldeten Zeichens benennt somit lediglich ein mögliches weiteres Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Zeichen, welche verschiedene Eigenschaften der mit ihnen versehenen

Waren und Dienstleistungen benennen, sind aber nicht etwa mehrdeutig, sondern

lediglich in mehrfacher Hinsicht beschreibend; wegen ihres hierdurch weiterhin

rein beschreibenden Sinngehalts sind sie ebenso wie Kennzeichnungen, welche

nur auf eine Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinweisen, nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

In seinem ohne weitere Überlegungen verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt unterscheidet sich das Anmeldezeichen auch von der Marke "German connect", welches Gegenstand des von der Anmelderin zitierten Beschlusses des

29. Senats des Bundespatentgerichts vom 12. Juli 2000 war 29 W (pat) 177/99,

und den zu ihren Gunsten für gleiche Waren und Dienstleistungen eingetragenen

Marken "PlusConnect", "Traffic Connect" und "Com Connect". Denn anders als bei

der hier zu beurteilenden Wortkombination läßt sich den vorgenannten Marken

kein eindeutiger Begriffsinhalt zuordnen, weil unklar bleibt, worauf die Bestandteile "german", "Plus", "Traffic" und "Com" konkret bezogen sein sollten. Eine solche

Unklarheit liegt in bezug auf den Bestandteil "CITY" in der vorliegenden Anmeldemarke aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor.

Da nach alldem die Markenstelle dem angemeldeten Zeichen zu Recht für einen

Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Eintragung versagt hat,

war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da weder eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Zu befinden war vielmehr auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung allein über die tatsächlichen Gegebenheiten der angemeldeten Marke.

Dr. Schermer

Albert

Schwarz