Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.03.2002 – 29 W (pat) 7/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 41 623.7
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2002 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker und die Richter Baumgärtner und Guth 6.70
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 21. November 2001 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Geschäftsführung, Finanzwesen, Bauwesen,
Transport- und Lagerwesen, Organisation von sportlichen und kulturellen
Veranstaltungen“ zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Bezeichnung
„Multimedia Software GmbH Dresden“
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel).
Klasse 25:
Bekleidungsstücke, Kopfbedeckung, Schuhwaren.
Klasse 28:
Spiele, Spielzeug, gymnastische Geräte und Sportgeräte (soweit in
Klasse 28 enthalten).
Klasse 35:
Werbung und Geschäftsführung.
Klasse 36:
Finanzwesen; Immobilienwesen.
Klasse 37:
Bauwesen; Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen
für die Telekommunikation.
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen.
Klasse 39:
Transport- und Lagerwesen.
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen
und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung von Büchern,
Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I).
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu
und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von
Einrichtungen für die Telekommunikation
als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 21. November 2001 wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen, bis auf die Waren Büroartikel (ausgenommen
Möbel), Bekleidungsstücke, Kopfbedeckung, Schuhwaren, Spiele, Spielzeug,
gymnastische Geräte und Sportgeräte (soweit in Klassen 28 enthalten).
Sie führt aus, in ihrer Gesamtheit bezeichne die angemeldete Marke lediglich irgendein Unternehmen aus dem Raum Dresden, das sich mit Software befasse,
die Multimedia-Anwendungen erlaube oder auf Multimedia-Anwendungen spezialisiert sei, und die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung habe.
Das Zeichen weise damit einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalt für die Waren und Dienstleistungen auf und bezeichne im übrigen den Sitz
und die Rechtsform des Unternehmens, was insgesamt auch zu keiner herkunftshinweisenden Funktion führe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, die lateinisch-englische Begriffskombination „Multimedia Software“ sei in ihrem Bedeutungsgehalt nicht ohne weiteres verständlich. „Multimedia Software“ sei in Bezug
auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jeweils etwas völlig Unterschiedliches. Auch sei eine Softwarebezeichnung nicht geeignet, die Art des Unternehmens zu bezeichnen, in dem oder für das die beanspruchten Dienstleistungen erbracht würden bzw. für das die angemeldeten Waren besonders bestimmt
oder geeignet seien. Was als thematischer Inhalt für die Waren der Klasse 16 in
Betracht käme, sei offen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, mit Ausnahme der im Tenor genannten, von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8 Abs.2 Nr.1, 37 Abs.1
MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise Bei der Beurteilung ist
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch
noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein
für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, das
vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f – LOOK m.w.N.). Gemessen an diesen
Anforderungen ist das angemeldete Zeichen überwiegend nicht schutzfähig.
Die Markenstelle hat zutreffend festgestellt, dass das sprachüblich gebildete
Zeichen in seiner Gesamtheit von den aus Fachpublikum und entsprechend
interessierten Nicht-Fachleuten bestehenden Abnehmerkereisen als irgendein Unternehmen aus dem Raum Dresden aufgefaßt wird. Dieser Sinngehalt
erschließt sich zwangsläufig in seiner Gesamtbedeutung der Markenbestandteile „Multimedia Software GmbH Dresden“, bei denen es sich ausnahmslos um im Deutschen geläufige, eindeutige Wörter handelt. „Multimedia“ wird im deutschen Sprachgebrauch allgemein im Sinn von Kombination,
Verwenden, Zusammenwirken, Anwenden von verschiedenen Medien wie
Texten, Bildern, Computeranimationen, -grafiken, Musik und Ton, mithilfe
von Computern, benutzt und findet sich in Begriffen wie multimedial, Multimediashow, Multimediaveranstaltung oder Multimediasystem (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001; Wahrig, Deutsches Wörterbuch,
7. Aufl. 2000; jeweils Stichwort „Multimedia“ und folgende). „Software“ steht
im Deutschen synonym für „Programm für eine EDV-Anlage“ (Wahrig a.a.O.,
Stichwort „Software“), die Zusammensetzung „Multimedia Software“ hat
demzufolge ausschließlich die Bedeutung „Software/Programm für Multimedia-Anwendungen“. Der weitere Bestandteil „GmbH“ bezeichnet allgemein
die Rechtsform eines Unternehmens, und der geografische Zusatz „Dresden“, die örtliche Herkunft. Somit trifft das Zeichen die Aussage, dass (irgend)eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Multimediasoftware konzipiert und gestaltet, also Dienstleistungen der Klasse 42 erbringt, wobei diese
Software für die in Klasse 9 beanspruchten Waren, die ebenso wie die Lehr-
und Unterrichtsmittel multimediafähig sein und für deren Zugang die Karten
der Klasse 16 dienen können, bestimmt oder geeignet ist bzw. im Rahmen
der Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 42 eingesetzt werden
kann. Dies betrifft auch die Installations- und Wartungsdienstleistungen der
Klasse 37. Multimediasoftware kann weiterhin für Werbung, Finanzwesen,
etwa im Zusammenhang mit der Präsentation von Online-Banken, Erziehung, Ausbildung
und Unterhaltung
oder
für
die Veröffentlichungsdienstleistungen beispielsweise im Internet entwickelt sein. Außerdem kann die angemeldete Marke darauf hinweisen, daß ein solcher Betrieb
Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen ist.
2. Bezüglich der Dienstleistungen „Geschäftsführung, Bauwesen, Transport-
und Lagerwesen“ weist das angemeldete Zeichen keinen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf noch kann das angemeldete
Zeichen insoweit zur Bezeichnung wesentlicher Eigenschaften dienen. Dafür,
dass für diese Dienstleistungen Multimedia Software eine Rolle spielen könnte oder dass sie speziell auf Multimedia Software GmbHs abgestimmt erbracht werden haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.
Grabrucker
Baumgärtner
Guth
Cl